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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das hambacher fest



Eingeladen hatte zu dem Fest der Jurist und Publizist Philipp Jakob Siebenpfeiffer am 20 April 1832 um am 27. Mai \" in einer großen Volksversammlung ... auf der Schloßruine Hambach ... den Grundstein zur Wiedergeburt Deutschlands zu legen\". Dem Aufruf folgten, je nach Quelle, 25.000 - 50.000 Menschen. Was für damalige Verhältnisse eine sehr beeindruckende Masse war. Viele kamen aus Neustadt oder Umgebung aber auch aus Heidelberg. Bayern, Baden, kurz aus ganz Deutschland zu diesem Ereignis. Man kann dies aber nicht als Repräsentation des gesamten deutschen Volkes ansehen, da es Hauptsächlich Studenten, Bürger und nur ganz wenige politisch interessierte Bauern teilnahmen. Nachdem das Fest, nach der Bekandtmachung der Einladung von den bayrischen Behörden in der Pfalz verboten wurde und in Neustadt keiner mehr einreisen durfte, konnte es erst nach Protesten von verschieden Seiten und der Widerlegung der Gesetzesgrundlage durch die Speyerer Zeitung doch stattfinden.

Am 27. Mai versammelten sich also die Teilnehmer auf dem Marktplatz von Neustadt und marschierten unter Glockengeläut zur Ruine des Hambacher Schlosses. Oben angekommen wurde die schwarz-rot-goldene Fahne auf dem höchsten Punkt gehißt, die polnische am Eingang etwas tiefer. Als der Festzug nun komplett an der Ruine versammelt war, hielten verschiede Personen Reden, Siebenpfeiffer und Johann Georg August Wirth, die Hauptinitiatoren des Hambacher Festes, machten den Anfang.

Siebenpfeiffers Rede enthielt im allgemeinen folgendes:
Er machte die Leute darauf Aufmerksam, das die Deutschen keine Knechte der Fürsten mehr sein sollten. Er bedauerte das es keinen neuen politischen Luther gibt und plädierte für ein einheitliches Deutschland als nationale Einheit des deutschen Volkes, in der Mann und Frau gleichberechtigt sind.
Wirth sprach in seiner Rede im groben und ganzen die gleichen Themen wie Siebenpfeiffer an, verurteilte auch die Zerstückelung Deutschlands. Der einzige, gravierende Unterschied in seiner Rede war der, das er im Gegensatz zu Siebenpfeiffer keine Unterstützung Frankreichs haben wollte, da er glaubte, daß Frankreich immer noch darauf aus sei sich das linke Rheinufer anzueignen und das dann das ganze deutsche Volk geschlossen gegen Frankreich stehen würde. Dies wurde aber von der Straßburger Delegation zurückgewiesen.
Tendenzen der anderen Reden waren die folgenden: es ging um
- die Entwicklung eines Verfassungsstaates

- die Entwicklung eines Nationalstaates
- gleiches Recht für alle Völker

- revolutionäre Tendenzen
- Gleichberechtigung von Mann und Frau
- alle Menschen sind gleich --> Humanitäre Tendenz
- religiöse Tendenz, gegen den Antisemitismus

Deutung und Folgen des Hambacher Festes:

Beim Hambacher Fest wurden die politischen Kräfte in Deutschland sichtbar die mit dem damaligen Deutschland nicht zufrieden waren. Es wurden Ideen, Gedanken und Vorstellung geäußert und diskutiert die alle den gemeinsamen Grundsatz hatten:
Volkssouveränität ist unvereinbar mit einer Herrschaft von Gottesgnade. Das Hambacher Fest war aber nur eine Veranstaltung wo Gedanken ausgetauscht wurden, richtige Pläne für die Gestaltung der Zukunft Deutschlands wurden nicht gemacht.
Nach Ende des Hambacher Festes wurde der \"Deutsche Reformverein\" gegründet, der die Ereignisse auswerten sollte. Desweiteren wurde der Entschluß gefasst die Pressearbeit zu intensivieren.
Auf das Fest folgten leichte, lokale Unruhen, Steuerverweigerungen und Absetzungen von Bürgermeistern, von einer Revolution war aber noch nicht die Rede.
Der Fürst von Metternich und die Herrscher Preußens und Rußlands reagierten auf das Fest mit Empörung. Es marschierten bayrische Truppen in die Pfalz um für Ruhe zu sorgen; die Pressefreiheit wurde stark eingeschränkt. Die Karlsberger Beschlüsse ( Demagogen-verfolgung) wurden wieder in Kraft gesetzt.
Den Hauptinitiatoren des Hambacher Festes Siebenpfeiffer, Wirth und 6 anderen wurde am 29. Juli 1833 der Prozeß wegen Aufforderung zum unmittelbaren Sturz der Regierung. Sie wurden von einem Schwurgericht freigesprochen und einem zweiten Gericht ohne Geschworenen übergeben, vor dem sie die Höchststrafe wegen Behördenbeleidigung bekamen: 2 Jahre.

 
 

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