Bevor der Hexenprozess begann, musste eine Anschuldigung vorliegen. Die meisten Gründe für Anschuldigungen waren: Wichtigtuerei, persönliche Feindschaft, Neid, Eifersucht oder/und Aberglaube. Die Ankläger standen automatisch in der stärkeren Position. Sie konnten Personen aufgrund von Aussagen irgendwelcher Leute anklagen, gleich ob und wie glaubwürdig diese klangen. Man ging davon aus, dass die Ankläger aus Sorge gegenüber dem Staat oder dem rechten Glauben handeln würden und desshalb mussten sie ihre Anklagen nicht beweisen.
Als Zeugen der Anklagen wurden auch Kinder, Verbrecher und Geisteskranke zugelassen. So auch im Jahre 1665. Ein 12jährige Junge im süddeutschen Reutlingen, plauderte 170Namen von Menschen die "angeblich" Teufelsanbeter waren heraus.
Ungeschützt waren hingegen die Angeklagten und die Verteidiger kamen meistens gegen die Behandlung der Fälle nicht an. Die Unschuldsvermutung kannte man damals nicht. Um mit der Folter die Wahrheit der Angeklagten zu ermitteln, genügte ein blosser Verdacht des Richters. Dem Richter war es freigestellt, den Gefolterten das Leben für Geständnisse zu versprechen, es dann aber nicht zu halten, sondern im Gegenteil die Todesstrafe zu beschliessen. Denn die Todesstrafe konnte nur verhängt werden, wenn ein Geständnis vorlag. Die Folter wurde deshalb solange angewandt, bis Geständnisse vorlagen, auch von Unschuldigen.
Damit eine Frau der Hexerei angeklagt wurde, genügte die Beschuldigung von irgend jemandem, zum Beispiel, dass die betreffende Frau einen schlechten Ruf habe. Von daher wird es nachvollziehbar, dass die ersten als Hexen verurteilten Frauen dem Bild der modernen Märchenhexe durchaus ein wenig entsprachen. Es handelte sich oft um ältere, zurückgezogene, teilweise auch behinderte Frauen, die infolge ihrer Zurückgezogenheit den Verdächtigungen der dörflichen Gemeinschaft schutzlos ausgeliefert waren.
In den meisten Fällen war die Folge einer solchen Verleumdung die Folter und der Tod.
Für die eigentlichen Sünden gegen den christlichen Glauben wurde das Stafmass so festgesetzt:
- Wer den Teufel direkt anruft
und anbetet, wird lebendig
verbrannt
- Wer den Teufel indirekt anruft
wird vor der Verbrennung
enthauptet
- Wer mit dem Teufel einen Pakt hat, landet auf dem
Scheiterhaufen und das
Vermögen wird eingezogen
- Bei Schadenzauber wird vor
dem Verbrennen mit
glühenden Zangen gezwickt
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