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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

10. sept. 1919 - friedensvertrag von st. germain en laye - 4. juni 1920 - friedensvertrag von trianon



Vorgeschichte: Die AufIösung der Donaumonarchie in ihre nationalen Bestandteile durch das Ende des 1. Weltkrieges bildete eines der schwierigsten Probleme bei der Neuordnung Europas. Am 21. Okt 1918 hatten die Reichtagsabgeordneten der deutschen Landesteile Österreich-Ungarns eine vorläufige Nationalversammlung für Deutsch-Österreich gebildet, die am 30. Okt. einstimmig beschloß, die deutsche Reichsregierung um die Wahrnehmung der deutsch-österreichischen Interessen zu bitten. Am 9. Nov. richtete der deutsch-österreichische Staatsrat an die Reichsregierung die Bitte, die Teilnahme Deutsch-Österreichs am Neubau des Reiches doch baldigst zu ermöglichen. Der Landesausschuß für Deutsch-Böhmen schloß sich diesem Ersuchen an. Die vorläufige Nationalversammlung Deutsch-Österreichs beschloß am 12. Nov.:
,,Deutsch-Österreich ist ein Bestandteil der deutschen Republik.\" Bei den Alliierten war man aber nicht gewillt, dem Deutschen Reich eine solche Gebietserweiterung zu gestatten. Vor allem die französische Regierung sprach sich energisch in diesem Sinne aus. Während die Tschechoslowakei zu den Siegermächten gerechnet wurde, betrachtete man Österreich als Nachfolgestaat der Donaumonarchie, der darum als Besiegter behandelt werden müsse. Auch Ungarn wurde so angesehen und fand die gleiche Behandlung.


Partner und Unterzeichner
Abgeschlossen im Schloß St. Germain zwischen der Repubik Österreich (Dr. Renner) und den Alliierten (Clemenceau, Balfour, Polk, Tittoni, Chinda); im Palais "Grand Trianon\" in Versailes zwischlen Ungarn (Dr. Aug. Benard, a. o. Gesandter Alf. V. Drasche-Lazar) und den Alliierten.

Zweck, Ziel, Absicht
Herbeiführung des Friedenszustandes zwischen den Alliierten und den nach Auflösung der Donaumonarchie neu gebildeten Staaten Österreich und Ungarn.

Inhalt (14 Teile mit 381 Artikeln, Zusammenfassung der Hauptbedingungen)
Teil III, Art. 36-61: Politische Bestimmungen: Die 1918 herbeigeführte Trennung Ungarns von Österreich wird aufrechterhalten.
Böhmen, Mähren, Österr. Schlesien (ohne Teschen) und der nördl. Teil von Ungarn mit Preßburg, Schemnitz, Kremnitz, Kaschau und Munkacs bis zum Quellgebiet der Theiß (d.h. 17 Komitate von Nordungarn = 6200 qkm) werden zu einer neuen Republik, der Tschechoslowakei (CSR), vereinigt.
Südtirol bis zum Brenner mit Bozen und Meran (fast 1/4 Mill. Deutsche neben 47000 Italienern) fällt an Italien, das außerdem noch durch das Küstenland mit Triest, Istrien, Teilen von Kärnten und Krain, Dalmatien und die dalmatinischen Inseln vergrößert wird (nicht jedoch durch Fiume). Südsteiermark (mit Marburg, Pettau und Cilli, Teile von Kärnten), dazu Krain, Kroatien, Slawonien, Bosnien mit der Herzegowina und den ungar. Komitaten Bacs.Bodrog und Torontal mit Maria- Theresiopel und Zenta (die Grenze verläuft südl. von Fünfkirchen und Szegedin und westl. von Arad und Großuwardein) werden mit dem Königreich Jugoslawien vereinigt. Auch Fiume soll den JugosIawen zufallen (wird aber später zum Freistaat erhoben und schließIich 1924 Italien einverleibt).
Siebenbürgen samt der Bukowina und dem Banat (mit Temesvar) nebst Arad wird zu Rumänien geschlagen, das von Rußland auch noch Bessarabien und von Bulgarien Silistra erhält. Außerdem wird die neue rumän. Grenze auf Kosten Ungarns über Siebenbürgen hinaus auf 230 km Länge etwa 60 km nach Westen vorgeschoben, so daß z.B. noch Großwardein von Ungarn abgetrennt wird und dieser Staat, der an Rumänien ein Gebiet von ungefähr 100000 qkm abtritt, nach Verlust von gegen 60000 qkm an Jugoslawien von 325000 qkm mit 22 Mill. Einwohnern auf 93000 qkm mit 8 Mill.
Einwohnern beschränkt wird.

Galizien wird mit Polen vereinigt.
Deutsch-Österreich (Ober- und Nieder-Österreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark und das Burgenland außer Ödenburg) soll nach dem Muster der Schweiz einen Bundesstaat bilden, dem jedoch der Anschluß an das Deutsche Reich untersagt ist (Art. 188). Auch Österreich und Ungarn unterliegen Rüstungsbeschränkungen. Die Artikel in den Verträgen von St. Germain und Trianon über Völkerbund, Vertretung der österr. und ungar. Interessen im Ausland, Wiedergutmachung, Kriegsverbrecher, Abrüstung, Luftschiffahrt, Häfen, Wasserstraßen usw. entsprechen dem Vertrag von Versailles.

Ratifikation:
Die Republik Österreich übergab am 5. Nov. 1919 die Ratifikationsurkunde und am 16. Juli trat der Friede in Kraft; Ungarn übergab sie im Juli 1921. [Die USA ratifizierten nicht den Vertrag von St. Germain, die USA und Polen nicht den von Trianon.]


Sprache
Deutsch, französisch, englisch, italienisch.

 
 

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