In Deutschland besitzt vor allem der Artikel 5 (Meinungs- und Pressefreiheit) des Grundgesetzes eine große Bedeutung für die Medien:
,,(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\"
Doch auch dieser Artikel hat seine Grenzen. Denn Artikel 18 des Grundgesetzes gesteht dem Bundesverfassungsgericht ein, die ungehinderte Meinungsäußerung, vor allem aber auch die Pressefreiheit, aufzuheben, wenn gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen wird.
Außerdem hat der Deutsche Presserat noch die Publizistischen Grundsätze angefertigt, die im Pressekodex zusammengefasst sind. Denn nicht alles, was vom Recht her zulässig ist, kann auch ethisch vertreten werden. Deswegen findet man in diesem Kodex Regeln für die Tätigkeit der Journalisten. Ein wichtiges Gebot ist es, dass man die Menschenwürde, besonders das Privatleben und die Intimsphäre, und die Wahrheit achtet, außerdem soll eine Recherche gründlich und ehrenhaft geschehen. Redaktionelle Texte und Anzeigen sollen klar getrennt werden und eine überaus sensationelle Schilderung von Gewalt und Brutalität soll vermieden werden.
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