Die externe Mitbestimmung läuft über Gesetzgeber, Gewerkschaften und Träger des öffentlichen Rechts, wie z. B. Berufsgenossenschaften, Arbeitsämter und das Amt für Arbeitsschutz.
Die Gewerkschaften sind berechtigt, Tarifverträge nach dem Tarifvertragsrecht (vom 9.4.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1974) zu erstellen und mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Die Gewerkschaften entsenden gewerkschaftliche Vertreter in die Mitbestimmungsgremien bzw. Aufsichtsräte.
Die Berufsgenossenschaften werden von einer paritätisch besetzten und ehrenamtlichen Vertreterversammlung getragen. Diese bildet wiederum den paritätisch besetzten (ehrenamtlichen) Vorstand und die paritätisch besetzten (ehrenamtlichen) Ausschüsse, z. B. den Unfallverhütungsausschuß. Alle Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Vorstandes oder der Ausschüsse werden von der Verwaltung (fest angestelltes Personal und Geschäftsführung) ausgeführt. Die Berufsgenossenschaften können über die Einrichtung bestimmter Arbeitsschutzmaßnahmen und über die Besetzung von Geräten, Maschinen und Einrichtungen mit Personal entscheiden. Sie erlassen die Unfallverhütungsvorschriften, d. h. die Festlegung der Arbeitsbedingungen und Ausrüstungen, sowie die Einrichtung der Arbeitsstätten und -plätze.
Das Amt für Arbeitsschutz regt Gesetze an und hat die Oberaufsicht über alle arbeitsschutzrelevanten Angelegenheiten. Es überwacht die Ausführung aller Arbeitsschutzgesetze, wozu auch Verordnungen, wie die der Arbeitszeit oder Arbeitsstätten, gehören.
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