Als das größte Beurteilungsrisiko gelten die stillen Rücklagen einer Unternehmung, stille Rücklagen werden gebildet, wenn in einer Abrechnungsperiode Verbindlichkeiten in noch unbestimmter Höhe entstehen, diese aber erst in einer späteren, am Bilanzstichtag noch nicht genau bestimmbaren Abrechnungsperiode zur Zahlung gelangen. D. h. die Bildung stiller Rücklagen mindert, die Auflösung erhöht den Erfolg während eines Geschäftsjahres. Das Risiko bei der Bilanz- und Erfolgsanalyse besteht nun darin, dass der firmenexterne Bankangestellte nicht wissen kann, inwieweit eine solche stille Rücklage nun zu bewerten ist. Der Anhang einer jeden Bilanz muß zwar Angaben über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens enthalten, daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob stille Rücklagen mittels Wertsteigerungen oder degressiver Abschreibung vorhanden sind. (Bei der degressiven Abschreibung entstehen stille Rücklagen durch die anfangs sehr hohen Abschreibungsbeträge, diese stillen Rücklagen lösen sich durch die immer kleiner werden Abschreibungsbeträge m laufe der Jahre wieder auf.)
Mögliche stille Rücklagen sind z.B. Pensionsrückstellungen, die über Jahre hinweg für die Altersversorgung der Mitarbeiter gebildet werden. Sie könne zu jahrelanger Bindung der finanziellen Mittel führen und somit zur Subsatnzerhaltung der Unternehmung eingesetzt werden. D. h. das Unternehmen verfügt scheinbar über mehr finanzielle Mittel als ihm tatsächlich zur Verfügung stehen.
Stille Rücklagen für Steuern stellen eine weitere Möglichkeit der Bildung stiller Rücklagen dar. Hier werden Rücklagen gebildet, um Steuerschulden, die am Bilanzstichtag in noch nicht genau bestimmbarer Höhe vorliegen, zu tilgen. Für Steuerschulden, die am Bilanzstichtag genau zu berechnen sind, ist die Bildung stiller Rücklagen unzulässig; sie sind als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. (15)
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