Laut des DVO Polizeigesetzes, im vierten Abschnitt, betreffend die WSPdirektion, §19 (1), obliegen der Wasserschutzpolizei \"die polizeilichen Aufgaben auf den Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig sind\".
Die im §19 (1) erwähnten Ausnahmen werden im fünften Abschnitt, §23 (2) aufgezählt: die WSP ist nicht Zuständig für:
\"1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird ( schwere Kriminalität ),
2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach §12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,
3. Die Bekämpfung der Jugendkriminalität, der Jugendverwahrlosung und der Jugendgefährdung, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist\",
4. Nicht natürliche Todesfälle, Außer:
\"b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen\"
( insbesondere im Hafengebiet )
\"c) tödlichen Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen Stilliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten, beim Baden und beim Betreten des Eises im Dienstbezirk der Wasserschutzpolizeidirektion.\"
Bei den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes ist die Wasserschutzpolizei laut §19 (2) des vierten Abschnittes nur für Straftaten gegen die Umwelt zuständig.
Die WSP nimmt also neben den normalen Aufgaben der Polizei auch die in Punkt 4 a) und b) erklärten unnatürlichen Todesfälle und Straftaten die Umwelt betreffend wahr.
Insgesamt hat die Wasserschutzpolizei vier große Aufgabenbereiche. Erstens die Kontrolle und Überwachung des Schiffsverkehrs und Überwachung des Schiffsverkehrs und die Aufnahme von Schiffsunfällen (RheinSchPV, RheinSchUO, RheinSchPatentV und ADNR). Weiterhin übernimmt die WSP den Ermittlungsdienst (die Bearbeitung krimineller Delikte) im örtlichen Zuständigkeitsbereich. Der dritte Aufgabenbereich zählt zu den Wichtigsten. Er betrifft die Tätigkeiten, die den Umweltschutz angehen. Diese schließen unter anderem den Transport gefährlicher Güter ein (wobei Schiffsverkehr und Straßenverkehr im Hafenbereich betroffen sind).
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelten Landeswaldgesetz, Naturschutzgesetz, Abfallgesetz, Wassergesetz und Wasserhaushaltsgesetz.
Als Vergehen (Straftat) gelten unter anderem Gewässer- verunreinigung, ungenehmigtes Betreiben von Anlagen und unge- nehmigte Ablagerung.
3.1 Besondere Ausbildungen und Einrichtungen
Die Besonderen Einrichtungen der Wasserschutzpolizei sind der Tauchdienst und der Informationsdienst GGU ( Gefährliche Güter Umweltschutz ).
Um der WSP beitreten zu können, muß man ersteinmal die allgemeine polizeiliche Ausbildung über die Bereitschaftspolizei hinter sich bringen und die jeweilige Landespolizeischule besuchen. Danach werden noch ein dreimonatiger Grundlehrgang und drei Monate dauernder Fachlehrgang bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg (Bei dem man die speziellen Vorschriften des Schiffahrtsrecht erlernt) erfordert.
Mögliche zusätzliche Ausbildungen sind die GGU - Lehrgänge, die Brandermittlerlehrgänge, die Seemännische Ausbildung, die Ausbildung zum Bootsführer und die zum Radarbeobachter.
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