Gründung: 7.9.1949
Länder: - Baden-Württemberg
. Bayern
. Bremen
. Hamburg
. Hessen
. Niedersachsen
. Nordrhein-Westfalen
. Rheinland Pfalz
. Schleswig Holstein
Seit 3.10.90
. Berlin
. Brandenburg
. Mecklenburg Vorpommern
. Saarland
. Sachsen
. Sachsen Anhalt
. Thüringn
Förderalismus
Def.: lat. foedus: Bund
Politische und organisatorische Zusammenfassung von mehr oder weniger autonomen Staaten in ein übergeordnetes Ganzes.
z.B. Staatenbund Bundesstaat (BRD)
Staaliche Aufgaben sind hier zwischen dem Gesamtstaat und den Gliederstaaten aufgeteilt. Das förderative System soll einer politischen Machtkonzentration entgegenwirken.
Gesamtstaat und Gliederstaaten müssen bei der Erledigung der Aufgaben zusammenwirken, sich gegenseitig kontrollieren und wechselseitig begrenzen.
Förderalismus heute soll vor allem zwei Funktionen erfüllen:
1. Machtaufgliederung mittels vertikaler Gewaltenteilung und Minoritätenschutz mittels territorialer Eigenständigkeit.
2. Integration heterogener Gesellschaften, wobei meist ökonomische Integration bei gleichzeitiger soziokultureller Eigenständigkeit und/oder politischer Auotnomie der Gliedstaaten angestrebt wird.
. > eine Einheit mit einer Vielheit verbinden.
Konsequenzen der deutschen Wiedervereinigung für den Förderalismus
Änderung der Stimnenverteilung Art. 51 II GG
Erhöhung der Mitgliederanzahl im Bundesrat auf 68.
Die vier größten Länder haben eine sogenannte Sperrminorirät gegenüber
Verfassungsänderungen. Dies sind 24 von 68.
---> Verantwortungs- und Vormundschaftsförderalismus?
Die Ostländer haben noch nicht einmal eine Sperrminorität.
Änderung Art. 143 II GG
Zulassung von Abweichungen von wesentlichen Abschnitten des GG, insbesondere Regelungen der Finanzverfassung bis 30.12.95 und $ 218 bis Ende 92. (!!!! veraltet!!!)
Dazu gehören beitrittsbedingte Strukturdifferenzen im Bereich des Finanzau-gleichs. Der Bund verfügt hier über Sonderfonds und stärkt seine Stellung bei der konkurrierenden Gesetzgebung.
Art. 146 Empfehlungen an die Verfassungsgebung
Geltung und Geltungsdauer des GG d.h. ob die bundesstaatliche Ordnung durch Volksentscheid abgeändert werden kann.
Knappere Finanzausstattung der Länder
. > Aufgabenwahrnehmung in vollem Umfang ist nicht mehr gewährleistet.
Sozialer Rechtsstaat
Zur Verwirklichung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit
1. Gewaltenteilung
Exekutive, Legislative und Judikative sind getrennte voneinander unabhängige Institutionen.
2. Bindung an Verfassung
Exekutive und Judikative sind an Recht und Gesetz gebunden.
3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung hat der Bürger rechtlichen Schutz.
Der Rechtsstaat wurde ursprünglich von der bürgerlichen Gesellschaft zum Schutz der persönlichen Freiheit ausgebildet.
Der Sozialstaat entwickelte sich aus den Ausgleichs- und Hilfsbedürfnissen der modernen Industriegesellschaft und aus dem wachsenden Bedarf an öffentlichen Leistungen.
Je nach Stärke der miteinander konkurierenden Kräften wird sich das Schwergewicht der politischen Ziele und staatlichen Maßnahmen zu einer oder zu der anderen Seite verschiebben
Das GG hat ich mit den Staatsgrundprinzipien Rechtsstaat und Sozialstaat nicht für ine bestimmnte Sozialordnung entschieden.
Artikel 65
Kanzlerprinzip
Verantwortlich gegenüber Padament, das ihn gewählt hat. Kanzler hat die Richtlinienkompetenz. d.h. er formuliert allgemeine Grundsätze, an die sich seine Minister zu halten haben.
Ressortprinzip
Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Bundeskanzler, verfassungsrechtlich keine saubere Trennung von Legislative und Exekutive
Kabinettsprinzip
Mehrheitsbeschluß des Kabinetts ist für alle Minister bindend (Regierungsdisziplin), aber Vormachtstellung des Bundeskanzlers im Konfliktfall
. > Das GG hat hier eine Kombination von Kollegialsystem und Einzelführung geschaffen, wobei der Bundeskanzler die alleinige Verantwortung trägt. Das Kabinett hat zwar Beschlußgewalt, aber nicht die Initiative.
Drei Möglichkeiten für organisierte Interessen, den Handlungsspielraum des Staateseinzuschränken:
1. Instrumentalisierung der Institutionen des Staates:
Einflußnahme z.B. durch finanzielle Mittel, Parteispenden
Beispiel: Landwirtschaftsministerium --> Interessenverband
Frage: Wer umschlingt wen?
2. Blockierung der Institutionen: Implementations-, Leistungs-
und Kooperationsvenveigerung:
Beispiel: Ärzte verzögern oder verändern Gesundheitsreform,
evtl. komplette Abwehr
3. Ausübung autonomer Steuermacht: Tarifautonomie kann nur von
Gewerkschaften (Tarifparteien) ausgeübt werden, in der
Verfassung festgeschrieben, Auflösung bedeutet mehr Schaden
als Nutzen.
Fazit (Kielmannsegg):
Staat muß mit organisierten Interessen kooperieren, da z.B. Stimmenverlust bei Wahlen droht. Staat ist vom Einfluß dieser Interessen abhängig, wird aber nicht von ihnen beherrscht.
Bürgerinitiativen und Soziale Bewegungen
Inkompatibilitäts-Theorem:
Unvereinbarkeit von Parteien und Bewegungen:
Parteien: technische Leistungswelt, ökonomische Grundanschauung
Bewegungen: humane Lebenswelt, ökologische Grundanschauung
Strukturelles Rivalitätstheorem:
NSB sind bezüglich Basisdemokratie und Artikulation infolge ihrer Organisation den Volksparteien überlegen. Sie besitzen höhere Partizipationsanreize und strukturelle Vorteile für außerparlamentarische "Issue"-Mobilisierung. Förderlich waren reformpolitische Maßnahmen im Bildungs- und Kulturbereich. Erhöhung des Bildungsniveaus und politische Kompetenzzuwächse in der Bevölkerung unterstützten die Entstehung dieses Protestpotentials.
Komplementaritätstheorem:
. Verhältnis zwischen NSB und Parteien ist ergänzend.
Gründe der Verdrossenheitsdebatte:
. Integrationsschwäche der Parteien
. Perspektivlosigkeit der aktiven Politik
. Innovationsschwäche
. Alternativlosigkeit, da keine Unverwechselbarkeit der
Parteien
. Verstaatlichung: Parteispitzen verflochten mit politischen
Institutionen
. Abkoppelung: Bürgerferne eine abgehobenen Eliteherrschaft
. Überforderung durch wachsende Anspruchshaltung der Bürger
. Kompetenzverlust
. Innerparteiliches Demokratieversagen
. Repräsentationsdefizit: Vernachlässigung wesentlicher
Anliegen
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