Antigone Vers 332-375 Den Chor interpretieren Gliederung: I. Reich der Natur Erste Strophe: 1. Gewalt des Menschen über die Elemente - Luft - Wasser - Erde Erste Gegenstrophe: 2. Gewalt des Menschen über die freien Geschöpfe der Elemente - Vögel (Jagd) - Fische (Fischerei) - Wild (Viehzucht) II. Reich der Sprache und der Ethik Zweite Strophe: 1. Die Vernunftfähigkeit des Menschen - Sprache und Denken - Staatsordnung und Städtegründung - Voraussicht und Planung des Künftigen (Heilkunst, die zwar nicht den Tod, aber doch die Krankheit besiegt) Zweite Gegenstrophe: 2.
Der Mensch als \"Un-geheuer\" - die Fähigkeit zum guten und schlechten Handeln - die Anerkennung des Gerechten in der Polis, der Ausschluß des Ungerechten aus ihr Gedankengang: Erstes Strophenpaar: Der Mensch macht sich drei der vier Elemente und die darin lebenden Geschöpfe untertan. Die Elemente werden als Gottheiten aufgefaßt, sie sind die Gegenspieler des Menschen. Beleidigt er sie in ihren Rechten, so hat er ihre Rache zu fürchten. Kreon beleidigt Gaia, die Erde, die alle Lebewesen hervorbringt und wieder in ihren Schoß aufnimmt, indem er dem Polyneikes die Bestattung verweigert. Vom vierten Element, dem Feuer, ist nicht die Rede: dies zeigt die Grenzen der Macht des Menschen. Sonnengott Helios oft mit Zeus gleichgesetzt (vgl.
2. Stasimon, Vers 604 ff.). Zweites Strophenpaar: Durch Sprache, Denken und Staatsgründung hat sich der Mensch von der Natur befreit: die Stadtgründung schützt ihn (\"Obdach\"); Sprache und Denken befreien ihn von der Unterworfenheit unter das Hier und Jetzt; er hat zwar kein Mittel gegen den Tod, den Krankheiten gegenüber ist er aber nicht machtlos. * Warnung an Kreon, dessen Machtanspruch sich noch auf den Toten erstreckt! In der letzten Strophe wird den Fähigkeiten des Menschen die Forderung nach politisch-ethischer Tugend entgegengesetzt: sie erst verhindert, daß die ungeheuren Fähigkeiten des Menschen eine ungeheuerliche Verwendung finden. Auch in der sozialen Welt muß der Naturzustand (Faustrecht, Gewaltanwendung) durch eine Rechtordnung beendet werden.
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