Wittelsbacher und vor allem Luxemburger stellten jetzt (bis 1438) die deutschen Kaiser. Die Wahl der Kaiser war seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts Sache der sieben Kurfürsten (Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg, König von Böhmen), was erstmals in einem Dokument aus dem Jahr 1338 (Kurverein zu Rhense) klar zum Ausdruck kommt. Wie sie zu dieser Ehre gekommen sind und welche Kriterien dabei im Spiel waren, ist nicht klar. Die Kurfürsten stellen in der genannten Urkunde fest, daß schon die Königswahl kaiserliche Rechte und den Kaisertitel mit sich bringe. Dennoch kam es auch noch später zu Kaiserkrönungen in Rom, zuletzt 1452 (Krönung Friedrichs III.)
Die endgültige Regelung der Königswahl erfolgte 1356 unter dem Luxemburger Karl IV. (1347 - 1378) in einem ersten großen Staatsgrundgesetz, der "Goldenen Bulle". Dort ist von päpstlichen Ansprüchen überhaupt keine Rede mehr. Die Goldene Bulle nahm dem Kaiser den Kurfürsten gegenüber das Evokationsrecht, das heißt, sein Recht, als oberster Richter Prozesse abzufordern und an sich zu ziehen. Den Untertanen der Kurfürsten nahm sie das Recht, an den Kaiser zu appellieren.
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