Ein Betrieb muss, wenn er mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und Abfälle anfallen, einen Abfallbeauftragen bestellen. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten und ist es dem Beauftragten aufgrund der Entfernung nicht möglich, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen, müssen mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden.
Die "fachlichen Qualifikationen" werden im AWG gefordert, sind aber nicht näher definiert. Der Beauftragte sollte aber schon jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen um seine Tätigkeiten gewissenhaft ausführen zu können. Für seine Abwesenheit muss ein Stellvertreter bestellt werden, dieser muss aber nicht die gleiche Qualifikation haben, jedoch entsprechend unterwiesen sein.
Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-AWG, darauf beruhender Verwaltungsakte wie auch das Landesabfallrecht zu überwachen. Weiters hat er auf die Organisation und Umsetzung dieser Bestimmungen zu achten. Bei der Erfüllung der Tätigkeit hat der Betriebsinhaber den Abfallbeauftragten zu unterstützten. Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers nicht berührt.
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