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informatik artikel (Interpretation und charakterisierung)

Konflikte im umfeld der einführung des digitalen fernsehens


1. Java
2. Viren

In der Abbildung 3 sind die zentralen Konflikte in einem Schaubild dargestellt, die im Zusammenhang mit digitalem Fernsehen aufgetreten sind.









Abbildung 3: Ausgewählte Konflikte im Umfeld der Etablierung des Digitalen Fernsehens

Trotz gescheiterter Fusion von DF1 mit Premiere hielten Bertelsmann und Kirch an dem Plan fest, Premiere paritätisch aufzuteilen und so durch internen Wachstum des Senders zu einem gedeihlichen digitalen Programmbouquet zu gelangen . Damit allerdings ist eine Struktur geschafft, wie sie ähnlich von der EU-Kommission zuvor abgelehnt wurde. Diese Konstellation läßt die Klage der Landesmedienanstalten über die EU-Entscheidung plausibel werden. Die Landesmedienanstalten sehen sich mit dem Verbot der Fusion dennoch vor der gleichen Situation stehend und sprechen daher der Entscheidung den konstruktiven Charakter ab: Die Frage, wie digitales Pay-TV rechtlich unbedenklich durchgesetzt werden kann wird nicht beantwortet (vgl. auch Handelsblatt, 29.5.98). Die Landesmedienanstalten haben eigene ordnungspolitische Vorstellungen zur Verwirklichung eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs entwickelt und sehen in der bloßen Verhinderung der Allianz kein Fortkommen für die angestrebte technische Urbarmachung digitaler Fernsehübertragung . Das Mitglied der Monopolkommission Möschel kritisiert, daß die schwierige, spezifisch deutsche Situation hinsichtlich des Pay-TVs unzureichend berücksichtigt wurde und mutmaßt, daß die Kommission das Aufsichtskontrollverfahren DF1/Premiere dazu mißbraucht hat, "um insbesondere der Telekom Schwierigkeiten zu machen", ihr "die Verfügung über das Fernsehkabel zu nehmen und anderen zuzuteilen" (siehe MedienDialog, 6/98: 2).

Mit der Anzeige der geplanten Anteilsaufstockungen an Premiere beim Bundeskartellamt ist eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz weg von der EU eingetreten . Denkbar ist, daß bei dem zu erwartenden Negativurteil des Amtes (eine Abmahnung an die Unternehmen erfolgte bereits) der Wirtschaftsminister mit der Begründung, hier gehe es um eine Schlüsseltechnologie, die Entscheidung des Kartellamtes aussetzt.
Die politischen Reaktionen auf die Brüsseler Entscheidung (siehe epd-Medien 41+42/98: 14-18) lassen entsprechend erkennen, daß der Konflikt um das digitale Pay-TV im Kern als Zielkonflikt zwischen Wettbewerbs-/Ordnungspolitik auf der einen und Industrie-/Zukunftspolitik auf der anderen Seite verstanden wird. Dabei läßt sich grob sagen, daß Parteien links der Mitte das Gewicht auf die Ordnungspolitik legen, diejenigen rechts der Mitte hingegen im Zweifel die Industriepolitik im Auge haben .
Im Zuge der Brüsseler Entscheidung wurde überdies grundsätzlich die Frage nach den Kompetenzen der EU aufgeworfen, die - wie Kritiker monieren - demokratisch nicht legitimiert mit weitreichenden Folgen auf die Schlüsseltechnologien eines Mitgliedstaates Einfluß nehmen.

Im Umfeld des digitalen Fernsehens tritt auch der Konflikt zwischen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Landesmedienanstalten zu Tage. Allgemein beklagt die KEK, daß sich aus der gängigen Praxis der Landesmedienanstalten, aufgrund landesrechtlicher Versuchsklauseln Sendegenehmigungen zu erteilen, eine faktisch bundesweite Kabelverbreitung digitaler Fernsehprogramme ergibt, "wobei die kumulative Wirkung von landesrechtlichen Versuchsgenehmigungen dieses Ergebnis schafft." (KEK, 1998: 37)
In einem gesonderten Prüffall im Rahmen der Veranstaltung digitalen Fernsehens gibt es einen Konflikt zwischen der KEK und der Bayerischen Landesanstalt für neue Medien (BLM) um das Programm "Discovery", bei dem Kirch sich mit 50% einzukaufen gedenkt (siehe KEK, 1998: 13f.). Die Prüfung der KEK im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens überzog die Zeitvorstellungen der BLM. Sie rief aufgrund dessen die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) an; eine 1997 mit dem Rundfunkstaatsvertrag eingeführte Institution, die Entscheidungen der KEK ggf. überstimmen kann (siehe §37 RStV) . Die KEK argumentiert im Gegenzug, von den Landesmedienanstalten (als auch von Veranstaltern) nur sehr zögerlich die notwendigen Materialien zu erhalten. Im Falle von Kirch gehe es zudem darum, die verschiedenen Pläne der Gruppe im Zusammenhang zu prüfen (hier vor allem die Anteilaufstockung an Sat 1 durch Erwerb der Holtzbrinckanteile), um eine Aussage über die nach Vollendung der Pläne vorliegende Meinungsmacht zu treffen.

 
 

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