Den Begriff der Verschwörung, der der Kernpunkt der amerikanischen Anklage war, ließ das Gericht nur in einem eng umgrenzten Rahmen gelten, ein Gesichtspunkt, der besonders bei der Entscheidung über die Schuld oder Unschuld der einzelnen Angeklagten wichtig wurde. Die Verschwörung müßte mit ihrem verbrecherischen Zweck klar ersichtlich sein. Sie dürfe nicht zu weit vom Zeitpunkt der Entscheidung und Handlung entfernt sein.\" Das Gericht entschied jedoch, daß \"das Beweismaterial den gemeinsamen Plan einzelner Angeklagter erwiesen habe\" und wies das Argument der Verteidigung zurück, daß \"ein gemeinsamer Plan in einer totalen Diktatur nicht bestehen könne\". Es erklärte: \"Hitler konnte keinen Angriffskrieg allein führen. Er benötigte die Mitarbeit von Staatsmännern, militärischen Führern, Diplomaten und Geschäftsleuten.
Wenn diese seine Ziele kannten und ihre Mitarbeit zur Verfügung stellten, machten sie sich zu Teilnehmern an dem von ihm ins Leben gerufenen Plan. Wenn sie wußten, was sie taten, so können sie nicht als unschuldig erachtet werden, weil Hitler sie benutzte.\" (45)Greueltaten, die vor dem Kriege von den Nationalsozialisten begangen wurden, wie furchtbar sie auch sein mochten - die Verfolgung der Juden, der Zigeuner und anderer - wurden nach der Sprache des Londoner Statuts als außerhalb der juristischen Zuständigkeit des Internationalen Militärgerichtshofes erklärt und deshalb nicht geahndet.Das Führerkorps der NSDAP, SS, SD und Gestapo wurden als verbrecherische Organisationen für diejenigen erklärt, die nach dem 1. September 1939 (Kriegsbeginn) Mitglieder geworden waren oder blieben. Niemand sollte wegen Mitgliedschaft verurteilt werden, wenn er nicht entweder \"Kenntnis von den verbrecherischen Zwecken oder Handlungen der Organisation\" hatte oder \"persönlich in die Ausführung verbrecherischer Akte verwickelt war.
Mitgliedschaft allein ist nicht ausreichend, um in den Rahmen dieser Feststellungen zu fallen.\" (46). Das Gericht lehnte es ab, die SA, das Reichskabinett sowie Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht zu verbrecherischen Gruppen oder Organisationen zu erklären.
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