ist die Kodifizierung des Sozialrechts, d. h. des Rechtes der öffentlich-rechtlichen Hilfen und Leistungen.
Das aus historischen Gründen in vielen Einzelgesetzen geregelte Sozialrecht wird nunmehr im Sozialgesetzbuch zusammengefaßt, vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt. Das Sozialgesetzbuch besteht aus
einem allgemeinen Teil (SGB I),
aus Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV),
aus Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V),
die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI),
das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und
das Verwaltungsverfahren (SGB X).
Andere Gesetze, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingebettet wurden, wie z B. das Bundessozialhilfegesetz, das Kindergeldgesetz und die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, werden bis zu ihrer Integration in das Sozialgesetzbuch als besondere Bücher des Sozialgesetzbuches behandelt.
Die Sozialversicherung inkludiert die
gesetzliche Krankenversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die gesetzliche Rentenversicherung und
die gesetzliche Unfallversicherung.
Sie ist grundsätzlich eine Zwangsversicherung, d. h. die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern gemeinsam getragen. Ziel der Sozialversicherung ist es, das mit Krankheit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, Mutterschaft, Alter und Tod verbundene finanzielle Risiko abzusichern.
Die Sozialhilfe ist im Bundessozialhilfegesetz geregelt und besteht in staatlichen Hilfeleistungen für Personen in Notlagen, die diese aus eigenen Mitteln und Kräften nicht beheben können. Ziel der Sozialhilfe ist es, den Personen in Notlagen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Sie besteht aus
Hilfe zum Lebensunterhalt, die grundsätzlich in bar ausgezahlt wird und
den notwendigen Bedarf an Nahrung, Unterkunft, Kleidung sowie
sonstigen persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens decken soll.
Außerdem gibt es noch die Hilfe in besonderen Lebenslagen, wie z. B.
die Altenhilfe,
die Ausbildungshilfe,
die Krankenhilfe und
die Mutterschaftshilfe.
Die Leistungen der Sozialhilfe werden, anders als die Leistungen der Sozialversicherung, nicht aus Beiträgen, sondern aus Steuergeldern finanziert.
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