Zwei der Nürnberger Nachfolgeprozesse beinhalteten Anklagen gegen 25 hohe militärische Führer.Der Prozeß gegen die Südost-GeneraleIm sogenannten \"Geisel-Prozeß\" oder Prozeß gegen die Südost-Generale waren zwölf Armeeführer wegen Kriegsverbrechen angeklagt, die sie während der deutschen Besetzung von Jugoslawien, Albanien und Griechenland begangen hatten. Der wichtigste Anklagepunkt gegen alle Angeklagten war ihre Verantwortlichkeit für die Tötung von vielen Tausenden von jugoslawischen und griechischen Zivilisten. Viele dieser Menschen wurden auf Grund eines Befehls von Generalfeldmarschall Weichs umgebracht, nach dem für einen von Partisanen getöteten deutschen Soldaten einhundert Zivilisten als \"Geiseln\" hingerichtet werden sollten. Bei anderer Gelegenheit wurden alle Einwohner von bestimmten Dörfern, in deren Nähe eine Partisanenaktion vorgekommen war, ermordet und ihre Dörfer niedergebrannt. Das Urteil im \"Geisel-Prozeß\" ist in den vorher von Deutschland besetzten Ländern stark kritisiert worden.
(65)Der OKW-ProzeßAlle Angeklagten im Prozeß gegen das Oberkommando der Wehrmacht (OKW), an der Spitze Generalfeldmarschall Wilhelm von Leeb, waren beschuldigt, Angriffskriege geplant und geführt zu haben. Das Beweismaterial zeigte auch, daß viele von ihnen den Hauptkonferenzen beigewohnt hatten, in denen Hitler seine Absichten erklärt hatte, Polen, Holland, die Sowjetunion und andere Länder zu überfallen. Auf die Teilnahme an diesen Konferenzen hatten die Richter des Internationalen Militärgerichtshofes ihre Verurteilung von Keitel, Raeder und von Neurath wegen Verbrechens gegen den Frieden entscheidend gestützt. Einige der Angeklagten, die nicht selbst Teilnehmer der Konferenzen mit Hitler gewesen waren, hatten an den Entwürfen für die Invasionspläne mitgearbeitet. Trotz dieser Umstände hat das Gericht es abgelehnt, das entsprechende Beweismaterial zu benutzen. Nach dem Urteil des Gerichts waren die Kenntnis von Hitlers Angriffsabsichten und die Teilnahme an der Planung und Einleitung von Angriffskriegen \"nicht genügend, um die Teilnahme am Kriege selbst bei Militärführern von hohem Rang zu einem Verbrechen zu stempeln\".
(66) Ohne jede Erörterung über die Funktion oder Taten der einzelnen Angeklagten schloß das Gericht, daß \"die Angeklagten sich nicht auf der Stufe der leitenden Politiker befunden hätten und deshalb in diesem Anklagepunkt nicht schuldig seien.\" (67) Die Beschuldigungen gegen die Angeklagten wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren sehr schwer. Es waren in der Wehrmacht Befehle erteilt worden, die die Hinrichtung aller Kommandos und politischer Kommissare anordneten, selbst wenn sie in Uniform auf dem Schlachtfeld gefangen genommen wurden. Trotz einigem Widerstand gegen diese Befehle wurden sie in vielen Fällen ausgeführt, der Kommandobefehl meistens an der Westfront und der Kommissarbefehl an der Ostfront. Das Verhalten der deutschen Armee gegenüber Zivilisten in den besetzten Gebieten war nicht besser. Die Armeen hatten an der Deportierung von Hunderten und Tausenden von Zivilisten aus ihren Heimatländern zur Zwangsarbeit teilgenommen; die berüchtigten SS-Einsatzgruppen, die über eine Million Juden an der Ostfront ermordet hatten, hatten diese Mordtaten in Zusammenarbeit mit der deutschen Armee ausgeführt, die sie ernährte, transportierte und unterbrachte.
Mindestens drei der Angeklagten hatten persönlich an den Entwürfen solcher verbrecherischen Befehle wie des Kommissarbefehls und des Kommandobefehls teilgenommen; die meisten anderen Angeklagten hatten direkt mit deren Ausführung zu tun. Wilhelm Leeb wurde nur unter einem Punkt schuldig gesprochen, erhielt drei Jahre und wurde unter Anrechnung der Untersuchungshaft entlassen.
|