Die Todesstrafe ist im Strafrecht zahlreicher Länder verankert. Sie ist die schwerste Kriminalstrafe, die in der Hinrichtung des Verurteilten besteht. Sie wird bei schweren Verbrechen - vor allem auch im militärischen oder politischen Bereich - verhängt.
Ausgehend vom Umgang mit menschlichem Leben zur Zeit des Nationalsozialismus, in der 16 000 Menschen hingerichtet wurden, wurde die Todesstrafe in der Bundesrepublik 1949 durch Artikel 102 des Grundgesetzes abgeschafft (Österreich: 1968). In der DDR war es juristisch bis 1987 möglich, sie zu vollstrecken. In der Schweiz ist die Todesstrafe militärstrafrechtlich immer noch existent. Doch gibt es auch hier Bestrebungen, sie abzuschaffen. Die Ausübung der Todesstrafe in einigen Bundesstaten der USA (Erhängen, Erschießen, Gaskammer, Todesspritze, elektrischer Stuhl), wo sie nach ihrer Abschaffung 1972 in verschiedenen Bundesstaaten wieder eingeführt wurde, oder im Iran (Steinigen) hat, begleitet von aktuellen Tendenzen (Terrorismus, Zunahme der Gewaltkriminalität etc.), immer wieder zu öffentlichen Diskussionen über ihre Berechtigung geführt. Argumente ihrer Befürworter sind dabei zumeist Sicherungs- und Abschreckungsgedanken, während ihre Gegner gerade dies bezweifeln und moralische Bedenken (Menschenwürde, Gefahr von Fehlurteilen, Einschätzung der Verbrechenssituation etc.) geltend machen.
Auch wird mit der Todesstrafe dem Verurteilten die Möglichkeit einer Resozialisierung unumstößlich genommen.
Weltweit sind die UN und Amnesty International um eine Ächtung der Todesstrafe bemüht. Das sechste Zusatzabkommen der Menschenrechtskonvention vom 28. April 1983 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten (unter ihnen die Bundesrepublik und Österreich), von der Todesstrafe in Friedenszeiten abzusehen.
Geschichte:
Als älteste Strafart war die Todesstrafe sowohl im germanischen wie auch im römischen Recht fest verankert. Ihr sakral-kultischer Charakter ging in fränkischer Zeit verloren. Von nun an war sie ausschließlich säkularisiertes Bestrafungsmittel. Im 12. und 13. Jahrhundert wurde sie als Sanktionsmaßnahme auf viele Verbrechensarten ausgedehnt. Dabei ging den diversen Arten ihrer - öffentlichen - Vollstreckung (Rädern, Enthaupten, Verbrennen, Ertränken, Vierteilen, Pfählen, Erdrosseln) oftmals Folter (Verstümmelung, Schleifen zum Richtplatz etc.) voraus. Im Spätmittelalter konnten selbst Kinder und Geisteskranke hingerichtet werden.
Die Reformbewegung:
Nach gescheiterten Versuchen seit dem 16. Jahrhundert (etwa in der Carolina) zeigten Bemühungen zur Abschaffung der Todesstrafe erst Ende des 18. Jahrhunderts erste Erfolge. So wurde im Zuge der Aufklärung die Vollstreckungsart "humanisiert" (Rädern etwa wurde verboten). Zwischen 1787 und 1795 gar schaffte Österreich die Todesstrafe gänzlich ab. Aber erst im 19. Jahrhundert wurde sie in zahlreichen anderen Staaten abgeschafft, Verurteilte begnadigt und die Bestrafung in Freiheitsentzug umgewandelt. Das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 sah die Todesstrafe ausschließlich für Mörder vor.
Der Ursprung der Todesstrafe liegt, keineswegs in der Justiz, sondern - jenseits von Gesetz und Gerechtigkeit, von individueller Schuld und Süh¬ne - im frühgeschichtlichen Halbdun¬kel, das von Naturgeistern, toten See¬len, Dämonen und Götzen belebt war.
Zwar kann die Todesstrafe, als die älteste aller gesellschaftlich verhängten Strafmaßnahmen gelten. Hervorgegangen aber ist sie nach seiner Überzeugung aus der animistischen Vorstellungswelt der Frühmenschen und ihren magischen Kulthandlungen.
Menschenopfer waren dabei weit verbreitet. Sie dienten dem Zweck, die Rache der Naturgewalten für Tabu-Übertretungen abzuwenden. Das ver¬meintlich unausweichliche Unheil be¬drohte nicht nur die einzelnen Täter, sondern stets die gesamte Gemein¬schaft. Entsprechend bewirkte das Menschenopfer die Entlastung von kol¬lektiven Angst- und Schuldgefühlen.
Wurden in der Frühzeit noch beson¬ders wertvolle Mitglieder des Kollek¬tivs geopfert, etwa Kinder, erstgebore¬ne Söhne oder Jungfrauen, so waren es später Fremde, Kriegsgefangene, Skla¬ven und schließlich immer öfter Geset¬zesbrecher; im Laufe dieser Entwick¬lung mündet das Menschenopfer in die Todesstrafe.
Anfangs war die nahe Beziehung zwischen Menschenopfern und indivi¬duellem Strafvollzug noch deutlich er¬kennbar. Meist wurden die Missetäter nicht direkt umgebracht, sondern ritu¬ell verbannt und in die Wildnis gejagt, das heißt: den Naturmächten zur Exe¬kution überantwortet.
Später begleite¬ten Steinwürfe die Vertreibung - was zur heute noch im Islam gebräuchli¬chen Hinrichtungsart des Steinigens führte. An der Wurfaktion hatte sich die Gemeinschaft ursprünglich vollzählig zu beteiligen: Nur so ha¬be sich die ,,Tötungshemmung\" der Exekutoren überwinden lassen.
Von der einschüchternden Macht des Tötungs-Tabus zeugen viele frühe¬re Exekutionsformen. Beim Kreuzigen oder Aufhängen an den Füßen, beim Ertränken oder der Hinrichtung durch Feuer vermieden es die Vollstrecker, den Tod der Opfer unmittelbar herbei¬zuführen. Nicht Sadismus, eher die dunkle Scheu vor dem Töten habe so die Qualen der Todge¬weihten oft grausam verlängert.
Speziell bei weiblichen Delinquenten griff das Tabu. Bis in die Neuzeit wur¬den weit weniger Frauen als Männer hingerichtet; und stets wurden sie ,,in¬direkt\" exekutiert - ertränkt, lebendig begraben oder eingemauert, als Hexen auch verbrannt. Als gegen Ende des Mittelalters zunehmend auch Frauen geköpft wurden, häuften sich alsbald die Berichte über nervöse Fehlleistun¬gen der Scharfrichter wie etwa im Fall der Maria Stuart.
Bis zum 18. Jahrhundert hatte sich in Europa eine kaum überschaubare Fülle von Hinrichtungsformen einge¬bürgert; die jeweilige Anwendung rich¬tete sich teils nach dem Delikt, teils nach dem Stand, dem Geschlecht oder der Gruppenzugehörigkeit des Delin¬quenten:
+ Im alten Rom etwa kam die Kreuzigung fast ausschließlich für Sklaven in Betracht; freie römische Bürger, zum Tode verurteilt, wurden mit dem Beil enthauptet.
+ Den Feuertod starben, im Mittelalter, Ketzer, Zauberer, Hexen und Homosexuelle.
+Juden wurden an den Füßen aufge¬hängt, mitunter zwischen zwei an den Hinterläufen festgebundenen Hunden, die in ihrer Todesangst das langsam sterbende Opfer zerfleischten.
+,,Unters Rad\" kamen Räuber und Mörder - eine Tortur, bei der dem Verurteilten ,,von oben herab\" oder von unten herauf\" die Gliedmaßen Stück für Stück zerschmettert wurden.
+Gevierteilt, von Pferdegespannen zer¬rissen, wurden Hochverräter und At¬tentäter, die hohen Herrschaften nach dem Leben getrachtet hatten.
Nicht etwa nur zur Abschreckung sei es üb¬lich gewesen, die Leichen am Galgen hängen zu lassen, bis Wind, Wetter und Raubzeug sie gänzlich aufgelöst hatten. Vielmehr, notiert er, habe sich dahinter auch das immer noch wache Bedürfnis verborgen, die Gehängten und Gerä¬derten, wie vormals die Kultopfer, den Naturelementen darzubieten
Ein Ende mit der mittelalterlichen Strafpraxis machte erst die Französi¬sche Revolution. Am 10. Oktober 1789 präsentierte der Abgeordnete und Arzt Dr. Joseph Guilllotin einen Gesetzesvor¬schlag, der - Egalite - nur noch eine einzige Hinrichtungsart für alle Stände und Kapitalverbrechen vorsah; das Tötungsverfahren, so der Doktor, solle ,,zweckmäßig, für alle gleich und, soweit möglich, human sein\".
Nach allerlei Tests mit menschlichen Leichen und lebenden Schafen wurde die Apparatur im April 1792 erstmals im Strafvollzug eingesetzt. Premierenopfer war ein Räuber namens Pelle¬, dessen Kopf fiel unter der zunächst ,,Louisette\' und erst später ,,Guilloti¬ne\" genannten Schneidemaschine so reibungslos und schnell, daß sich die erwartungsvoll erschienene Menschenmenge enttäuscht verlief.
Angetan von der Neuerung war dagegen Monsieur Sanson, der Henker von Paris. Von der Antike bis ins Mittelalter durften die Henker nur außerhalb der Städte wohnen; vielfach war ihnen das Betreten der Tempel und Kirchen, oft sogar der Kneipen untersagt. In ihren Familien wurde das Henkersamt oft über ,viele Generationen weitergegeben; schon die Kinder mußten bei den Exekutionen gelegentlich mithelfen.
Viele Scharfrichter ertrugen den Be¬rufsstreß nur unter Alkohol. Da konnte es, wie Leder berichtet, schon mal pas¬sieren, daß der Henker im Schnapsdu¬sel versehentlich einem am Richtplatz betenden Geistlichen den Strick um den Hals legte. Bei stümperhaften Met¬zeleien mußte er allerdings damit rech¬nen, daß ihn die plötzlich aufgebrachte Zuschauermenge zu lynchen trachtete.
Kein Wunder also, daß sich die Hen¬ker bereitwillig an der ,,Suche nach dem schnellen Tod\" (Leder) beteilig¬ten, die mit der Erfindung der Guilloti¬ne begonnen hatte; sie führte, ,,im fort¬schrittsgläubigen, technikbesessenen Amerika\", zum elektrischen Stuhl, erst¬mals erprobt im August 1890, und zur Gaskammer.
In Texas schließlich ist seit 1977 für Hinrichtungen per Gesetz ,,die intrave¬nöse Injektion einer Substanz die den Tod des Verurteilten herbeiführt\", vorgeschrieben, ein Verfahren, das bislang noch nicht angewandt wurde.
Weltweit aber hat sich, heute eine Exekutionsform durchge¬setzt, die ursprünglich auf die Militärgerichtsbarkeit beschränkt war: der Tod durch ein Erschießungskommando.
Erschossen wurden einst vor allem Deserteure, Spione, Meuterer oder Soldaten, die wegen sonstiger schwerer Disziplinverstöße verurteilt waren. Ein Henker war dabei überflüssig - das Kommando vollzieht die Hinrichtung, wie bei der archaischen Praxis der Steini¬gung, ,,zu gesamter Hand\", so die Rechtsformel.
Der Tod aus den Gewehrläufen des Erschießungskommandos inzwischen typisch für politisch motivierte Hinrichtungen, verteile die Blutschuld auf viele Vollstrecker. Zugleich aber bringe die vermeintlich moderne Exekutionsform uralte, barbarische Verhaltensmuster wieder zum Vorschein.
|