Die soziale Sicherung dient dem Schutz der Menschen vor Risiken in Verbindung mit
teilweisem oder gänzlichem Verlust der Fähigkeit, Einkommen zu erzielen, durch Krankheit, Unfall, Alter und Arbeitslosigkeit,
unerwarteten finanziellen Belastungen bei Krankheit, Unfall und Tod.
Im weiteren Sinn zählen zur sozialen Sicherung die
Sozialhilfe,
Kriegsopferversorgung und
Andere Sozialleistungen, Wohnungs-, Familienpolitik, Ausbildungsförderung usw.
Grundsätze sozialer Sicherung
Systeme sozialer Sicherung
Versicherungsprinzip Versorgungsprinzip Fürsorgeprinzip
Das Versicherungsprinzip
Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung zum Schutze der Arbeitnehmer vor Schäden und Einkommensverlusten infolge von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall, Alter etc.
Die Sozialversicherung umfaßt die Zweige
Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Arbeitslosenversicherung und
Rentenversicherung.
Letztere ist unterteilt in die Arbeiterrentenversicherung mit den Landesversicherungsanstalten als Träger, die Angestelltenversicherung mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Trägerin sowie die Altershilfe für Landwirte.
Die Knappschaftsversicherung ist ein eigener Sozialversicherungszweig. In ihr sind alle im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge pflichtversichert. Die Höhe der Beiträge wird aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten errechnet, während die Leistungen teilweise unabhängig von der Beitragshöhe gewährt werden, z. B. die Leistungen der Krankenversicherung (Solidaritätsgemeinschaft).
Der Kreis der Pflichtversicherten wurde ständig erweitert. Seit 1983 sind beispielsweise alle selbständigen Künstler und Publizisten der Sozialversicherungspflicht in der Renten- und Krankenversicherung unterstellt (Künstlersozialversicherungsgesetz).
Es beruht auf der Einsicht und Erfahrung, daß der nicht vorhersehbare Bedarf an Mitteln für eine größere Gesamtheit der von gleichen Risiken Betroffenen zu einer kalkulierbaren Größe wird.
Bei der Individualversicherung werden Versicherungsprämien zur Deckung der Leistungen verwendet.
Bei der Sozialversicherung gilt das Prinzip des sozialen Ausgleichs nach dem Grundsatz der Solidarität. Dieses System kennt weder Risikoausschlüsse noch Leistungsausschlüsse. Es werden Versicherungsleistungen und Sachleistungen auch für beitragslos mitversicherte Familienangehörige erbracht.
Das Versorgungsprinzip
Leistungsansprüche entstehen nicht aufgrund von Beitragszahlungen, sonder aufgrund anderer Vorleitungen (z. b. bei Kriegsbeschädigung). Die Aufbringung der Mittel erfolgt aus allgemeinen Steuerleistungen. Rechtsanspruch auf Leistung besteht ohne Bedürftigkeitsprüfung im Fall des Risikoeintritts.
Das Fürsorgeprinzip
Hier besteht entweder überhaupt kein Rechtsanspruch auf Leistung oder "nur dem Grunde nach", nicht aber auf Hilfe bestimmter Art und bestimmter Höhe. Nach Eintritt der Notlage werden öffentliche Sach- oder Geldleistungen ohne vorherige Beitragsleistungen der Betroffenen nach Prüfung der Bedürftigkeit gewährt.
Dieses System kann folgende Mängel aufwiesen:
Behördliche Ermessensspielräume können zu unsachlichen, willkürlichen Entscheidungen führen.
Der Nachweis der Bedürftigkeit wird häufig als diskriminierend empfunden.
Der Rückgriff auf nächste Verwandte hält hilfsbedürftige davon ab, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sozialhilfe ist reine Fremdhilfe, der Empfänger erscheint als Almosenempfänger.
Freiwillige oder Pflichtversicherung
Soziale Sicherungssysteme können auf freiwilliger oder auf Pflichtmitgliedschaft aufgebaut sein.
Freiwillige Versicherungen setzen voraus:
Eine Gefahrengemeinschaft
das Angebot entsprechenden privaten Versicherungsschutzes (nicht angeboten wird die Abdeckung des Risikos der Arbeitslosigkeit und anderer "schlechter" Risiken),
die Fähigkeit, die Risikoprämie aufzubringen,
die Bereitschaft Risikobedrohter, Versicherungsverträge abzuschließen.
Ursprünglich beruht die Versicherungsidee darauf, daß sich die Gefährdeten freiwillig zu einer Gefahrengemeinschaft zusammenschlossen. Im Versicherungsvertrag wurden die Rechte und Pflichten geregelt.
Die Erkenntnis, daß Versicherungen in größerem Ausmaß von den wirtschaftlichen Stärkeren in Anspruch genommen wurden und daß die wirtschaftlich Schwachen meist ohne Versicherungsschutz blieben, führte zur Einführung der Sozialversicherung.
Es ergeben sich folgende wichtige Unterschiede:
Individualversicherung Sozialversicherung
Vertragsabschluß freiwillig (Ausnahme: Pflichtversicherungen, wie Kfz-Haftpflicht) Entsteht kraft Gesetzes (freiwillige Weiterversicherung möglich)
Beitrag je nach Risikohöhe Beitrag nach sozialen Grundsätzen
Leistungen individuell vereinbar Leistungen nicht individuell vereinbar
Prämie des Versicherten soll alle Kosten decken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge, Staat leistet Zuschüsse
Im Privatrecht geregelt Im öffentlichen Recht geregelt
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