- Situation 1815:
- große Enttäuschung (dumpfe Resignation) im deutschen Volk über antinationale Beschlüsse des Wiener Kongresses
- Mehrheit des deutschen Bürgertums resigniert, zieht sich aus politischem Leben zurück
- Minderheit versucht mit teils radikalen Methoden gegen Fürstenherrschaft und für den Nationalstaat zu kämpfen
Träger: - akademische Jugend, liberale Teile des Bildungsbürgertums
Organisationsformen: - liberale Klubs und Vereine; - kleine radikale Zirkel
1815: Gründung der Burschenschaften als national gesinnte studentische Verbindung (Jena, Heidelberg, Gießen, Halle, Erlangen)
Oktober 1817: ca. 500 Studenten und Professoren feiern das Wartburgfest
Anlaß: 300. Jahrestag der Reformation, 5. Jahrestag der Leipziger Völkerschlacht
- symbolische Verbrennung reaktionärer Schriften
1819: Ermordung des in russischen Diensten als Generalkonsul stehenden deutschen Schriftstellers August von Kotzebue, der als Spitzel der "Heiligen Allianz" gilt, durch den Studenten Karl Ludwig Sand
- Sympathiebekundungen vieler liberaler Bürger
- Entsetzen bei den restaurativen Regierungen
Karlsbader Beschlüsse 1819
Anlaß: Ermordung des Schriftstellers Kotzebue
- auf Betreben des österreichischen Staatskanzlers Metternich
- Verabschiedung von Ausnahmegesetzen gegen demokratische und nationale Aktivisten - Demagogenverfolgung
Beschlüsse des deutschen Bundes
- Verbot der Burschenschaften
- Entlassung vieler Professoren und strenge Kontrolle der Universitäten und Vereine
- scharfe Überwachung der Presse (Zensur)
- verbot der Symbole Schwarz - Rot - Gold
Die Karlsbader Beschlüsse blieben bis zur Revolution 1848 gültig, sie wurden 1831 weiter verschärft. Die demokratische Opposition wurde zerschlagen, sie nahm aber nach der Julirevolution in Frankreich einen erneuten Aufschwung (1830).
Der deutsche Bund wurde von Metternich im Sinne der Erhaltung feudaler Machtverhältnisse geführt, auch Preußen nahm eine reaktionäre Entwicklung. Der für die Durchsetzung des Kapitalismus notwendige Nationalstaat war in weite Ferne gerückt.
1. Skizzieren sie kurz die unterschiedlichen politischen Situationen in deren Rahmen die beiden Verfassungen entstanden!
2. Beweisen sie, daß die badische Verfassung einerseits liberale Zugeständnisse aufzeigt, andererseits vom Geist der Restauration geprägt ist!
3. Bewerten sie beide Verfassungsmodelle im Hinblick auf Gemeinsamkeiten, vor allem aber grundsätzlichen Unterschieden!
zu 1.:
Die liberale Verfassung Badens im Vergleich zur Verfassung Frankreichs (1791)
In Frankreich hatte sich das Volk besonders der 3. Stand erhoben, sich aus den Generalständen gelöst und am 17.Juni 1789 zur Nationalversammlung erklärt, die Bastille wurde gestürmt und das alte Heer aufgelöst und zur Nationalgarde gebildet. Am 4./5. August 1789 wurde die Feudalordnung abgeschafft und damit die Bauern befreit, aus dem Ständestaat wurde ein Klassenstaat mit Ämter- und Gewerbefreiheit. Mit der Erklärung der Menschenrechte am 26.08.1789 wurde der Bürger frei, gleich vor dem Gesetz und Weltbürger. Die Kirche wurde 1790 verstaatlicht. Der König flieht im Juni 1791 wird aber gefaßt, zurückgebracht und politisch völlig entmachtet. Erst in der Verfassung vom 3. September 1791 bekommt er wieder eine politische Rolle als Oberbefehlshaber über das Heer, der Ernennung der Minister und er hat ein suspensives Veto - ist exekutive Gewalt. Die Verfassung sollte den sozialen Mißständen, Hungersnöten und der Wirtschaftsflaute entgegenwirken, die in Frankreich zu dieser Zeit herrschte. Die Verfassung gibt sich das Volk in Form seiner Vertreter, der Nationalversammlung selbst.
In Baden hingegen wurde dem Volk die Verfassung vorgesetzt. Um das Bürgertum milde zu stimmen wurde der Aufforderung der Verfassungsgebung des deutschen Bundes folge geleistet.
Auf dem Wiener Kongreß wurde Einigkeit zur Erhaltung und Stärkung der Monarchie demonstriert, es handelte sich um eine Restaurationspolitik, die dieser nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland entgegenwirken sollte. Europa ist gerade neu aufgeteilt worden. Nach dem Wiener Kongreß verlor sich die Demokratiebewegung in einigen Gruppen aus der akademischen Jugend. Das Wartburgfest zeigte kurzzeitig einen Neuansatz doch dieser wurde von Metternich im Keim erstickt. An der Monarchie gab es zu dem Zeitpunkt keinerlei Zweifel, und eine Revolution war nicht in Sicht.
zu 2.:
Die Verfassung wird erstens vom Herzog und Großherzog Carl beschlossen. Sie beruht auf einer restaurativ - absolutistischen Konzeption "Geschenk des Königs".
Die Volkssouveränität wurde abgelehnt, das Zensuswahlrecht beibehalten und der Monarch somit in seiner Position gefestigt. Alle Rechte der Staatsgewalt wurden dem Monarchen, in Baden dem Großherzog zugesprochen. Er war die Legislative von Baden.
Er hat den Oberbefehl über das Heer, ernennt die Richter, ernennt und entläßt die Regierung, bestätigt Gesetze, erläßt Verordnungen und beruft den Landtag ein, vertagt ihn oder löst ihn auf.
Somit vereinigt der Großherzog alle drei Gewalten (wenn auch nur indirekt) mittels ernennen und entlassen von Handlangern in seiner Person.
Die Adelsprivilegien wurden somit durch die Vorherrschaft in der 1. Kammer gefestigt. Das Zensuswahlrecht regelt die Ständegesellschaft. Damit waren alle restaurationspolitischen Ziele des Wiener Kongresses umgesetzt. Liberale Züge weist die Verfassung in der Gleichsetzung der beiden Kammern, Baden war das einzige Gebiet, in dem die II. Klasse keine ständische, sondern von Vertretern der Bezirke besetzte ist. Weitere liberale Zugeständnisse sind die Mitspracherechte der Kammern bei der Steuerbewilligung und beim Beschluß von Gesetzesentwürfen, wobei die Gesetzesinitiative weiter beim Herzog bleibt.
zu 3.:
Beide Verfassungen basieren auf dem Zensuswahlrecht nach Besitz und Einkommen, schließen die Frauen von der Wahl aus. In beiden wird den Wahlberechtigten nur die Wahl von Wahlmännern zugesprochen. Diese wiederum wählen eine Art Parlament. in Frankreich die Nationalversammlung, in Baden die Kammern des Landtages.
Doch in den Aufgaben unterscheiden sich die Parlamente erheblich. Während die Nationalversammlung die zentrale Macht der Verfassung ist und die Legislative stellt, die Nationalgarde beaufsichtigt, hat der Landtag keine zentrale Stellung, da der Monarch die Legislative und Exekutive direkt und die Judikative über von ihm eingesetzte Richter in sich vereint. In Frankreich ist der Monarch der Führer der Exekutive mit lediglich suspensivem Veto als mäßig wirksames Mittel der Einflußnahme auf die Gesetzgebung. In Frankreich waren die Gewalten durch gegenseitige Kontrolle untereinander verschränkt, in Baden lag die Kontrolle der Institutionen allein beim Großherzog. Auch waren die Mitglieder und Ämter in Frankreich für jeden wahlberechtigten zugänglich. Die Verfassung in Baden war eine von oben aufgesetzte restaurativ - absolutistische Verfassung in während die französische von der Nationalversammlung und damit aus dem Bürgertum entstand. Die französische Verfassung wie auch die badische gaben den Oberbefehl über das Heer in die Hände des Monarchen. Während in Baden alle Gewalt zentral vom Großherzog ausging, wurde in Frankreich in sich selbst verwaltende Departements unterteilt. In Frankreich herrschte zu diesem Zeitpunkt keine Feudalordnung mehr, welche in Baden die Adelsprivilegien sichert. Die französische Verfassung legte außerdem die Wahl aller Beamten, Richter und Geschworenen fest. Es handelte sich um eine konstitutionelle Monarchie mit garantierten Menschen- und Bürgerrechten.
Die badische Verfassung verhinderte den anderen Institutionen die Kontrolle des Monarchen nahezu vollständig. Es wurden lediglich das Petitionsrecht und Recht auf Bitte um Gesetz zugestanden.
|