Bald nach der Veröffentlichung des Jackson-Berichtes kamen die Vertreter der vier Alliierten in London zusammen. Die Konferenz wurde am 26.6.1945 eröffnet und erarbeitete in den folgenden Wochen ein \"Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse\" sowie eine \"Verfassung der Internationalen Militärgerichte\". Trotz ernster Meinungsverschiedenheiten zwischen den vier Delegationen, u.a. bezüglich der Definition der zur Verhandlung anstehenden Verbrechen, des Gerichtsortes, der voraussichtlichen Dauer der Verfahren, kam es am 8.8.45 nach insgesamt 15 Sitzungen zur Unterzeichnung des \"Londoner Abkommens\", dem sich im folgenden 19 weitere Nationen anschlossen. Das Londoner Abkommen basierte im allgemeinen auf den Vorschlägen des Jackson-Berichts und regelte die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und das Verfahren des Internationalen Militärgerichtshofs. Berlin wurde Dauersitz des Tribunals und Nürnberg als Verhandlungsort für den ersten Prozeß ausgewählt. Die Signatarmächte bestimmten sodann die Mitglieder des Tribunals und die Hauptankläger. Letztere erhoben in Berlin am 18. Oktober 1945 die Anklage gegen 24 Einzelpersonen und sechs \"Gruppen oder Organisationen\".
Mit der Unterzeichnung des Londoner Statuts stand auch der Gang des Prozesses selbst fest, denn Artikel 24 bestimmte folgenden Verlauf:
a. Die Anklage wird vorgelesen.
b. Der Gerichtshof fragt jeden Angeklagten, ob er sich schuldig bekennt oder nicht.
c. Die Anklagebehörde gibt eine einleitende Erklärung ab.
d. Der Gerichtshof fragt die Anklagebehörde und die Verteidigung, ob und
welche Beweismittel sie dem Gericht anzubieten wünschen, und entscheidet
über die Zulässigkeit jedes Beweismittels.
e. Die Zeugen der Anklagebehörde werden vernommen. Nach ihnen die der Verteidigung.
Danach wird der vom Gericht als zulässig erachtete Gegenbeweis seitens der
Anklagebehörde oder Verteidigung erhoben.
f. Der Gerichtshof kann jederzeit Fragen an Zeugen oder Angeklagte richten.
g. Anklagebehörde und Verteidiger sollen jeden Zeugen und Angeklagten,
der Zeugnis ablegt, verhören und sind befugt, sie im Kreuzverhör zu vernehmen.
h. Sodann hat die Verteidigung das Wort.
i. Nach ihr erhält die Anklagebehörde das Wort.
j. Der Angeklagte hat das letzte Wort
k. Der Gerichtshof verkündet Urteil und Strafe.(4)
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