Bundespräsident
Laut Art. 59 Abs. 1 GG ist der Bundespräsident das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er vetritt den Bund völkerrechtlich und ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Die Verfassung der Bundesrepublik schränkt die Macht des Bundespräsidenten stark ein - seine Funktion ist vornehmlich repräsentativer Art. Dies ist eine direkte Folge der historischen Entwicklungen in der Weimarer Republik - die Weimarer Reichsverfassung gewährte dem Reichspräsidenten umfangreiche Rechte, wie z.B. die Auflösung des Reichstages und das Notverordnungsrecht, das es ihm ermöglichte, Grundrechte vorübergehend außer Kraft zu setzen. Auch hatte der Reichspräsident in der Weimarer Republik den Oberbefehl über die Streitkräfte. Reichspräsident von Hindenburg hatte seine Befugnisse unheilvoll genutzt.
Von Bundesversammlung gewählt
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt (2004 sind es 1206 Delegierte), seine Amtszeit dauert fünf Jahre, Art. 54 Abs. 1 und 2 GG. Die Bundesversammlung besteht zur Hälfte aus allen Abgeordneten des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Länder, die durch Verhältniswahl bestimmt werden. Der Präsident kann nur einmal wiedergewählt werden. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Er darf weder der Bundesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören, Art. 54 Abs. 1 GG. Er darf während seiner Amtszeit keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben.
Aufgaben des Bundespräsidenten
Zu den Aufgaben des Bundespräsidenten gehört es, den Bundeskanzler vorzuschlagen, ihn nach dessen Wahl durch den Bundestag zu ernennen und zu entlassen. Er ernennt und entlässt auch die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, Art. 60 Abs. 1 GG. Zudem fertigt er die Bundesgesetze aus und übt für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten müssen durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden. Ist der Bundespräsident verhindert oder oder endet sein Amt vorzeitig, so vertritt ihn der Präsident des Bundesrates, Art. 57 GG.
Bei seinem Amtantritt leistet der Bundespräsident einen Amtseid, Art. 56 GG. Er genießt zwar Immunität, kann aber, wenn er das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz vorsätzlich verletzt, von Bundestag oder Bundesrat vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden, Art. 61 Abs. 1 GG.
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