Von enormer Wichtigkeit für den Verlauf, oder sogar für die Entstehung der Amerikanischen Revolution, ist die Tatsache, daß die Gesellschaften zur Kolonisierung des Kontinents es zur Bedingung bekamen, dass sie ihren Bürgern die gleichen Rechte wie die des englischen Mutterlandes einzuräumen hatten. Deshalb begann man gleich mit den ersten Einwanderungswellen damit, in den neu gegründeten Kolonien, weite Teile der Bevölkerung mit in die politische Entscheidungen einzubeziehen. In den einberufenen Versammlungen und Unterhäusern (assemblies) wurden von frei gewählten Abgeordneten Entschlüsse verfasst oder wie in einigen Kolonien üblich, sogar Gouverneure berufen.
Am weitesten fortgeschritten war die demokratische Mitbestimmung in den Neuengland-Staaten, die mit ihren Gemeindeversammlungen und Stadtämtern als Musterbeispiel galten. Das Wahlrecht jedoch war mit drei Bedingungen verbunden: Mann musste weiß, männlich und im Besitz von Grundeigentum sein, gemäß der weitverbreiteten Meinung, dass sich nur der mit der eigenen Gemeinde identifizieren kann, der Grundbesitz sein Eigen nannte. In den ersten Jahren der Besiedelung war auch die Dazugehörigkeit in einer der Kirchen eine weitere Bedingung. Trotz dieser Tatsache lag in einigen Kolonien der Anteil der Wahl-berechtigten bei der in Frage kommenden Bevölkerung zwischen 50 - 80 %, was daran lag, dass zu dieser Zeit recht viele Bürger im Besitz von eigenem Land waren, was besonders auf die nördlichen Staaten zutraf, die mit ihren zahlreichen Farmen einen Großteil der Öffentlichkeit ausmachten.
In allen dreizehn Kolonien die dem englischen König unterstanden, war der Gouverneur der erste Mann im Staat. Er unterstand direkt dem König und wurde (bis auf wenige Ausnah-men) von diesem auch auf seinen Posten berufen. Er besaß die Exekutive und war als Rechtsgeber dazu befugt, Gesetzesvorlagen zu genehmigen. Ihm wurde ein Gremium zur Seite gestellt, welches ebenfalls vom König einberufen wurde und zumeist aus Mitgliedern der wirtschaftlichen Oberschicht bestand und das im Laufe der Zeit in fast allen Kolonien
von einem Unterhaus ergänzt wurde, so dass wie in England selbst eine Zwei-Kammer Legislative bestand. Die erste gesetzgebende Zwei-Kammer Versammlung wurde 1619 in Virginia als House of Burgess eröffnet. Im Vergleich zum englischen Mutterland wurden die Kolonien weniger zentral verwaltet, was insbesondere auf die Nordkolonien zutraf. Parallel zu der Entwicklung in England, bei der sich das Parlament seine Souveränität gegenüber der Monarchie stärkte, gewannen die beiden Parlamentshäuser in den Kolonien stetig mehr Macht. Die Politik wurde zu einem großen Teil in den Gemeindeversammlungen gemacht und Rechtsangelegenheiten in den lokalen Gerichten entschieden.
Vor der Unabhängigkeitsbewegung bestimmten drei verschiedene Typen von Kolonien das politische Bild: die Kronkolonien, die von einem vom König einberufenen Gouverneur (royal colony) oder von einem Besitzer ernannten Gouverneur (proprietary colony) verwaltet wurden. (Die Familie Baltimore z.B. besaß über Generationen Land mit einer Größe von mehr als 10 Millionen acres, welches ihnen 1632 vom englischen Königshaus als Lehen im Bereich Maryland - Baltimore vergeben wurde, als sich die Virginia Company dort zurück-zog). Die beiden nördlichen Kolonien Conneticut und Rhode Island konnten, aufgrund der vom englischen König garantierten Selbstbestimmung, unter Berücksichtigung einer Charter (die in etwa einer Verfassung entsprach) ihren Gouverneur frei wählen (Charta colony).
Trotz des relativ weit verbreiteten Wahlrecht (welches in England zur gleichen Zeit bei nur etwa 15% lag) gehörten die, welche sich zur Wahl stellten, fast ausnahmslos der gesell-schaftlichen Elite an, was bei der breiten Bevölkerung auch durchaus Zustimmung fand. Selbst in Zeiten der Unabhängigkeitsbemühungen wurde diese Tatsache, auch von prole-tarischen Revolutionsverbänden, nie ernsthaft in Frage gestellt.
Im Vergleich mit den souveränen Staaten in Europa kann man sagen, dass die Demokratie in den Kolonien zu diesem Zeitpunkt recht weit entwickelt war.
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