Die Verteilungspolitik thematisiert die Verteilung von Gütern und Geld in der Gesellschaft unter der Berücksichtigung der historisch gegebenen Gesellschaftsstrukturen.
1) Problemaufriß: Dimensionen der Verteilung
- Grundverteilung
1) Leute, die Produktionsmittel besitzen.
2) Leute, die keine Produktionsmittel besitzen.
- Primärverteilung (funktionale Verteilung)
Diese Verteilung ergibt sich direkt aus dem Funktionsmechanismus des Markts.
- Sekundärverteilung durch Umverteilung
Setzt ein, wenn die Primärverteilung als nicht erwünscht angesehen wird. Eine Korrektur erfolgt durch politische Maßnahmen.
Beispiele für Maßnahmen:
- progressive Einkommenssteuer
- Arbeitslosengeld
usw.
Motiv: soziale Gerechtigkeit
2) Vermögenspolitik (Referat)
2.1. Vermögensbegriff
Zum Vermögen werden alle Güter und Forderungen gerechnet, die monetäre Erträge abwerfen (wie Bankguthaben, Wertpapiere, Eigentum an Unternehmen, Haus- und Grundbesitz). Dieser Vermögensbegriff erscheint zu eng, denn auch Gegenstände im Gebrauch der privaten Haushalte, öffentliche Einrichtungen, die von privaten genutzt werden, sowie durch Ausbildung erworbene Fähigkeiten, möglicherweise auch eine robuste Gesundheit stellen Vermögen im weitesten Sinne dar.
2.2. Vermögensarten
1) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
2) Grundvermögen (z.B. Häuser)
3) Betriebsvermögen (z.B. Produktionsmittel)
usw.
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2.3. Wie wird Vermögen gebildet?
Das Einkommen kumuliert sich zum Vermögen. Aber ohne Eingriffe des Staates wird die Kluft zwischen denen, die viel Vermögen haben und denen, die wenig Vermögen haben immer größer. Wer ein hohes Einkommen besitzt, kann auch mehr sparen.
2.4. Vermögenspolitik
Vermögenspolitik umfaßt alle Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, daß die in Punkt 2.3. beschrieben Kluft kleiner bzw. nicht größer wird.
In einem System der sozialen Marktwirtschaft hat die Vermögenspolitik eine große ordnungspolitische Bedeutung.
2.5. Vermögenspolitische Instrumente
- Lastenausgleichsgesetz von 1952
- Vermögenssteuer
- Steuervergünstigungen
- Vermögensbildungsmaßnahmen (z.B. "936 DM-Gesetz")
- Investivlöhne
3) Einkommensverteilung und Einkommensumverteilung
3.1. Abschreibungen, Löhne, Gewinne
Arten des Einkommens:
1) Arbeitseinkommen
2) Vermögenseinkommen
3) Transfereinkommen
4) Residiumeinkommen (sonstige Quellen)
Das Volkseinkommen setzt sich aus Einkommen aus selbständiger Arbeit und Einkommen aus unselbständiger Arbeit zusammen.
3.2. Staatliche Beeinflussung von Verteilungsqouten
Aktionsparameter der Verteilungspolitik sind:
1) Afa = Abschreibungen
2) Su = Subventionen
3) TL = Lohnsteuer
4) TrL = Transfereinkommen zu Lohn
weitere Abkürzungen:
LB = Bruttolohn PB = Bruttoprofit Unternehmen
LN = Nettolohn PN = Nettoprofit
TP = Gewinnsteuer
TrP = Transfereinkommen zu Profit
LV = verfügbarer Lohn PV = verfügbarer Profit
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Das verfügbare Volkseinkommen YV läßt sich wie folgt herleiten:
(1) BSP - Afa + Su = Y
(2) YB = LB + PB
(3) LB - TL = LN
PB - TP = PN
(4) LN + TrL = LV
PN + TrP = PV
(5) LV + PV = YV
3.2.1. Staatliche Beeinflussung der Verteilung der Bruttoeinkommen
Der Staat hat wenig Einfluß auf die Gestaltung und Verteilung der Bruttoeinkommen, weil diese in der Regel frei von den Tarifpartnern ausgehandelt werden.
Der Staat apelliert aber regelmäßig an die "Vernunft" der Tarifpartner gesamtwirtschaftlich sinnvolle und insgesamt angemessene Abschlüsse zu erzielen.
Bruttolohnqoute l = L/Y
Bereinigen der Lohnqoute, um vergleichbare Daten aus verschiedenen Jahren zu bekommen. Dabei wird so getan, als daß sich der Anteil der Arbeitnehmer an den insgesamt Erwerbstätigen seit dem Basisjahr nicht geändert hätte.
l(bereinigt) = l/(a/ax) a = Arbeitnehmerqoute x = Basisjahr
siehe dazu: Kopie 7VL-F2-3-4
3.2.2. Staatliche Beeinflussung der Verteilung der Nettoeinkommen
Auf die Höhe der Nettoeinkommen kann der Staat in großen Maße Einfluß nehmen. Wichtigste Mittel sind hierbei die Steuern (vorallem die Einkommenssteuer) und sonstige Abgaben (z.B. Solidaritätszuschlag oder Ergänzungsabgaben für Besserverdienende).
In den letzten Jahren ist die Steuerbelastung der Arbeitnehmer stark gestiegen, die Steuerbelastung der Unternehmen ist hingegen stark gesungen, obwohl die Unternehmen sagen, daß die Belastung der Betriebe in der BRD immer noch zu hoch sei.
3.3. (Inter) Personelle Einkommensverteilung und -umverteilung
3.3.1. Die Einkommenssteuer als Instrument der interpersonellen Einkommensverteilung
progressive Einkommenssteuer:
Nicht nur die Steuerschuld sondern auch der Steuersatz wächst mit steigendem Einkommen.
Warum progressive Steuern?
Die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit führt letztendlich zu mehr Steuergerechtigkeit
Grenzsteuersatz t'
Steuersatz auf die zusätzliche Einkommenseinheit Y
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Tarifzonen der progressiven Einkommenssteuer in der BRD:
alt: (bis 1988)
1) Grundfreibetrag
2) untere Proportionalzone
3) nicht-lineare Progression
4) obere Proportionalzone
neu: (nach Steuerreform)
1) Grundfreibetrag (bis DM 5616)
2) untere Proportionalzone (DM 5617 - DM 8154) : 19%
3) lineare Progression (DM 8155 - DM 120041) : 19,1% - 52,9%
4) obere Proportionalzone (ab DM 120042) : 53% (ab DM 120042) : 53%
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4) Umverteilung der Steuerkraft (Finanzausgleich)
4.1. Prinzip des Föderalismus, eigene Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften
Das Föderalsystem geht davon aus, daß die staatlichen Befugnisse und Aufgaben von den Ländern ausgeübt werden. Das Grundgesetz regelt die Ausnahmen. Man spricht von der Ländersouverenität. Aber trotzdem gilt: "Bundesrecht bricht Landesrecht".
Die Grundregelungen über das Finanzwesen (Finanzverfassung) sind im Grundgesetz ab §104aGG ff geregelt. Diese Regelung besteht schon seit der Gründung der BRD Im Jahre 1949. Modifiziert wurden diese Regelungen 1969, als die große Finanzreform durchgeführt worden ist.
4.2. Das System des Finanzausgleichs in der alten BRD
Es gibt zwei Arten von Steuern:
(1) Trennsteuern: Gehen nur an eine Gebietskörperschaft
(2) Gemeinschaftssteuern: Werden auf verschiedene Gebietskörperschaften aufgeteilt
Zölle: Gehen komplett an die EU
Bundessteuern: Haben einen Anteil von 13,4% des Gesamtaufkommens
(Steuern, die nur an den Bund gehen)
Trennsteuern: Haben einen Anteil von 25% des Gesamtaufkommens
(Steuern, die nur einer Gebietskörperschaft zugewiesen werden)
Gemeinschaftssteuern: Haben einen Anteil von 75% des Gesamtaufkommens
(Steuern, die auf Bund, Länder, Gemeinden aufgeteilt werden)
Wichtige Gemeinschaftssteuern:
Steuerart: Anteil am Gesamtaufkommen
Lohn- und Einkommenssteuern 33,9%
Umsatzsteuer 29,4%
Körperschaftssteuer 3,1%
Aufteilung der wichtigen Gemeinschaftssteuern: (also wer bekommt wieviel)
Steuerart: Bund: Länder: Gemeinden
Lohn- u. Eink.Steuer 42,5% 42,5% 15%
Körperschaftssteuer 50% 50% -----
Umsatzsteuer 63% 37% -----
§106GG regelt, wie die Steuern auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt werden.
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Finanzausgleich:
Ein Finanzausgleich ist ein Ausgleich der Ungleichheiten, die durch die Verteilung des Steuereinkommens nach §106GG verursacht worden sind.
Geregelt wird der Finanzausgleich in §107GG.
4.2.1. Vertikaler Finanzausgleich
Der Bund weißt den Ländern und Gemeinden Gelder zu.
Es gibt drei Arten von Bundeszuweisungen:
(1) Gemeinschaftsaufgaben
- Hochschulbau
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
- Verbesserung des Agrar- und Küstenschutzes
(2) Bundesergänzungszuweisungen
(Länder sollen alle die gleiche Finanzausstattung haben)
(3) Finanzzuweisungen
4.2.2. Horizontaler Finanzausgleich
Es findet ein Ausgleich zwischen den einzelnen Bundesländern statt. Es gibt auch einen kommunalen Finanzausgleich zwischen Gemeinden, der aber nur von geringer Bedeutung ist.
Prinzip: Länder sollen ihre ungleichen Steuereinnahmen gleichmäßig machen, was nach dem horizontalen Verfahren noch an Ungleichheiten da ist, wird über den vertikalen Finanzausgleich ausgeglichen.
Wie funktioniert der Länderfinanzausgleich?
Es gibt drei Schritte:
1. Lohn-, Einkommens- und Körperschaftssteuer wird gemäß der Anzahl der Einwohner (teilweise auch gemäß der Anzahl der Betriebe) umverteilt. Dabei gibt es eine EINWOHNERVEREDELUNG für Stadtstaaten (Hamburg und Bremen). Das Gewicht eines Stadtstaateneinwohners beträgt 135% gegenüber 100%.
2. Umsatzsteuer:
75% der Umsatzsteuer wird nach der Anzahl der Bewohner verteilt. 25% der Umsatzsteuer werden benutzt, um Ungleichheiten der Finanzkraft der einzelnen Länder soweit auszugleichen, daß ein Bundesland mindestens 92% der durchschnittlichen Finanzkraft erhält.
3. Länderfinanzausgleich im engeren Sinne:
Finanzkräftige Bundesländer zahlen an die schwächeren solange, bis diese 95% der durchschnittlichen Finanzkraft erreicht haben. Aber nicht alle Länder mit einer Finanzkraftmeßzahl > 100 müssen zahlen:
Länder bis 102% : zahlen nichts
Länder zw. 102-110% : bis 70% des Überhangs
Länder über 110% : zahlen voll
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Nach der horizontale Finanzausgleich zwischen den Ländern abgeschlossen ist, wird durch den vertikalen Finanzausgleich bei den schwachen Ländern eine Finanzkraft von 98% des Durchschnitt erreicht. Dieses geschieht vorallem durch Bundesergänzungszuweisungen.
1991 wurden insgesamt 8 Mrd. DM umverteilt, davon 3,5 Mrd. DM horizontal und 4,5 Mrd. DM vertikal.
4.3. Finanzausgleich nach der deutschen Vereinigung
Im Einigungsvertrag wurde festgelegt, daß bis 1994 im Westen und Im Osten getrennt ein Länderfinanzausgleich stattfinden sollte. Ab 1995 sollte, dann ein gemeinsamer Ausgleich stattfinden. Dem Osten wurde vorallen durch einen massiven vertikalen Finanzausgleich Geld zugeführt.
Diese Vereinbarung kann aber nicht eingehalten werden, weil die ostdeutschen Bundesländer viel zu finanzschwach sind, so daß alle westlichen (auch die jetzt Geld bekommen) hätten zahlen müssen.
Ausgehend von o.g. Problem wurde 1993 eine Reform des Ausgleichs beschlossen. Die Reform soll 1995 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen sind im "Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms" festgelegt.
siehe dazu: Kopie mit gleicher Aufschrift.
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