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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ozon

Die organe der europäischen union--



Die Europäische Union ist zwar kein unabhängiger Staat, sie muß aber trotzdem über ein tragfähiges Organsystem verfügen. Diese müssen folgende Bedingungen erfüllen:

. Eine vom Druck einzelstaatlicher Interessen unabhängige Planung der Gemeinschaftspolitik.
. Eine Beteiligung der die Gemeinschaft tragenden Mitgliedstaaten an der Gestaltung dieser Politik.
. Eine Demokratische Legitimation und Kontrolle.

. Eine unabhängige Kontrollinstanz.

Die Verträge sehen hierzu folgende Organe vor:


Das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament hat kein Initiativrecht. Bei wichtigen Entscheidungen holt der Europäische Rat eine Stellungnahme vom Parlament ein. Das Parlament kann die Kommission jedoch auffordern einen Vorschlag zu machen. Das EP berät mit dem Rat den Haushaltsentwurf und verabschiedet ihn. Das EP kann den Haushaltsentwurf ablehnen. Der Präsident des Parlaments läßt den Haushalt in Kraft treten. Auch bei nicht obligatorischen Ausgaben hat das Parlament das letzte Wort. Es überwacht die Haushaltsdisziplin und kann die
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Kommission durch ein Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen. Rat und Kommission sind verpflichtet dem Parlament Rede und Antwort zu stehen. Das Europäische Parlament kann gegen Ratsentscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Völkerrechtliche Verträge sowie Beitrittsgesuche können nur erfolgen wenn das Parlament zustimmt. Außerdem ist das EP an der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) beteiligt. Auch an der Justiz und Innenpolitik. 1 x Jährlich erfolgt eine Aussprache (Frage Antwort Stellungnahme). Gewählt wird das EP alle 5 Jahre. Es gibt 8 Fraktionen, 20 Ausschüsse, einen Präsidenten und 14 Vizepräsidenten. Die Sitzungen finden 12 Wochen im Jahr statt, der Sitz ist in Straßburg.


Der Ministerrat
Der Rat setzt sich wie folgt zusammen: Rat der Außenminister = Rat für allgemeine Angelegenheiten. Von jedem Mitgliedstaat kommt ein Minister. Der Rat trifft Entscheidungen wenn ein Gesetzentwurf der Kommission vorliegt (Vorschlag). Der Rat kann diese auch Anfordern.
Zunächst gelangt dieser in Ausschuß der ständigen Vertreter zum Ausräumen von Gegensätzen. Wenn Übereinstimmung mit dem Parlament besteht dann führt die Kommission den Entwurf aus. Wenn dies nicht der Fall ist dann müssen die Minister sich persönlich bemühen eine Einigung zu erzielen. In manchen Fällen kann er direkt ein Gesetz verabschieden (Agrar,Verkehr,Steuer). Wenn nach der 2. Lesung im Parlament keine Einigung erzielt wird dann geht es in den Vermittlungsausschuß.



Die Europäische Kommission
Sie verfügt über das Initiativrecht. Sie stellt den Vorentwurf zum Haushalt und verwaltet die Fonds (fast alle Mittel). Die Kommission hat darüber zu wachen, daß das EU-Recht und geltende Verträge eingehalten werden. Sie kann vor EGH Klagen wenn das Recht verletzt wird (z.B. durch einen Staat oder Privatmann). Sie ist an ebenfalls an der GASP beteiligt. Die Mitgliedsländer schlagen den Präsidenten und die Kommissare vor. Die Ernennung erfolgt durch das EP. Der Sitz der Kommission ist in Brüssel. Die Kommission ist unabhängig - sie ist nur europaverpflichtet. Es gibt 24 Generaldirektionen (ähnlich den Ministerien).



Der Europäische Gerichtshof
Der EGH wacht darüber, daß die Gesetzgebung sich an die Verfassung hält. Er entscheidet aufgrund von Klagen (z.B. eines Unternehmens oder Bürgers) ob gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde. Er Entscheidet wie

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strittige Texte zu verstehen sind. Seine Urteile sind Unanfechtbar (letzte Instanz). Ein nationales Gericht kann eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (Entscheidung ist bindend) - zur einheitlichen Anwendung des Rechtes. Die meisten Urteile betreffen das Wirtschaftsrecht (Wettbewerb) sowie die Gebiete der gemeinsamen Politik. Der EGH setzt sich wie folgt zusammen: 15 Richter + 8 Generalanwälte auf 6 Jahre. Ein Gericht erster Instanz für Bereich EGKS + Personal Organe EU besteht ebenfalls. Seine Urteile können angefochten werden (beschränkt sich auf Rechtsfragen)



Der Europäische Rechnungshof
Er prüft die Ausgaben der öffentlichen Hand um vor Verschwendung vorzubeugen. Seine 15 Mitglieder erstellen einen jährlichen Bericht, den Rechnungsprüfungsbericht. Der Rh. unterstützt das EP und den ER bei der Haushaltskontrolle. Jede Gewähr erfolgt in Unabhängigkeit, d.h. während der Amtszeit gehen die Mitglieder keiner anderen Tätigkeit nach.



Mängelliste des Europäischen Parlaments
Das EP gab zwar zu den Maastrichter Verträgen ein positives Votum ab, es machte aber keinen Hehl daraus das es mit der Verteilung der Entscheidungs- und Gesetzgebungskompetenzen nicht zufrieden war. Das Europäische Parlament sah Mängel in folgenden Punkten:

. Der währungspolitischen Autorität steht keine demokratisch ausreichend legitimierte wirtschaftspolitische Autorität gegenüber: im wirtschaftspolitischen Bereich ist das Entscheidungsverfahren auf den Rat abgestellt und weicht damit von den üblichen Entscheidungsprozessen der EG ab.
. Es gibt keine Waffengleichheit zwischen EP und Rat im Gesetzgebungsbereich und damit kein wirkliches Verfahren zur Mitentscheidung des EP.
. Für künftige Änderungen des Vertrages, für Änderungen über die Eigenmittel oder für zusätzliche Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft bedarf es nicht der Zustimmung des EP.



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. Entscheidungen bezüglich des Lome´- Abkommens erfolgen weitgehend auf Regierungsebene, während bei anderen Fragen der Entwicklungszusammenarbeit das EP mitwirken kann.
. Aufgrund der großen Vielfalt von gesetzgeberischen Verfahren herrscht der Eindruck von Verwirrung und mangelnder Transparenz vor, was Konflikte über Rechtsgrundlagen vorprogrammiert.
. Der Rat kann einseitig internationale Übereinkommen aufkündigen und Sanktionen ohne Zustimmung des Parlaments beschließen.
. Der Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der Staatsbürgerschaft wird nicht klar verankert; die vom EP verabschiedete Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten finden im Vertrag keinen Eingang.
. Aufrechterhaltung des Ungleichgewichts zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde, EP und Rat, da nicht alle Ausgaben in den Haushaltsplan einbezogen werden; hierzu zählt insbesondere der Europäische Entwicklungsfonds.
. Keine Änderung der Verfahren für die Benennung der Mitglieder des Gerichts- und Rechnungshofes, um deren Bestätigung durch das EP zu ermöglichen.
. Das EP erhält nicht die gleichen Rechte auf Anrufung des Gerichtshofes und auf Beteiligung an den dort anhängigen Verfahren wie die anderen politischen Institutionen und die Mitgliedstaaten sowie keine Pflicht zu öffentlichen Tagungen für den rat im Gesetzgebungsbereich.
Man sieht, daß die fundamentalen Prinzipien für ein demokratisches Europa weitgehend vernachlässigt worden sind. Das EG- Recht wird also nicht von einem demokratisch vom Volk gewählten Parlament erlassen, sondern von der Kommission und dem Ministerrat in Brüssel.

 
 

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