1. Definition Schuld, Schuldfähigkeit /
Um den Begriff "Schuldfähigkeit\" zu klären muß man zunächst einmal wissen, was Schuld im Strafrecht überhaupt bedeutet. Schuld ist eine persönliche und freie Entscheidung gegen das Gesetz. Schuldfähig ist eine Person dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war, kraft ihres Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und rechtswidrigen Verhalten zu wählen. Daraus ergibt sich auch der Begriff der Schuldunfähigkeit. Menschen, die aus bestimmten Gründen unfähig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschließungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen kann man keinen Vorwurf machen, d.h. sie sind schuldunfähig.
2. Schuldunfähigkeit
Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig (§19 StGB).Gleiches gilt für Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§20 StGB). Es ist möglich, daß diese Menschen zwar einsehen, etwas Falsches zu tun, aber unfähig sind, ihr Handeln zu steuern. Wer sich allerdings bewußt in solch einen Zustand versetzt, z.B. mit Hilfe von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ist für sein Handeln verantwortlich ("actio libera in causa\") Beispiel: Ein Mann betrinkt sich vorsätzlich, um dann einen anderen zu verprügeln.
3. Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 I gemildert werden.
4. Schuldfähigkeit von Jugendlichen
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Verhandlung und Verurteilung erfolgt an einem Jugendgericht und nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts. Mögliche Strafen können z.B. Erteilungen von Weisungen, Erziehungsbeistand, Fürsorgeerziehung oder auch Zuchtmitteln, z.B. Verwarnungen, Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung des verursachten Schadens, persönliche Entschuldigung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung usw.) und Jugendarrest (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest) sein. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre.
5. Schuldfähigkeit von Heranwachsenden
Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren kann sowohl das Jugendstrafgesetz als auch das normale Strafgesetz angewendet werden. Die Vorschriften für Jugendliche gelten dann, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Strafe beträgt dann 10 Jahre.
6. Rechtsfolgen
Es gibt verschiedene Arten von Rechtsfolgen für den Täter ,abhängig davon, ob er schuldfähig, vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Rechtsfolgen bei voller Schuldfähigkeit wären z.B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, Führungsaufsicht, Berufsverbot, Verbot des Stimmrechts usw. Bei Schuldunfähigkeit ist die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, eine Entziehungsanstalt oder eine sozialtherapeutische Anstalt möglich. Ist der Täter gemeingefährlich, kann auch Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Bei Kindern unter 14 Jahren können Erziehungsmaßregeln verhängt oder bei schweren Vergehen die Einweisung in Fürsorgeerziehung veranlaßt werden.
7. Unterschiede zwischen Strafrecht und Jugendstrafrecht
Ein ausgesprochen materiell-rechtliches Jugendstrafrecht gibt es nicht. Wenn Jugendliche die gleichen Straftaten begehen wie Erwachsene, so werden sie allerdings durch besondere Jugendgerichte abgeurteilt. Den Jugendrichtern sind bestimmte Höchststrafen vorgegeben, so darf z.B. die Jugendstrafe das Höchstmaß von fünf Jahren nur in Ausnahmefällen überschritten werden (bis max. zehn Jahre). Außerdem gibt es die Möglichkeit, Jugendliche in Erziehungsanstalten einzuweisen oder unter Fürsorgeerziehung zu stellen (siehe 4.). Zuchtmittel haben zudem nicht die Rechtswirkung einer Strafe. Sie werden nicht ins Strafregister, wohl aber ins Erziehungsregister eingetragen.
Folie:
SCHULDFÄHIGKEIT
Definition Schuld
Persönliche und freie Entscheidung gegen die Rechtsordnung
Schuldfähigkeit
Der Täter war in der Lage, kraft seines Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und rechtswidrigenVerhalten zu wählen
Schuldunfähigkeit
Menschen, die aus bestimmten Gründen unfähig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschließungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen --> kein Vorwurf möglich
Schuldunfähig sind:
. Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren (§19 StGB)
. Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer teifgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ( z.B. Psychopaten, Neurotiker, Triebtäter, ...) (§20 StGB)
evt. Einsichtsfähigkeit, aber unfähig, das Verhalten zu steuern
ABER
Wer sich bewußt in solch einen Zustand versetzt (Alkohol, Drogen, Medikamente, ...) ist verantwortlich
"actio libera in causa\"
Der Täter versetzt sich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit, obwohl er voraussah oder hätte voraussehen können, daß er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde (z.B. Verprügeln)
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden.
Rechtsfolgen
. Freiheitsstrafe
. Geldstrafe
. Fahrverbot
. Führungsaufsicht
. Berufsverbot
. Verlust der Amtsfähigkeit
. Verlust der Wählbarkeit
. Verlust des Stimmrechts
. Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (für fünf Jahre)
Bei Schuldunfähigkeit:
. Psychatrisches Krankenhaus
. Entziehungsanstalt
. Sozialtherapeutische Anstalt
. Sicherungsverwahrung
Kinder unter 14 Jahren
Jugendamt als Verwaltungsbehörde kann Erziehungsmaßregeln verhängen und ggf. auch die Einweisung in Fürsorgeerziehung veranlassen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
Eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sing, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Verurteilung vor dem Jugengericht nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Fürsorgeerziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Jugendarrest) Mindestmaß der Jugendstafe: sechs Monate, höchstens fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre
Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren
Vorschriften für Jugendliche, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er z.Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugenverfehlung handelt. Höchstmaß der Strafe: zehn Jahre
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