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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Landesmedienanstalten im geflecht medienpolitischer akteure



3.1 Landesmedienanstalten und KEK>
Die Konzentrationskontrolle ging 1997 fast vollständig auf die KEK über, gleichzeitig führte man als Maßstab das sog. "Zuschaueranteilsmodell" ein, nach dem vorherrschende Meinungsmacht (der zu begegnen ist) angenommen wird, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Marktanteil von 30% erreichen. (Siehe §26 Abs.2 RStV)
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag dient die KEK als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Sicherung der Meinungsvielfalt (siehe §35 Abs. 1 und 2). Im Paragraphen 27 heißt es, daß die Landesmedienanstalten den Zuschaueranteil durch die KEK ermitteln. Die "Sendezeit für unabhängige Dritte" ist nach §36 Abs.2 RStV im Benehmen mit der KEK einzuräumen. Insofern ist es nicht unproblematisch, KEK und Landesmedienanstalten als zwei Akteure anzusehen; de facto wird es darauf ankommen, ob die gesetzlich angelegte Verflechtung beider Seiten in einem entsprechenden kooperativen Verhalten ihren praktischen Ausdruck finden wird.
Aufgrund der psychologischen Situation, die eine Kompetenzverschiebung infolge angenommener unzureichender Berücksichtigung des Zieles der Konzentrationskontrolle hervorruft, scheint ein "Ziehen an einem Strang" jedoch nicht von vornherein gewährleistet. Ein Streitpunkt betraf die Einführung des digitalen Fernsehens. In den meisten Landesmediengesetzen sind mittlerweile sogenannte Versuchsklauseln eingebaut, die den Landesmedienanstalten Pilotprojekte ermöglichen. Der Vorwurf ist, daß hier vor der Prüfung kartellrechtlicher Fragen (auch durch die EU-Kommission) durch Zulassungen digitaler "BertelKirch-" Programme nach Landesrecht die Entscheidung "präjudiziert" wird. (Vgl. Jochimsen, 1997: 10; siehe auch Gäbler, 1997: 23)
Von Seiten der Landesmedienanstalten wird hingegen kritisch angemerkt, daß die Besetzung der KEK durch die Ministerpräsidenten dem für den Rundfunk geltenden Grundsatz der Staatsferne widerspricht.

3.2 Landesmedienanstalten und Telekom

Als Netzbetreiber fällt der Telekom eine zentrale Rolle auf der Akteurs-Ebene zu, da an ihr bei der Übertragung von Sendesignalen im Wahrsten Sinne des Wortes kaum ein Weg vorbei führt. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Konflikten mit den Landesmedienanstalten. Zum einen warf die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) der Telekom in der Vergangenheit vor, einen chancengleichen Zugang zum digitalen Fernsehen nicht gewährleisten zu können. "Nach Anhörung der Netzbetreiber [...] kommt die DLM zu dem Ergebnis, daß die Netzbetreiber auf absehbare Zeit keine neutrale Plattform bieten werden, die den chancengleichen Zugang von Veranstaltern ermöglicht." Entsprechend dieses Mangels wurden und werden Verhandlungen mit der Telekom mit der Zielvorgabe geführt, die Bereitstellung von ein oder zwei zusätzlichen Kanälen für die digitale Übertragung konzernunabhängiger Veranstalter zu ermöglichen sowie die Entwicklung einer veranstalterübergreifenden Programmführung zu erreichen.
Zum anderen hat sich die Medienanstalt Berlin-Brandenburg lange Zeit um die Belegung des sog. Hyperbandes gestritten. Die MABB hatte zahlreichen Veranstaltern einen Platz in Aussicht gestellt, während die Telekom diesen Raum freihalten wollte, um ihn dereinst wirtschaftlich lukrativer digitalen Veranstaltern anbieten zu können. Letztlich einigte man sich außergerichtlich über die Belegung, die weitgehend zugunsten der Vorstellungen der MABB ausfiel.
Die Telekom ist für die Landesmedienanstalten davon unabhängig (zwangsläufig) ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der digitalen Pilotprojekte. (Siehe 4.1.1)



3.3 Landesmedienanstalten und VPRT

Die Beziehungen dieser beiden Akteure ist aus Anlaß der jüngsten Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) "Kommunikations- und Medienordnung 2000 plus" und des darin zum Ausdruck kommenden Markt-statt-Regulierung-Standpunktes recht deutlich geworden, da sie damit die Existenzberechtigung der Landesmedienanstalten in Frage stellt. Daher stoßen hier im Raum der interessierten Öffentlichkeit die Grundideologien (Regelung als Notwendigkeit insbesondere im Kommunikationsbereich vs. Regulierung durch den Markt insbesondere in Zeiten der Globalisierung) aufeinander, ohne aber, wie es aussieht, konkrete Folgen in der Programmaufsicht zu zeitigen.


3.4 Landesmedienanstalten und Landesparlamente

Aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Landesmedienanstalten in den Ländern ist ein einheitliches und gleichzeitig sachgerechtes Urteil über den Einfluß der Landesparlamente nicht möglich.
Hinsichtlich des Kriterium der Rolle der Landeparlamente bei der personellen Besetzung der Medienanstalten lassen sich zwei Kategorien bilden. Am meisten Einfluß hat das Parlament in Berlin-Brandenburg und in Baden-Württemberg, wo die Mitglieder der beschlußfassenden Gremien von den zuständigen Parlamenten gewählt werden. Daneben gibt es Länder, in denen das beschlussfassende Organ aus den Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht. Dabei gibt es den Typus A, bei dem die Wahl der Vertreter teilweise vom Parlament und teilweise von den Gruppen selbst gewählt werden (z.B. Bremen, Nordrhein-Westfalen) und den Typus B, bei dem sämtliche Vertreter durch die gesellschaftlich relevanten Gruppen - die landesgesetzlich feststehen - gewählt werden (z.B. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern). Im Saarland wird davon abweichend das Gremium des Vorstandes, der auch den Direktor stellt, vom Landtag gewählt.
Neben der formellen Einflußmöglichkeit auf die Besetzung der Gremien stellt sich jedoch die Frage, ob die Qualität der praktischen Auswirkungen auf die Rundfunkpolitik mit dem Grundsatz der Staatsferne kollidiert. Die beschriebenen Aufgaben der Landesmedienanstalten scheinen weitgehend außerhalb parteipolitischer Konfliktlinien angesiedelt. Vor allem zeichnen sich die Auswahlentscheidungen bei der Zulassung (idealerweise) dadurch aus, daß sie nach den Regeln der Vielfaltsicherung getroffen werden; eine direkte Beeinflussung der Programminhalte ist nicht möglich. (Vgl. Benda, 1997, ausgedruckt S.4 von 8)
Zudem wird durch den aufgezeigten Trend der Zentralisierung der Entscheidungen durch die ALM eine Einflußnahme über die Landesparlamente auf die Arbeit der Landesmedienanstalten zusätzlich erschwert. Hinsichtlich der Vergabe lokaler Sendeplätze lassen sich allerdings Beeinflussungen vorstellen.
Die Medienratsbesetzung in Berlin-Brandenburg zeigt, daß der Einfluß von Parlamenten dennoch nicht unproblematisch ist. Dabei geht es paradoxerweise nicht um inhaltliche politische Vorstellungen der Parteien, die eine Unabhängigkeit der MABB gefährden. Vielmehr erweist sich als Problematisch, daß eine Landesmedienanstalt zum Spielball parteitaktischer Überlegungen wird, die eine vollständige Besetzung verhindert und damit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

 
 

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