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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewerbe



... "Gewerbemäßig" wird jede Tätigkeit ausgeübt, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

kein Gewerbe:

Land- und Forstwirtschaft
Kreditunternehmungen

Versicherungswirtschaft
Eisenbahnen

Ärzte und Apotheker
Monopolbetriebe des Bundes

künstlerische Tätigkeiten


Arten der Gewerbe


1. Handwerk (43, früher über 200)

Befähigungsnachweis:
Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung
oder Abschluss einer dem Handwerk entsprechenden Studienrichtung
oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige Tätigkeit verlangt

zB: Bodenleger, Dachdecker, Rauchfangkehrer, Bäcker, Tapezierer und Dekorateure, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseuse und Perückenmacher


2. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (20)

Befähigungsnachweis:
Befähigungsnachweis anderer Art als die Meisterprüfung
meist Unternehmerprüfung

zB: Fotografen, Getreidemüller, Käser, Fremdenführer, Massage, Reisebüros, Gastgewerbe, Bestatter



3. freie Gewerbe


kein Befähigungsnachweis

sind alle Gewerbe, die nicht zu den Handwerken und gebundenen Gewerbe gehören. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt.

zB: Werbeagenturen, Übersetzungsbüros, Theaterkartenbüros, Auskunfteien über Kreditverhälstnisse

4. Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (21)

sind Gewerbe, die weil Menschen besonders gefährdet sind, eine Bewilligung benötigen

zB: Waffengewerbe, Sprengungsunternehmer, Elektrotechniker, Drogisten, Zimmermeister, technische Büros


5. Verbundene Gewerbe

-erlauben in erhöhtem Ausmaß fachübergreifende Tätigkeiten ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung
trotz Einordnung zu einem verbundenen Gewerbe bleibt aber ein Gewerbe grundsätzlich eigenständig, zB hinsichtlich der Ausbildung und des Befähigungsnachweises.
-oft sind das Erzeugungsbetriebe in Verbindung mit Handel

zB: Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schildhersteller, Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer



6. Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

-sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, für deren Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung nicht erforderlich ist
-dürfen bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen

Befähigungsnachweis:
-meist reicht die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit

zB: Instandsetzen von Schuhen, Änderungsschneiderei, Gürtelerzeugung und Reperatur von Lederwaren und Taschen, Fahrradmechaniker, Warten von Fax- und Kopiergeräten


7. Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden

-kein Befähigungsnachweis erforderlich
-Trennung zwischen technischer und kaufmännischer Leitung


8. Industriebetriebe mit Befähigungsnachweis

-es kann die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbebetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch den Geschäftsführer erbracht wird

zB: Baumeister, Zimmermeister, Steinmetz, Herstellung von Arzneimitteln oder Giften, Waffengewerbe

 
 

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