... "Gewerbemäßig" wird jede Tätigkeit ausgeübt, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
kein Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Kreditunternehmungen
Versicherungswirtschaft
Eisenbahnen
Ärzte und Apotheker
Monopolbetriebe des Bundes
künstlerische Tätigkeiten
Arten der Gewerbe
1. Handwerk (43, früher über 200)
Befähigungsnachweis:
Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung
oder Abschluss einer dem Handwerk entsprechenden Studienrichtung
oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige Tätigkeit verlangt
zB: Bodenleger, Dachdecker, Rauchfangkehrer, Bäcker, Tapezierer und Dekorateure, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseuse und Perückenmacher
2. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (20)
Befähigungsnachweis:
Befähigungsnachweis anderer Art als die Meisterprüfung
meist Unternehmerprüfung
zB: Fotografen, Getreidemüller, Käser, Fremdenführer, Massage, Reisebüros, Gastgewerbe, Bestatter
3. freie Gewerbe
kein Befähigungsnachweis
sind alle Gewerbe, die nicht zu den Handwerken und gebundenen Gewerbe gehören. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt.
zB: Werbeagenturen, Übersetzungsbüros, Theaterkartenbüros, Auskunfteien über Kreditverhälstnisse
4. Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (21)
sind Gewerbe, die weil Menschen besonders gefährdet sind, eine Bewilligung benötigen
zB: Waffengewerbe, Sprengungsunternehmer, Elektrotechniker, Drogisten, Zimmermeister, technische Büros
5. Verbundene Gewerbe
-erlauben in erhöhtem Ausmaß fachübergreifende Tätigkeiten ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung
trotz Einordnung zu einem verbundenen Gewerbe bleibt aber ein Gewerbe grundsätzlich eigenständig, zB hinsichtlich der Ausbildung und des Befähigungsnachweises.
-oft sind das Erzeugungsbetriebe in Verbindung mit Handel
zB: Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schildhersteller, Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer
6. Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
-sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, für deren Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung nicht erforderlich ist
-dürfen bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen
Befähigungsnachweis:
-meist reicht die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit
zB: Instandsetzen von Schuhen, Änderungsschneiderei, Gürtelerzeugung und Reperatur von Lederwaren und Taschen, Fahrradmechaniker, Warten von Fax- und Kopiergeräten
7. Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden
-kein Befähigungsnachweis erforderlich
-Trennung zwischen technischer und kaufmännischer Leitung
8. Industriebetriebe mit Befähigungsnachweis
-es kann die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbebetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch den Geschäftsführer erbracht wird
zB: Baumeister, Zimmermeister, Steinmetz, Herstellung von Arzneimitteln oder Giften, Waffengewerbe
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