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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Fossilien

Kollektives arbeitsrecht



11.4.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
11.4.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)

Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auf Arbeitnehmerseite sind es unter anderem:

- Die Kammern für Arbeiter und Angestellte:
Die Aufgabe der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.

- Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.

Auf Arbeitgeberseite sind es unter anderem:

- Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Sie ist die bedeutendste gesetzliche Interessensvertretung auf Arbeitgeberseite.

- Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft
Für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber.

- Die Kammern der freien Berufe
(Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).

11.4.1.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es handelt sich um Vereine beruhend auf freiwilliger Mitgliedschaft.

Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung

- der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).
Zu den wichtigsten Aufgaben des ÖGBs zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.

Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung

- die \"Vereinigung österreichischer Industrieller\".

11.4.2 Kollektive Rechtsgestaltung

11.4.2.1 Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.


Kollektivvertragsfähig sind:

- die gesetzlichen Interessensvertretungen (Kammern)
- die freiwilligen Berufsvereinigungen (ÖGB)

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

- die Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- die Veröffentlichung (\"Kundmachung\") in der Wiener Zeitung.


11.4.2.2 Die Satzung

Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft kann der Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ausgedehnt werden. Zweck: Erfassung von \"Außenseitern\".


11.4.2.3 Der Mindestlohntarif

Für Arbeitnehmergruppe, die nicht unter Kollektivverträge oder Satzungen fallen, wie z.B.
Angestellte in privaten Haushalten, Hauslehrer u. dgl., gilt der Mindestlohntarif. Der Mindestlohntarif kann nicht alle Arbeitsbedingungen regeln, sondern nur Mindestentgelte und Mindestaufwandentschädigungen.



11.4.2.4 Die Betriebsvereinbarung

Bei der Betriebsvereinbarung werden zwischen der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Zentralbetriebsrat,...) und dem einzelnen Arbeitgeber für den Bereich eines Betriebes oder Unternehmens abgeschlossen Regelungen getroffen.

Angelegenheiten, die durch die Betriebsvereinbarung regelt werden können, sind:

- auf welche Art und Weise die Auszahlung des Entgelts erfolgt (bargeldlose Lohnzahlung),
- das Festlegen der Arbeitszeit und der Arbeitspausen
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit


11.4.3 Arbeitskampfrecht

Ziel der Koalition ist es, durch Zusammenschluß und gemeinsames Vorgehen bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen mit dem sozialen Gegenspieler (der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband) ein für die eigenen Mitglieder möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Kommt es bei den Verhandlungen zu keiner Einigung über einen Kollektivvertragsabschluß, so bleiben den Verbänden die Mittel des Arbeitskampfes, um ihre Ziele durchzusetzen. Die wichtigsten Erscheinungen des Arbeitskampfes sind:


- Der Streik:
Gemeinsame Arbeitsniederlegung in der Absicht, nach Erreichung der Streikziele die Arbeit wieder aufzunehmen.

- Aussperrung:
Der Arbeitnehmer schließt den Arbeitnehmer solange von der Arbeit aus, bis das vom Arbeitgeber angestrebte Ziel erreicht ist (nachher wird der Arbeitnehmer wieder eingestellt)


- Boykott:
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sperrt den anderen vom geschäftlichen Verkehr aus. Ziel ist es den anderen abzusperren und zwar dadurch, daß man selbst nicht mit ihm in geschäftliche Beziehungen tritt und auch andere zum Abbruch bzw. zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen auffordert.

11.4.4 Betriebsverfassung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.

11.4.4.1 Organisationsschema

Das Gesetz sieht vor, das in allen Betrieben, in denen dauernd wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, Betriebsräte zu errichten sind. Die Mitglieder des Betriebsrates für vier Jahre gewählt.

Die Jugendvertretung:

Jugendversammlung:
Besteht aus allen Arbeitnehmer des Betriebes unter 18 Jahren und aus den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates


Jugendvertrauensrat:

Er besteht aus Jugendvertretern
1 Jugendvertreter bei 5-10 jugendlichen Arbeitnehmern,
2 Jugendvertreter bei 11-30 jugendlichen Arbeitnehmern,
3 Jugendvertreter bei 31-50 jugendlichen Arbeitnehmern,...

11.4.4.2 Der Betriebsrat

11.4.4.2.1 Aufgaben

Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.

11.4.4.2.2 Befugnisse

Vom Gesetz sind dem Betriebsrat Befugnisse eingeräumt worden, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

Die Rechte werden gegliedert in:
- Intensität, mit der der Betriebsrat an Entscheidungen des Betriebsinhabers mitwirkt
- andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen

Man unterscheidet daher:

1. Allgemeine Befugnisse

- Überwachungsrechte

- Informationsrechte
- Beratungsrechte

- Interventionsrechte
- Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

2. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

- Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen
- Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
- Vetorecht des BR bei
- Einführung von Disziplinarordnungen
- Einführung von Kontrollmaßnahmen (z.B. Fernsehüberwachung)

3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

- Informations- und Beratungsrechte bei Einstellung

- Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen
- Beratungsrecht bei Beförderung und Vergabe von Werkwohnungen

- Anfechtung von Kündigungen

4. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

- Informations- und Beratungsrechte über die wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung
- Mitwirkung im Aufsichtsrat
- Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes

11.4.4.2.3 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrates haben durch das Gesetz einige besondere Rechte.

- besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
- haben Anspruch auf Bildungsfreistellung
- dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf Entgelt oder Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden
- haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes

11.4.4.2.4 Die Vertretung des Betriebsrates

Besteht aus einem gewählten Vorsitzenden.

 
 

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