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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die schweiz -



Geschichte: Die Voreidgenössische Zeit: 58 v. Chr. wurde durch Cäsar der keltische Stamm der Helvetier in der mittleren und westlichen Schweiz als Verbündeter ins Römische Reich eingegliedert, 15 v. Chr. folgten die östlichen und alpinen Gebiete der Räter. Nach dem Rückzug der römischen Legionen Anfang des 5. Jh. entstanden die vier heute noch greifbaren historischen Räume: die südlichen alpinen Randgebiete, die ab 568 zum lombardischen Raum gehörten, der rätische Raum, das Mittelland vom Bodensee bis in die Aaregegend als Teil des Herzogtums Alemannien (später Schwaben) und der zum Königreich Burgund gehörige Westen.
497 wurde Alemannien, 534 Burgund, 539 Rätien, 773/774 die Lombardei in das Fränkische Reich eingegliedert, nach dessen Reichsteilungen Burgund (888-1032) und die Lombardei (888-951) erneut eine Periode der Selbständigkeit erlebten. Das Herzogtum Schwaben wurde im 12. und 13. Jh. im Reich durch die Staufer bedeutsam.
Die Entstehung der Eidgenossenschaft: Im 13. Jh. kristallisierten sich drei Bündnissysteme von Städten und Talschaften heraus: Bünde der Städte Bern und Freiburg im burgundischen Raum, Bund der Waldstätte Uri, Schwyz und Unterwalden (Bundesbrief von 1291 wurde 1315) im Gotthardgebiet, Bünde von Zürich und anderen Städten um den Bodensee. Die Waldstätten erweiterten ab 1315 (Schlacht am Morgarten) ihr Bündnissystem mit Luzern, Zürich, Zug, Glarus und Bern zum Bund der >Acht alten Orte<. Militärisch entscheidend war der Sieg von Sempach (1386) gegen die Habsburger im Rahmen des oberdeutschen Städtekrieges.
Im 15. Jh. bildete sich ein festes Staatssystem, die Eidgenossenschaft der Schweizer. Sie umfaßte die Dreizehn alten Orte: die aristokratisch-zünftigen Stadtrepubliken Zürich, Bern, Luzern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen und demokratische Länder Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Appenzell, außerdem das halb städtische, halb ländliche Zug. Dazu traten Verbündete als zugewandte Orte, vor allem die Städte Sankt Gallen, Biel, Rottweil, Mülhausen und Genf, die Abtei Sankt Gallen, das Fürstentum Neuenburg und das Bistum Basel.
Die Dreizehn alten Orte und ein Teil der zugewandten Orte waren durch Zweierdelegationen an der Tagsatzung vertreten. Diese wachte als Gesandtenkongress über die gemeinsamen Angelegenheiten, unbeschadet der Souveränität des einzelnen Kantons. Der Bund der Schweizer gelangte zu internationalem Ansehen durch die unerwarteten Siege über Karl den Kühnen von Burgund bei Grandson und Murten 1476 und Nancy 1477. Der Versuch, in den großen Italienkrieg zwischen den Valois und den Habsburgern selbständig einzugreifen (1511-15), mißlang jedoch nach anfänglichen Erfolgen gegen Frankreich (1515 Niederlage von Marignano).
Nach dem Schwabenkrieg von 1499 war die Eidgenossenschaft faktisch aus dem Hl. Röm. Reich ausgeschieden (formell erst 1648).
Die konfessionelle Spaltung In Ulrich Zwingli fand Zürich einen Reformator, der sowohl die theologisch-kirchliche als auch die politisch-soziale Seite der Neuordnung in Angriff nahm. 1523/25 beschloß die Stadt Zürich die Reformation. Ihr folgte die Mehrzahl der Städte (1528 Bern). Die Fünf Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug organisierten den katholischen Widerstand. 1531 kam es zum konfessionellen Krieg. Zwingli fiel am 11. 10. in der Schlacht von Kappel. Der 2. Landfrieden von Kappel (20. 11.) schuf eine katholische Hegemonie. Fortan gab es zwei Blöcke: die katholische Schweiz (Fünf Orte, Freiburg und Solothurn, Wallis, Abtei Sankt Gallen, Rottweil, Ennetbergische Vogteien) und die reformierte Schweiz (Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, Stadt Sankt Gallen, Biel, Mülhausen, Neuenburg, Genf). Paritätisch entwickelten sich Glarus, Appenzell, Graubünden, Toggenburg und die meisten gemeinen Herrschaften diesseits der Alpen.
In der >Confessio Helvetica posterior< (1566) schlossen sich die schweizerischen Zwinglianer und Kalvinisten zu einer Glaubensgemeinschaft zusammen. Der reformierten Neuorganisation folgte bald die katholische (Goldener Bund, 1586). Die Dreizehn alten Orte entwickelten während des Dreißigjährigen Krieges ihre grundsätzliche Neutralität, die sich in der Folge in allen europäischen Kriegen des 17. und 18. Jh. bewährte. Innerhalb der Schweiz kam es jedoch, abgesehen von regional beschränkten Unruhen, in den beiden Villmerger Kriegen (1656, 1712) zum gesamteidgenössischen Bürgerkrieg zwischen den führenden reformierten Kantonen Zürich und Bern und den katholischen Fünf Orten.
Die Staatskrise (1798-1848): Nach dem Frieden von Campoformio (1797) wurde die Schweiz in die imperialen Ziele des französischen Direktoriums einbezogen. Nach kurzer Gegenwehr kapitulierten die meisten Kantone im März 1798. Die von P. Ochs entworfene Verfassung der Helvetischen Republik (1798-1803; Helvetik) machte mit dem bisherigen Föderalstaat ein Ende. Die Kantone wurden bloße Verwaltungsbezirke und die Verfassung garantierte Bürgerrechte und politische Gleichheit.
Schon im Frühling 1799 wurde die Schweiz Kriegsschauplatz des 2. Koalitionskrieges. Bis Ende 1800 geriet sie wieder vollständig in französische Hände. Die Helvetische Regierung zerfiel im Parteihader zwischen konservativen (Föderalisten) und fortschrittlichen (Unitarier) Gruppierungen (Sommer 1802 Bürgerkrieg). Frankreich vermittelte eine neue Verfassung, diesmal die konservativen Kräfte stützend (Mediationsakte, 1803-13). Äußerlich blieb es bei der Abhängigkeit im napoleon'schen System, innerlich wurden die Dreizehn alten Orte wieder selbständig, ergänzt um Graubünden und fünf neue Kantone aus ehemaligen Untertanengebieten.
Der Wiener Kongress erkannte die Schweiz als unabhängigen Staat an und garantierte die Fortführung der Neutralität als immer während, ferner die Zusammensetzung der Schweiz aus 22 Kantonen (zu den 19 von 1803 kamen die unter Napoleon I. französisch gewordenen Kantone Genf, Neuenburg und Wallis). Das säkularisierte Bistum Basel wurde großenteils dem Kanton Bern (Berner Jura) eingegliedert. Die Verfassung von 1815 (Bundesvertrag) betonte noch mehr als die Mediationsverfassung die Unabhängigkeit der Kantone.
Nach einer Phase der Restauration gelangte eine starke natürliche Bewegung mit liberalen, demokratischen und zentralistischen Zügen in der Mehrheit der Kantone an die Macht (Regeneration, 1830-48). Hinter dem natürlichen Aufbruch stand ein sozialer Umbruch infolge um sich greifender Industrialisierung, veränderter Landwirtschaft und wachsender Armut (Pauperismus). Es bildeten sich zwei Kantonsgruppen: Konservative, agrarische und katholisch-klerikale Kantone einerseits, die 1845 den Sonderbund gründeten (Fünf Orte mit Freiburg und Wallis); andererseits die weit überlegene Gruppe der liberalen bzw. radikalen, industrialisierten und protestantischen bzw. freisinnig-katholischen Kantone.
Der Sieg der Majorität im Sonderbundskrieg (Nov. 1847) ermöglichte die Annahme einer neuen Bundesverfassung (1848), die im Wesentlichen heute noch in Kraft ist; sie schuf bürgerliche Gleichheit, allgemeines und gleiches Wahlrecht (für Männer) und garantierte die liberalen Grundrechte. Bern wurde Bundeshauptstadt.
Die Vorherrschaft des Freisinns (1848-1914): Mit der Gründung des Roten Kreuzes (1863) begann eine bewusste Politik der Beteiligung an internationalen Organisationen (die zunehmend die Schweiz als Sitz ihrer Hauptbüros wählten) und der Einbindung der Schweiz in ein größeres Netz europäischer Einheiten (z. B. Münzreform von 1850 [Schweizer Franken]).
In der Innenpolitik dominierten die Freisinnigen. Als Volksbewegung mit einem breiten Meinungsspektrum konnten sie allerdings die Gegensätze zw. liberaler Unternehmerschaft und konservativem bäuerlich-kleingewerblichen Mittelstand oft nur schwer meistern. Der Kulturkampf fand in erster Linie auf kantonaler Ebene statt (und in den großen Städten Genf, Basel, Bern) und führte zu teilweise bis heute nicht völlig überwundenen Spaltungen zwischen Altkatholiken, romorientierten Katholiken und Protestanten. Einer starken, von kleinbürgerlichen Schichten getragenen Bewegung innerhalb des Freisinns gelang es seit den 1860er-Jahren, die Beteiligung des Volkes an der politischen Willensbildung auf Bundesebene auszubauen und die Sozialpolitik voranzutreiben (u. a. 1877 Fabrikgesetz: Gesundheitssicherungen, Verbot der Kinderarbeit, Arbeitszeitbeschränkungen, Einsetzung von Fabrikinspektoren).
Die Freisinnigen förderten konsequent eine weitere Vereinheitlichung und Zentralisation in Verwaltung und Rechtswesen; die Streitkräfte wurden vom alten Kontingentsystem zu einer einheitlichen Bundesarmee umgebildet (1874/1907). Auf wirtschaftspolitischem Gebiet wurde als Reaktion auf die große Depression seit dem letzten Viertel des 19. Jh. der Freihandel von protektionistischen Maßnahmen abgelöst (Schutzzölle ab 1884, Gesetz zur Förderung der Landwirtschaft 1893). Im Zuge der Verschärfung der sozialen Gegensätze in den 1890er-Jahren und mit dem Aufstieg der Sozialdemokratie löste sich die ursprüngliche Verbindung der frühen Arbeiterbewegung mit dem Freisinn, der seinerseits näher an die Konservativen rückte.
Die Entwicklung zur Konsensdemokratie (seit 1914): Die Neutralität der Schweiz im 1. Weltkrieg wurde von den Krieg führenden Mächten respektiert, wirtschaftlich aber stand die Schweiz unter starkem Druck der Entente. Vorzeitige Neuwahlen zum Nationalrat (1919) nach dem im Okt. 1918 vom Volk beschlossenen Verhältniswahlrecht brachten den Freisinnigen den Verlust der absoluten Mehrheit. Die 1920er-Jahre waren durch den Gegensätze zwischen Bürgerblock (Freisinnige, Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, katholisch Konservative) und Sozialdemokratie geprägt.
Eine von der Weltwirtschaftskrise begünstigte Rechtsopposition gegen den herrschenden liberalen Staat (Frontismus) kam über Anfangserfolge nicht hinaus. Außenpolitisch sicherte sich die Schweiz 1938 durch die Rückkehr zur integralen Neutralität ab, die durch die Verpflichtung zu wirtschaftlichen (nicht militärischen) Völkerbundssanktionen 1920 in Frage gestellt worden war.
Im 2. Weltkrieg belasteten vor allem Probleme der Asylgewährung und der Pressefreiheit die Öffentlichkeit und Regierung. Nach dem Krieg schloss sich die Schweiz zwar nicht den UN an, betätigte sich aber in deren nichtpolitischen Sonderorganisationen. Auch den westeuropäischen Integrationsbestrebungen blieb die Schweiz fern (Gründungsmitglied der EFTA, 1972 Freihandels-abkommen mit der EWG).
Seit 1943 stellen die Sozialdemokraten einen, seit 1959 zwei Mitglieder des Bundesrates (Vollendung der >Konsensdemokratie<). 1971 wurde auf Bundesebene den Frauen Stimm- und Wahlrecht gewährt. Die Jurafrage wurde 1978 nach einer Volksabstimmung durch Bildung eines eigenen Kantons gelöst. Seit der Finanzaffäre um die im Jan. 1989 zurückgetretene Justizministerin Elisabeth Kopp (erste Frau im Bundesrat) und vor allem seit den Wahlen von 1991 wird verstärkt Kritik an der >Zauberformel< für die Vertretung der Parteien im Bundesrat geübt; eine Regierungskrise konnte im März 1993 nach der Ablehnung Christiane Brunners (SPS) durch die Wahl von Ruth Dreifuss (SPS) zur Bundesrätin abgewendet werden.
Nachdem 1992 die Bevölkerung in einem Referendum den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum abgelehnt hatte, stellte die Schweiz den Antrag auf Aufnahme in die EU zurück. Bei den Wahlen zum Nationalrat von 1995 wurde die SPS stärkste Partei.
1990 gab es die dritte Volksabstimmung über den Ausstieg aus der Atompolitik.

Die Neutralität der Schweiz Die Schweiz ist das Land mit der ältesten und ungebrochenen Tradition der Neutralität. Diese beruht auf internationalen Vereinbarungen, die auf den Wiener Kongress von 1815 zurückgehen, bei dem die Neutralität der Schweiz durch förmliche Unterzeichnung einer Neutralitätserklärung konstituiert und garantiert und im Versailler Friedensvertrag 1919 als Bestandteil des europäischen Völkerrechts bestätigt wurde. Die Mitgliedschaft in der UNO wird in Bern mit dem Schweizer Status für unvereinbar gehalten, da der Sicherheitsrat Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Staaten anordnen kann, zu denen die UNO-Mitglieder dann verpflichtet sind.
Die ersten Nachkriegsjahre wurden für die Schweiz doppelt schwierig, weil da kleine Land vollkommen isoliert einem sich wandelnden internationalen System gegenüberstand. Die unfreiwillig engen wirtschaftlichen Bindungen an die Achsenmächte Deutschland und Italien erwiesen sich am Ende des 2. Weltkriegs als schwere Hypothek für die Schweizer Außenpolitik. Die Eidgenossen sahen sich mit dem Vorwurf "opportunistisch taxierten Abseitsstehens" konfrontiert. Außenpolitisch verharrte die Schweiz in ihrer Igelstellung, versuchte aber gleichzeitig im lebenswichtigen Außenhandel mit neuen Partnern Fuß zu fassen und überwand die Isolation schließlich durch die Teilnahme an der Marshall-Plan Konferenz in Paris 1947.
Im Mai 1946 schloß die Schweiz unter amerikanischem Druck ein Abkommen, das die Verpflichtung, deutsche Vermögenswerte zur Hälfte an Drittländer als Reparationsleistungen herauszugeben, zum Gegenstand hatte. Nach Herstellung von diplomatischen Beziehungen zwischen Bern und Bonn 1952 fanden sich mit alliierter Duldung andere Lösungen der Vermögensprobleme.
Die Nachkriegsjahre brachten den Eidgenossen ökonomisch eine lange Zeit der Hochkonjunktur. Der Ausbau des Sozialsystems stand unter der allgemeinen Tendenz zum Wohlfahrtsstaat. Daneben blieben die traditionellen Werte, die das Schweizer Politikverständnis bestimmen und dessen Originalität ausmachen - Föderalismus, direkte Demokratie und Neutralität -, unangetastet.
Staat und Recht Die Schweizer Eidgenossenschaft ist eine föderative und demokratische Republik aus (seit 1978) 20 Kantonen und sechs Halbkantonen. Die Bundesverfassung von 1874 gesteht der Bundesverwaltung ausdrücklich nur die ihr von den Kantonen übertragenen Rechte zu, die zentralisierenden Tendenzen verstärken sich jedoch stetig. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, der jährlich nach dem Dienstalter wechselt und gegenüber seinen Regierungskollegen nur unbedeutende Vorrechte besitzt (Vorsitz in den Bundesratssitzungen, Vertretung der Schweiz nach außen).
Die Exekutive liegt bei der Regierung, dem Bundesrat, dessen sieben Minister dem Parlament nicht verantwortlich sind und eine permanente >große Koalition< bilden, die sich jedoch auf keinen expliziten Koalitionsvertrag stützt. Sie verstehen sich in erster Linie als Chefs ihrer Ministerien (Departemente) und erst in zweiter Linie als Mitglieder eines Kollegialorgans, das jedoch in allen wichtigen Angelegenheiten formelle Entscheidungsinstanz bleibt. Während der Legislaturperiode des Nationalrats ist es der Bundesversammlung formell verwehrt, einen einzelnen Bundesrat oder die ganze Regierung abzusetzen. Seit 1959 sind die vier größten Parteien FDP, CVP, SPS und SVP im Bundesrat im Verhältnis 2 : 2 : 2 : 1 (der >Zauberformel<) vertreten.
Die Legislative liegt beim Parlament, der Bundesversammlung, die aus zwei rechtlich gleichgestellten Kammern besteht: Der Nationalrat repräsentiert das Volk und der Ständerat vertritt die Kantone. Die 200 Abgeordneten des Nationalrats werden auf 4 Jahre von den über 20-Jährigen gewählt. Im Ständerat mit 46 Mitgliedern entfallen auf jeden Kanton zwei, auf jeden Halbkanton ein Vertreter. Wahlmodus und Mandatsdauer bestimmt das kantonale Recht. Die aus den beiden Kammern bestehende Bundesversammlung ist ein Milizparlament, das in der Regel viermal jährlich zu je drei- bis vierwöchigen Sessionen zusammentritt. Sie wählt den Bundesrat, den Bundespräsidenten, das Bundesgericht, das Versicherungsgericht, den Bundeskanzler und den General der eidgenössischen Armee.
Die dominierende Stellung des Bundesrats hat ein gewisses Gegengewicht in den direktdemokratischen Rechten der Bürger (Referendum und Volksinitiative). Bundesweit vertretene Parteien sind die liberale Freisinnig-demokratische FDP, die Sozialdemokratische SPS, die bürgerlich-konservative Christlichdemo-kratische Volkspartei CVP und die vierte Bundesratspartei, die mittelständische Schweizer Volkspartei (SVP).
Der Charakter der Schweiz als Bundesstaat bedingt eine weitgehende Aufteilung der Verwaltungstätigkeit auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Alle Kantone haben eine eigene Verfassung, die vom Bund genehmigt werden muss. Die kantonale Zentralverwaltung wird in Form eines Kollegialorgans vom Regierungsrat geleitet. Die Regierungs- bzw. Staatsräte als Vorsteher der 5-9 Departemente werden vom Volk durch Urnenwahl bzw. durch die Landsgemeinde direkt gewählt. Die Rechtspflege gehört verfassungsmäßig zur Zuständigkeit der Kantons, sodass es erhebliche Unterschiede hinsichtlich Zusammensetzung und Wahl der Gerichte wie auch der Rechtsmittelordnung gibt.
Die letzte Instanz in zivil- und strafrechtlichen Fällen, das Bundesgericht sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts. Die Landesverteidigung erfolgt durch eine Miliz. Die allgemeine Wehrpflicht gilt vom 20. bis zum 50., für Offiziere bis zum 55. Lebensjahr. Die Wehrpflichtigen werden in drei Klassen unterteilt ( Auszug, Landwehr und Landsturm). Nur die Kommandeure der Flieger- und Flugabwehrtruppen, die der Divisionen und der vier Armeekorps, der Generalstab sowie ein Teil der Piloten und des Ausbildungskorps sind hauptberuflich Militärs (insgesamt 6 500).

Wirtschaft
Begünstigt von einer in kurzen Wellen ablaufenden Hochkonjunktur zeichneten sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse durch große Stabilität aus. Die feste Währung und das Bankgeheimnis lockten einen immensen Kapitalzufluß ins Land. Jetzt zählt die Schweiz zu den führenden Industrienationen der Erde. (Maschinenbau, Textil-, feinmechanische und chemische Industrie. Zu den erfolgreichsten Branchen der Volkswirtschaft zählen das Bankgewerbe und der Fremdenverkehr (wichtiges Transitland).

 
 

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