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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Handel

Die rechtsformen der gesellschaften



Im folgenden Kapitel soll es um die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsformen gehen. Deren allgemeine Grundsätze, sowie die grundsätzlichen Prinzipien der Geschäftsführung und die Haftungsmaßstäbe für die betroffenen Gesellschafter. Wie bereits oben beschrieben sieht der argentinische Gesetzgeber inzwischen die Aufzählung der Rechtsformen im Ley 19.550 als abschließend an. Man kann also auch hier von einem numerus clausus der Rechtsformen sprechen. Im folgenden sollen nun diese vorgestellt werden; angefangen mit den Personengesellschaften über die einzige Kapitalgesellschaft, die Sociedad Anónima. Die Aufzählung endet mit den Joint Venture Gesellschaften, ein Novum im Vergleich zur deutschen Gesetzgebung, welche sich nicht derart detailliert mit dem Recht der gemeinschaftlichen Firmenprojekte auseinander setzt.



3.1. Las Sociedades de Interés

Das argentinische Gesellschaftsrecht sieht diverse Rechtsformen für Personenhandelsgesellschaften vor, welche im folgenden vorgestellt werden sollen. Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft erfolgt unter einer Firma, unter welcher die Gesellschaft Rechte und Pflichten erwerben kann. Tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr auf, so muss sie stets den entsprechenden Rechtsformzusatz tragen.
Ähnlich wie in Deutschland steht auch bei den argentinischen Personengesellschaften der Personenfaktor im Vordergrund. Dies zeigt sich beispielsweise daran, das gemäß Art. 30 lediglich natürliche Personen Gesellschafter werden können. Eine GmbH&Co.KG ist daher nach argentinischem Recht undenkbar. Änderungen im Gesellschaftsvertrag bedürfen, gemäß der gesetzlichen Regelung, der Einstimmigkeit; sonstige Gesellschaftsentscheidungen können mit der Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Von dieser Regelung kann aber im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Der augenscheinlichste Unterschied zur deutschen Regelung ist, dass die Partner in Argentinien nicht zur Selbstorganschaft verpflichtet sind. Die Berufung eines Fremdgeschäftsführers ist im Gesellschaftsvertrag möglich.
Weiterhin sieht das Gesetz ein Wettbewerbsverbot vor, welches den Partner verbietet, in eigenem Nahmen oder für anderen Parteien, in Konkurrenz zur Sociedad zu treten. Allerdings kann Gesellschafterversammlung ein solches Verhalten mit einstimmiger Entscheidung billigen.



3.1.1. La Sociedad Colectiva

Zur Gründung einer Sociedad Colectiva gemäß Art. 125 ff bedarf es zweier oder mehr Personen, welche sich unter einer Firma zur gemeinschaftlichen Durchführung von Geschäften zusammenschließen. Diese Partner, auch Socios genannt, haften für die Verbindlichkeiten unbeschränkt und gemeinschaftlich. Entgegenstehende Vereinbarungen können gemäß Art 125 II Dritten nicht entgegengehalten werden. Anhand dieser grundsätzlichen Beschreibung lässt sich bereits die Nähe zur deutschen OHG ausmachen. Die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnisse können von den Socios frei im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Wird keine Regelung getroffen, so kann jeder Socio diese Funktionen einzeln ausführen, ohne dass es der Zustimmung oder Genehmigung der übrigen Partner bedürfte.


3.1.2. La Sociedad en Comandita

Sociedades en comandita haben gemäß Art. 134 ff zwei Arten von Gesellschaftern: Socios comanditados, welche unbeschränkt haften; sowie socios comanditarios, welche nur bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage haften.
Es gibt zwei Formen der Kommanditgesellschaft: die Sociedad en comandita por acciones ( S.C.A. ), sowie die Sociedad en comandita simple ( S.C.S. ). Erstere bestimmt sich gemäß Art. 317 nach den Regeln der Sociedad Anónima, insoweit als dass das Kapital der Kommanditisten in Aktienanteile aufgeteilt ist. Auf die S.C.S. finden dagegen die Strukturen und Regelungen der Handelsgesellschaften, speziell die für die S.R.L. im Falle der Kommanditisten, Anwendung.
Für beide Formen gilt allerdings, dass die Kommanditisten stets von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein müssen. Diese Position darf gemäß Art. 136 ausschließlich von Komplementären oder von Dritten bekleidet werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt gemäß Art. 137 III zur Beförderung des Kommanditisten in den Stand eines Komplementärs, verbunden mit der unbegrenzten persönlichen Haftung.


3.1.3. La Sociedad de Capital e Industria

Die Sociedad de capital e industria bietet gemäß Art 141 ff eine weitere Form der limitierten Beteiligung an einer Handelsgesellschaft. Der Socio capitalista übernimmt als Komplementär die persönliche unbeschränkte Haftung gleich einem Socio colectivo. Der socio industrial beteiligt sich allerdings nicht mit Geld, sondern bringt Produktionsmittel ein. Er ist in der Haftung beschränkt auf diese eingebrachten Mittel. Die Geschäftsführung kann von jedwedem Socio übernommen werden.


3.1.4. La Sociedad Accidental o en Participación

Die Sociedad Accidental o en Participación ist keine Handelsgesellschaft im klassischen Verständnis, da sie gemäß Art. 361 lediglich auf die Erreichung eines oder mehrere bestimmter Zwecke gerichtet ist. Die Geschäfte werden von einem oder mehreren Socios gestores, in deren Nahmen, geführt; welche auch unbeschränkt und persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten haften. Diese können sich allerdings zur finanziellen Unterstützung socios participes dazuholen, welche gemäß Art. 365 mit ihrer Einlage gegenüber dem socio gestor haften, nicht aber gegenüber Dritten.
Es wird kein Gesellschaftsvertrag bzw. Eintragung ins Handelsregister zur Gründung benötigt. Allerdings ist die Sociedad Accidental o en Participación auch gemäß Art. 361 II keine Gesellschaft oder Rechtssubjekt im Sinne des Art. 2.


3.1.5. La Sociedad Civil

Die Sociedad civil ist das Gegenstück zur deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wird im Gegensatz zu den anderen auch nicht im Ley 19.550 behandelt, sondern im Código civil, da sie kein Gewerbe betreiben kann. Praktische Bedeutung erlangt sie im geschäftlichen Verkehr als geeignete Gesellschaftsform für Zusammenschlüsse von Anwälten und Wirtschaftsprüfern, da diese kein Gewerbe betreiben.


3.2. Las sociedades de responsabilidad limitada

Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L) ist das Gegenstück zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Während die S.A. noch weitestgehend identische Vorschriften im Vergleich mit der AG enthielt, lassen sich bei dem Vergleich zwischen S.R.L und GmbH doch einige Unterschiede feststellen; der augenscheinlichste Unterschied ist sicherlich die Klassifizierung als Personengesellschaft im argentinischen System. Da aber auch bei der S.R.L. die Haftungssumme der Gesellschafter beschränkt ist, könnte man wohl auf deutsche Verhältnisse übertragen, von einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung sprechen. Es finden sich sogar Stimmen, die die S.R.L. weder als Personen- noch als Kapitalgesellschaft, sondern als eine gesonderte Form ansehen; sociedad por cuotas - Anteilsgesellschaft.
Die Klassifizierung als Personengesellschaft auch im steuerlichen Sinne hat die S.R.L. sehr populär für kleine Familienbetriebe gemacht, die die S.R.L. als Vehikel benutzten, da die Gewinne nicht zunächst bei der Gesellschaft besteuert wurden; sondern erst direkt bei dem Gesellschafter bei seiner persönlichen Steuererklärung. Allerdings sind die gesetzlichen Vorschriften, die an eine beschränkte Haftung knüpfen sehr strikt, so dass ein Schutz der Gläubiger gewährleistet bleibt.



3.2.1. Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung einer S.R.L. gemäß Art. 146 bedarf es mindestens zweier Personen bis zu einem Maximum von fünfzig Personen. Diese Gesellschafter stellen das Grundkapital der Gesellschaft, welches in Anteile an der Gesellschaft aufgeteilt wird. Diese Anteile müssen stets gleich groß sein, in Quote und Wert. Eine Beschränkung hinsichtlich der Menge der gehaltenen Anteile gibt es nicht, solange weiterhin zwei Gesellschafter Anteile halten. Gesellschafter der S.R.L. können nur natürliche Personen werden; juristischen Personen, seien es nun ein ausländische Unternehmen oder einer einheimischen S.A. ist die Gesellschafterstellung in der S.R.L. oder jedweder anderen Personengesellschaft gemäß Art. 30 verwehrt.
Ein Mindeststammkapital für die S.R.L. existiert nicht. Die Höhe des Gesamtstammkapitals, sowie die Größe und die Höhe der einzelnen Anteile bestimmen sich ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag der zwischen den Gesellschafter geschlossen wird. Anteile müssen allerdings stets gleich groß sein, Art. 148. Dies ist ein weiterer grober Unterschied zur deutschen GmbH. Eine derartige, nicht einmal ein Minimum an Verbindlichkeiten absichernde, Regelung sorgt selbstverständlichlicht für Verunsicherung bei den Geschäftspartnern. Die einzige Sicherheit ist der Hintergrund als Personengesellschaft, so dass ein potenziellen Betrug an Gläubiger sofort einen Namen und ein Gesicht hat. Ferner gilt für die Erbringung des Stammkapitals das gleiche, wie für die S.A.. Erfolgt die Einlage in Geldmitteln, so müssen 25% der vereinbarten Summe bei Eintragung erbracht werden; der Rest muss in den folgenden zwei Jahren eingezahlt werden, Art. 149. Soll dagegen eine Sacheinlage erbracht werden, muss dies bei Eintragung geschehen. Eine Mindestbarquote wie in Deutschland existiert nicht.



3.2.2. Geschäftsführung

Die Geschäfte der S.R.L. werden gemäß Art. 157 von einem oder mehreren Geschäftsführern ausgeführt. Diese "Gerentes" werden von den Anteilseignern bestimmt. Die S.R.L. gilt als Personengesellschaft, so dass die Idee nahegelegen könnte, dass auch hier die Selbstorganschaft vorgeschrieben sein könnte. Dies ist allerdings nicht der Fall, da das argentinische Gesellschaftsrecht eine derartige persönliche Verpflichtung nicht kennt. Es kann also auch ein Fremdgeschäftsführer ernannt werden.
Die Gesellschafter sind angehalten sich jährlich zu einer Gesellschafterversammlung zu treffen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die S.A., die stets dann für die S.R.L. eingreifen, wenn die Gesellschafter bestimmte Punkte nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Die Gesellschafter können sich hierfür "körperlich" treffen, sie sind aber auch frei, sich virtuell oder in anderer Form zu treffen und die Gesellschafterentscheidungen zu treffen. Jeder Anteil hat eine Stimme. Hieraus lässt sich bereits die große Gestaltungsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ablesen. Die Gesellschafter sind grundsätzlich frei darin, welche vertraglichen Rechte und Pflichten sie sich im Innenverhältnis auferlegen wollen.
Für Änderungen im Gesellschaftsvertrag verlangt die gesetzliche Norm eine Dreiviertelmehrheit, Art. 160 II. Meist verlangt der Gesellschaftsvertrag allerdings eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter, und sieht gleichzeitig ein Rückzugsrecht für Gesellschafter vor, welche mit den Änderungen nicht einverstanden waren. Dieses Rückzugsrecht entspricht analog der gesetzlichen Regelung des Art. 22. Die Stimme eines einzelnen Gesellschafter wird allerdings gemäß Art. 160 III niemals ausreichen, um eine Vertragsänderung herbeizuführen; auch wenn dieser gemäß seinen Anteilen bereits die erforderliche Mehrheit alleine besitzt. Dies sind aber lediglich die gesetzlichen Vorschriften, die im Zuge der freien Vertragsgestaltung abdingbar sind.


3.2.3. Haftung der Gesellschaft und der Anteilseigner

Wichtigste Vorteil der S.R.L. gegenüber anderen Personengesellschaftsformen ist die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter. Ein Gesellschafter haftet lediglich mit seinem eingebrachten Kapital. Die Beschränkung der Haftung erfolgte ursprünglich allerdings nicht schon aus der Natur der Gesellschaftsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaftsform berechtigte die Gesellschaft lediglich dazu am Markt mit der Haftungsbeschränkung aufzutreten. Jedes Geschäft wurde in der Theorie einzeln bewertet, ob die S.R.L. als solche am Markt aufgetreten ist, oder auf ein Vertragsabschluß als Vertrag mit einer einfachen Sociedad Colectiva zu sehen ist. Dem Vertragspartner musste bei Vertragsabschluß stets klar gewesen sein, dass er mit einer Gesellschaft deren Haftungssumme beschränkt ist, kontrahiert. Am einfachsten erreichte man dies durch Anhängen des Zusatzes S.R.L. an den Firmennahmen.
Diese Handhabung als Sociedad Colectiva mit dem Privileg der Haftungsbeschränkung ließ das deutsche Problem der Haftung einer Vorgesellschaft gar nicht entstehen. Die Eintragung zur S.R.L. dauerte normalerweise ca. 3 Wochen. In dieser Zeit galt die Gesellschaft als einfache Personengesellschaft, vergleichbar mit der deutschen OHG; erst mit Eintragung erwarb sie den Zusatz der Haftungsbeschränkung, welchen sie, wie oben beschrieben, bei allen Geschäften anführen muss, wollte sie nicht für dieses eine Geschäft ihren Sonderstatus verlieren. Diese Regelung bot aber auch den Vorteil, dass sich einfache Personengesellschaften relativ leicht in eine S.R.L. umwandeln konnten. Das Ley 19.550 kodifizierte erstmals die S.R.L. als solche, und traf eine veränderte Haftungsregelung. Die Gesellschafter haften gemäß Art. 150 Dritten im Außenverhältnis solidarisch und persönlich bis zur Höhe des Stammkapitals bzw. auf die Überbewertung von Sacheinlagen. Das bedeutet, dass sich die Beschränkung der Haftung nun aus der Rechtsformwahl ergibt und nicht erst aus dem Einzelvertrag.
Eine Pflicht der Gesellschafter bei Verlusten der Gesellschaft weitere Einlagen zu erbringen besteht, genau wie in Deutschland aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das eingelegte Kapital, nicht. Die Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht, ähnlich der in §§ 26,27 GmbHG, vereinbaren. Diese könnten die Gesellschafter im Laufe der Geschäftstätigkeit mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies wirkt auf den ersten Blick wie ein zahnloser Tiger, dennoch besteht hiermit die Möglichkeit einer Gesellschaftermehrheit, die anderen Gesellschafter zur Erhöhung ihres Kapitalanteils zu zwingen.
Gerade kleine Betriebe wählen verstärkt die Form der S.R.L., da sich in ihr die einfache Struktur einer einfachen Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung der S.A. verbinden. Ferner sind auch die bürokratischen Gründungsschritte und auch die staatliche Überprüfung sehr viel geringer als bei einer S.A. gleicher Größe.


3.3. Las Sociedades Anonimas

Die Sociedad Anónima ( S.A. ) entspricht weitestgehend in ihrer rechtlichen Ausgestaltung der deutschen Aktiengesellschaft. Gemäß Art. 163 wird sie als ein Zusammenschluss von Geldgebern gesehen, die sich zu einem wirtschaftlichen Zweck zusammentun, und sich letztlich Gewinne und Verluste teilen. Allerdings haften Anteilseigner lediglich nur mit dem investierten Kapital.
Die S.A. ist die einzige Gesellschaftsform der es gestattet es ihre Anteile öffentlich anzubieten und zu handeln. Dies macht sie gerade für Groß-, sowie Mittelgroße Unternehmen zur bevorzugtesten Rechtswahl.
Die S.A. ist die am meisten formalisierte und reglementierte Gesellschaftsform. Auf 145 Artikel finden sich Vorschriften, die dich ausschließlich auf die S.A. beziehen. Hinzu treten noch die allgemeinen Normen. Die Fülle an gesetzlicher Regelung zeigt aber auch, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für die Gesellschafter gering sind. Dies ist allerdings bei Aktiengesellschaften sinnvoll, da Aktionäre leicht wechseln können und somit für die Erwerber von Anteilen auch die Sicherheit bestehen sollte, dass die Firma ihn auch seine Aktionärsrechte gewährt, und nicht in irgenteiner Form beschneidet.
Gerade im internationalen Handel ist eine Angleichung der Aktiengesellschaften, so dass die international tätigen Händler sich nicht vor jeden Kauf, sich in die lokalen Besonderheiten einarbeiten muss.




3.3.1. Gründungsvoraussetzungen

Eine S.A. muss von mindestens zwei Anteilseigner gegründet werden. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen aus In- und Ausland sein. Diese müssen ein Mindeststammkapital von US$ 12.000 aufbringen. Soll die Einlage als Sacheinlage erfolgen, so muss diese bei Gründung vollständig erbracht werden. Wird dagegen auf eine Bargründung gesetzt, so müssen bei Gründung wenigstens 25% des vereinbarten Stammkapitals aufgebracht werden, und die restlichen 75% innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre. Anteilseigner die es versäumen ihre Einlage gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, haften auf entstehende Zinsen bis hin zu eventuell entstehende Schäden, so diese auf ihr Versäumnis zurückzuführen sind. Das Stammkapital kann gemäß Art. 188 jederzeit um das fünffache des Ausgangsbetrages erhöht werden, allerdings muss bestehenden Anteilseignern ein Bezugsrecht auf die neu ausgegebenen Anteile ermöglicht werden. Weitergehende Kapitalerhöhungen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung, sowie einer vollständigen Zeichnung aller bisherigen Geschäftsanteile. Zu beachten ist allerdings stets, dass eine S.A. mit einem Stammkapital von über US$ 2.100.000 einer gesteigerten Überwachung staatlicher Behörden ausgeliefert ist, Art. 299.
Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftszweckes einer S.A. Die Gesellschaft muss lediglich den Anforderungen von legalen Geschäften genügen und diesen Geschäftszweck ausdrücklich in ihrer Satzung festlegen.


3.3.2. Geschäftsführung

Die Geschäfte der S.A. werden vom directorio, dem Aufsichtsrat, ausgeführt. Dieser kann aus einem oder mehreren Personen bestehen, welche von den Anteilseignern auf 3 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen, allerdings muss sich das Aufsichtsratsmitglied abermals der Abstimmung für weitere drei Jahre stellen. Wichtig ist, dass mehr als die Hälfte des directorios ihren ersten Wohnsitz in Argentinien haben muss, und der Rest, der in den meisten Fällen aus Ausländern bestehen wird, zumindest einen argentinischen Wohnsitz vorweisen kann.
Das directorio ist verpflichtet sich alle 3 Monate mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu treffen. Eine Vollversammlung der Anteilseigner muss jährlich abgehalten werden, es sei der Aufsichtsrat oder ein Anteilseigner, der mehr als 5% der Anteile hält, empfinden eine außerplanmäßige Versammlung als notwendig. Aus der Versammlung wird mit einfacher Mehrheit über den Fortgang des Unternehmens abgestimmt, indem Aufsichtsratsmitglieder gewählt sowie deren Bezüge bestimmt werden, die Ausschüttung von Gewinnen bestimmt wird oder auch eine Prüfungskommission zur Überwachung der Geschäftsleitung ernannt wird (Pflicht bei Unternehmen mit einem Stammkapital von mehr als US$ 2.100.000), Art. 234.


3.3.3. Haftung der Gesellschaft und der Anteilseigner

Die S.A. bezieht ihr Geschäftskapital aus den Händen von Anteilseigner. Diese teilen sich entsprechend ihres Anteils auf dem Geschäftsbetrieb entstehende Gewinne und Verluste, die von der S.A. erwirtschaftet werden. Nach ihrer ordnungsgemäßen Gründung entwickelt die S.A. eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie wird eine juristische Person. Dies geschieht gemäß Art. 7 Ley 19.550 im Moment der Eintragung in das Handelsregister. Als ein eigenes Rechtssubjekt handelt sie durch das directorio gemäß Art. 255 eigenständig und unabhängig von den Anteilseigner mit deren Geldern. Sie hat dabei stets die Bezeichnung "Sociedad Anónima" oder S.A. im Namen zu führen. Im Gegenzug sind die Anteilseigner von jeglicher Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb befreit, die über die bereits investierte Summe hinausgeht. Eine Nachschusspflicht gibt es wie im deutschen Recht nicht.
Sollte die S.A. überschuldet sein so verlangt das Gesetz die Liquidierung der Gesellschaft. Überschuldung ist eingetreten, wenn die Verluste die Grenze des Stammkapitals erreicht haben. Eine Liquidierung der Gesellschaft kann ebenfalls auf einer außerordentlichen Vollversammlung von Seiten der Anteilseigner herbeigeführt werden. In beiden Fällen muss entweder von Seiten der Anteilseigner oder vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der die Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 101 ff betreibt, und evtl. noch vorhandenes Vermögen an die Gläubiger und später entsprechend der Beteiligung an die Anteilseigner verteilt.


3.4. Joint Ventures

Joint Venture sind in der Wirtschaft populäre Modelle der Zusammenarbeit. Firmen arbeiten gemeinschaftlich an Projekten in beiderseitigem Interesse. Typische Beispiele für Joint Ventures sind Zusammenlegungen von Forschungsabteilungen oder das Zusammengehen mit einem Konkurrenten, gemeinsam auf einem Drittmarkt aufzutreten. Man unterscheidet im deutschen und angelsächsischen Rechtsraum in Contractual und Equity Joint Ventures. Erstere bestehen lediglich aus rein schuldrechtlichen Absprachen zwischen den Unternehmen, ohne das es zu einer organisatorischen Verselbstständigung kommt. Equity Joint Ventures zeichnen sich demgegenüber durch das Vorhanden sein einer Joint Venture Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit aus. Beiden Formen ist jedoch gemein, dass dem Joint Venture, beim Equity Joint Venture im Innenverhältnis, ein Vertrag gemäß § 705 BGB zugrunde liegt.
Das argentinische Recht ging einen anderen Weg und beurteilt das Verhältnis der Konsorten nicht nach den Regeln über die Sociedad Civil, sondern schuf das dritte Kapitel des Ley 19.550, welches die Verträge über die Kollaboration zwischen Unternehmen regelt.


3.4.1. La Agrupación de Colaboración Empresaria

Die Agrupacíon de colaboración empresaria ( ACE ) ist gemäß Art. 367 eine Organisation zwischen den beteiligten Unternehmen, welche sich zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammentun. Absatz 2 stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Gesellschaft handelt, und die Organisation kein Rechtssubjekt darstellt. Das bedeutet, dass sich keine eigenständige Gesellschaft bildet, sondern die Vertragspartner weiterhin getrennt voneinander Gesellschaften bleiben; lediglich für den gemeinsamen Zweck treten sie am Markt als Einheit auf. Art. 369 stellt nochmals detaillierte Anforderungen an das Vertragswerk. Bemerkenswert ist die N°2, welche eine Höchstdauer der ACE von 10 Jahren vorschreibt.
Die Geschäftsführung der ACE wird im Vertrag benannt, es muss sich hierbei um eine und mehrere natürliche Personen handeln, Art. 371. Für Verbindlichkeiten, welche die ACE gegenüber Dritten eingegangen ist, haften die partizipierenden Unternehmen gemäß Art. 373 unbeschränkt und solidarisch. Die Organisation löst sich gemäß Art. 375 auf Wunsch der Partner, nach Zeitablauf, bei Reduzierung auf einen Partner oder durch Entscheidung der Kartellbehörde auf. Auch die Geschäftsunfähigkeit, der Tod oder die Insolvenz eines Partners kann zur Auflösung führen, wenn die verbleibenden Partnern die Auflösung daraufhin bestimmen.


3.4.2. La Unión Transitoria de Empresas

Mehrere Unternehmen können sich gemäß Art. 377 durch Vertrag zu einer Unión Transitoria de Empresas ( UTE ) zur Ausführung oder Entwicklung einer konkreten Aufgabe zusammentun. Die UTE handelt durch einen von den Partnern bestimmten Repräsentanten, welcher im Handelsregister eingetragen wird. Er hat Vollmacht für alle Geschäfte, die die Ausführung der Aufgabe bedingen. Für die Verbindlichkeiten der UTE gilt im Gegensatz zur ACS allerdings nicht das Solidaritätsprinzip, vielmehr gilt die gesetzliche Annahme des Art. 381, dass die Verbindlichkeit jeweils von dem Partnern getragen werden muss, der für seine Erbringung verantwortlich war.
Ebenso wenig wie die ACE, ist auch die UTE nach Art. 377 III keine Gesellschaft und kein Rechtssubjekt. Ihre Existenz endet mit Beendigung der Aufgabe, nicht aber dem Tod oder der Insolvenz einer ihrer Mitglieder, Art. 383.


4. Schlusswort

Ich möchte zunächst einmal betonen, dass es großen Spaß bereitete sich einmal mit einer anderen Rechtsordnung und den damit verbundenen fremdsprachigen Gesetzen und Aufsätzen auseinander zusetzen. Man konnte einen Blick über den Tellerrand werfen, und sich betrachten wie andere Länder die gleiche Problematik im Vergleich zur deutschen Gesetzgebung lösen. Überraschend war hierbei, die oftmals sehr detaillierten Artikel des Gesetzes. Beispielhaft seien noch einmal die Einzelanforderungen an den Handelsregistereintrag genannt; ähnliche Vorschriften finden sich im gesamten Gesetzestext, so auch in dem vorgeschriebenen Inhalt eines Joint Venture Vertrages. Möglicherweise ist der Wunsch der detaillierten Regelung in der Tatsache begründet, dass gerade die lateinamerikanischen Länder oftmals Probleme mit Korruption und Ungereimtheiten im Finanzverkehr hatten. Je genauer die gesetzliche Vorschrift, desto weniger "Interpretationsmöglichkeiten" bestehen.
Rückblickend kann man sagen, dass sich das argentinische Gesellschaftsrecht gerade durch seinen systematischen Aufbau auszeichnet, und somit für einen Außenstehenden schneller durchschaubar macht. Während das Gesellschaftsrecht in Deutschland durch diverse Gesetze ( HGB, GmbHG, AktG, ... ) normiert wird, hat man es in Argentinien alles aus einer Hand in einem einigen Gesetzestext. Gerade diese Tatsache vereinfachte vieles und kann meiner Ansicht nach nur als Vorbild für eine wünschenswerte Restrukturierung des Gesellschaftsrecht in Deutschland dienen.

 
 

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