Am 13. Dezember 1996 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU in Dublin auf den schon lange geforderten Pakt. Die vereinbarten Bedingungen sollen bis zum Amsterdamer Gipfel ( Juni 1997) in zwei Rechtsverordnungen vorliegen.
8.1 Verpflichtung der EU-Länder zu Stabilitätsprogrammen
Zum einen versucht man, die öffentlichen Haushalte durch die EU-Kommission und den Rat in Zukunft strenger zu überwachen und, wenn nötig, in einem Frühwarnsystem ( in Form von konkreten Empfehlungen) zu Preventivmaßnahmen anzuregen.
Die Gründungsmitglieder des EURO verpflichten sich, ausgeglichene oder überschüssige Haushalte als Ziel zu haben. Sie müssen deshalb Stabilitätsprogramme entwerfen, in denen die mittelfristigen Haushaltsziele und erwartete Gesamtverschuldung bestimmt werden. Bei einem öffentlichen Defizit- oder Überschuß ist ein sogenannter
" Anpassungspfad" nötig.
Weiterhin müssen die Länder den erwarteten Verlauf der Wirtschaftsentwicklung und eine " Analyse des Defizit- und Schuldenstandes angeben"17. Auch die Nicht-Teilnehmer aus der EU verpflichten sich zu ähnlichen Konvergenzprogrammen.
8.2 Sanktionsmechanismus bei übermäßigen Defiziten
Bisher galt, daß ein EU-Mitgliedsland das Limit für die Neuverschuldung von 3% nur dann überschreiten darf, wenn es eine schwere Rezession erleidet. Dieser Begriff sollte nun quantifiziert werden.
Ergänzend zu Art. 104c des Maastrichter Vertrages wird folgendes Beschlußverfahren bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits angewandt werden. Die EU-Kommission und der Wirtschafts- und Währungsausschuß legen dem Ministerrat jeweils einen Bericht und eine Stellungnahme vor, wenn ein Mitgliedsstaat die drei Prozent Grenze überschreitet oder zu überschreiten droht. Anhand der zwei Berichte entscheidet der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit nach Art. 104c, ob Sanktionen gegen den Haushaltssünder zu verhängen sind ( bei Fristsetzung und Verteilung von Sanktionen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller am EURO teilnehmenden Länder, ohne das betroffene Land, nötig). Das Land hat keine Sanktionen zu befürchten, wenn die gesamtwirtschaftliche Leistung um wenigstens 2% ( schwere Rezession) zurückgegangen ist. Schwankt der Wert zwischen 0,75 und 2%, "soll der Ministerrat die Verhängung der Sanktionen auf Antrag aussetzen können" .
Die Höhe der Bußgelder gliedert sich in einen festen Betrag von 2% des BIP und eine flexible Komponente, " die einem Zehntel des Betrags entspricht um den das Defizit den Refernzwert von 3% des BIP überschreitet" und bis zur Obergrenze der Defizitüberschreitung von 0,5% des BIP pro Jahr reicht.
Die Strafen haben zunächst die Form einer unverzinslichen Einlage und sollen bei Fortdauer des Verstosses nach zwei Jahren in endgültige Bußgelder umgewandelt werden.
8.3 Weitere Regelungen
Zwischen den Währungen der ersten Teilnehmer und denen der Nachzügler soll es ab 1999 ein neues Wechselkurssystem ( EWS II) geben.
Ziel ist es, ein stabiles Verhältnis zwischen dem Euro und den anderen Währungen herzustellen und vor allem unkontrollierte, wettbewerbsverzerrende Abwertungen der verbliebenen Währungen zu verhindern.
Regelungen zum Rechtsstatus des Euro vom Beginn der Währungsunion bis zum Verschwinden der nationalen Banknoten sind ebenfalls noch nicht endgültig ausgearbeitet.
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