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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das institutionensystem



Verfassungs- und Normensystem:r / r /> Das europäische Verfassungssystem beruht auf drei verschiedenen Typen von Rechtsakten:

 Verordnungen:
Sie gelten für alle Mitgliedsländer und stehen über nationalem Recht. Ihr Ziel ist eine Vereinheitlichung der differenzierten Rechtssysteme.

 Richtlinien:
Durch sie wird nur das angestrebte Ziel als verbindlich angesehen, die Möglichkeiten zur Verwirklichung obliegen den Parlamenten.

 Entscheidungen:
Sie werden von den nationalen Staaten individuell umgesetzt, werden in Einzelfällen allerdings als verbindlich angesehen.

Ein heikler Punkt im europäischen Verfassungs- und Normensystem, der hier kurz angesprochen werden soll, liegt darin, dass generell Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht übergesetzt ist. Werden mit Mehrheitsrecht Entscheidungen gegen den Willen eines Mitgliedsstaates durchgesetzt, kann bei deren Nichteinhaltung die Kommission, aber auch ein einzelner Staat, eine Klage beim EuGH einbringen. In den meisten Verfassungen der Mitgliedsländer finden sich darüber hinaus Hinweise, dass das internationale Recht in die nationale Verfassung Einfluss finden müsse. Mit der Ausnahme von Belgien erlauben alle Verfassungen einen Transfer von Kompetenzen. Bereits in den Maastrichter Verträgen wurde deutlich festgelegt, dass in Fragen der Staatsbürgerschaft, der Visumpolitik oder des Wahlrechts eine rechtliche Harmonisierung stattfinden müsse.
Eine viel diskutierte Frage ist auch, ob ein Austritt aus der EU möglich ist. Hierzu ist festzustellen, dass es keine Ausstiegsklausel in den EU-Verträgen gibt, ein Austritt allerdings prinzipiell möglich ist, wenn alle Staaten diesem zustimmen. Das ist allerdings ein äusserst unwahrscheinliches Szenario, da wirtschaftlich schwache Staaten kaum austreten werden wollen, jedoch dem Austritt finanzkräftiger und einflussreicher Staaten eher nicht zustimmen werden.


Europäischer Rat und Ministerrat:

Der Europäische Rat, der sich aus Regierungschefs der 15 Mitgliedsstaaten der EU sowie dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt und von der 15 Außenministern und einem Mitglied der Kommission unterstützt wird, trifft sich jährlich mindestens zwei Mal zu Gipfeltreffen. Die Unterscheidung zwischen dem Europäischen Rat und dem Ministerrat besteht hauptsächlich darin, dass die Fachministerräte nur in ihren Ressortbereichen Entscheidungen fällen, während der Europäische Rat die Leitlinien der Union festlegen soll; gemeinsam ist ihnen die Möglichkeit, den Rat aufzufordern, Vorschläge über Rechtsakte auszuarbeiten. Der Vorsitz des Rates wechselt halbjährlich, wodurch jedes Mitgliedsland die Chance hat, eigene Initiativen einzubringen, über die dann abgestimmt werden können; hierbei existieren Einstimmigkeitsregel und Mehrheitsprinzip nebeneinander. In der Praxis stellen hier die Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit (62 von 87 Stimmen, wobei die Länder unterschiedlich viele Stimmen haben: Deutschland sowie Frankreich, Großbritannien und Italien 10, Österreich 4) seltener vorkommen, da man Vorbehalte bestimmter Staaten von Anfang an ausräumen möchte.


Europäische Kommission:

Die Kommission, die "Hüterin der Verträge", setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen, wobei Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien je zwei Kommissionsmitglieder stellen, die anderen Länder je einen; die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Weiters gibt es einen Präsidenten, der momentane ist Jaques Santer, ebenfalls bekannt sind Jaques Delors (1985-1994) und Walter Hallstein (1958-1967). Hauptsächliche Aufgaben der Kommission sind die Durchführung von Gemeinschaftsrecht (Exekutivfunktion), Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen, Kontrolle über Einhaltung der EU-Verträge, sowie die Vertretung der EU in internationalen Organisationen.

Europäisches Parlament:

Das EP, das historisch gesehen aus dem Abgeordnetengremium der EGKS hervorgeht, hat drei Sitze: Straßburg (Plenartagungen), Luxemburg (Sekretariat) sowie Brüssel (Ausschüsse). Diese unpraktische Regelung hat historische Hintergründe. Die 626 Abgeordneten, die direkt alle fünf Jahre gewählt werden, wählen für zweieinhalb Jahre ein Präsidium. Momentan stellt Deutschland mit 99 Abgeordneten die Mehrheit derer, Österreich beispielsweise stellt 21, Luxemburg 6. Diese Abgeordneten werden neun verschiedenen europäischen Parteien zugeordnet, wobei die SPE gefolgt von der EVP die stimmenstärkste Partei ist. Die restlichen Fraktionen haben einen verhältnismäßig kleinen Stimmenanteil (Interessantes Detail am Rande: Die fünf Freiheitlichen Abgeordneten zählen mit 26 Kollegen zu den Fraktionslosen).
Eine Auswahl der Aufgabenbereiche des EP:
 Das EP hat die Möglichkeit, die Kommission (mit Zweidrittelmehrheit) abzusetzen und muss der vom Rat vorgeschlagenen Kommission bei deren Amtsantritt zustimmen. Weiters hat es eine Kontrollfunktion über die Kommission; bei einer positiven Misstrauensabstimmung muss die Kommission übrigens geschlossen zurücktreten.
 Das EP hat ein Initiativrecht, also die Möglichkeit, die Kommission zur Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen aufzufordern.
 Hinsichtlich der Steuerpolitik und des Haushaltsenwurfes hat das Parlament die Möglichkeit, ein vom Rat vorgelegtes Konzept abzulehnen, dieses ist dann nicht rechtskräftig.
 Das EP genießt das Recht der Zustimmung bei Assoziierungsverträgen, internationalen Abkommen und beim Beitritt neuer Länder.


Europäischer Gerichtshof:

Der EuGH besteht formell aus 15 Richtern (ein Richter pro Mitgliedsland), acht Generalanwälten und einem Präsidenten. Der letztere wird von den Richtern für drei Jahre gewählt (wobei Wiederwahl möglich ist), Richter und Generalanwälte alle der Jahre teilweise neu besetzt. Der EuGH, dessen supranationaler Charakter besonders wichtig und herausstechend ist, hat weitreichende Aufgaben und Befugnisse:
 Er achtet auf die Einhaltung von Gemeinschaftsentscheidungen, auch wenn sie dem Interesse eines einzelnen Staates widersprechen - die europäischen Verträge stehen über dem nationalen Recht.
 Die Kommission kann den Gerichtshof anrufen, wenn ihrer Meinung nach ein Staat einen Vertrag verletzt oder Pflichten vernachlässigt. Als Strafen folgt meistens die Zahlung eines Zwangsentgeltes (Schadenersatz etc.) oder eines Pauschalbetrages.
 Auch Mitgliedsstaaten können das Gericht anrufen.
 Der EuGH muss die Grundrechte schützen.
 Selbst Privatpersonen können den Gerichtshof anrufen und sich auf das Gemeinschaftsrecht stützen, auch wenn es der nationale Gesetzgebung widerspricht.

Weitere Institutionen:

 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss:
Im WSA, der seit 1958 besteht, werden vor allem gemeinschaftliche Interessen vertreten: 222 Vertreter, bestehend aus z.B. Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigen und Umweltschützern haben die Möglichkeit, in wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten von Rat und Kommission angehört zu werden; allerdings besteht keine Verpflichtung für diese zwei Institutionen, den Standpunkt des WSA zu berücksichtigen.
 Der Ausschuss der Regionen:
Die 222 Vertreter aus europäischen Ländern, Regionen und Gemeinden haben in Fragen der Struktur- und Regionalpolitik eine beratende Funktion.
 Der Europäische Rechnungshof:
Dem Rechnungshof unterliegt die Rechnungsprüfung der EU, sprich eine Kontrolle des Haushaltes, der EGKS-Anleihen und Darlehen sowie der Einnahmen und Ausgaben der Institutionen. Ein Mal pro Jahr verfasst der Rechnungshof einen (Jahres-)Bericht.
 Die Europäische Polizeibehörde:
Die EUROPOL erlangte 1995 rechtlichen Status und hat ihren Sitz in Den Haag.
 Die Europäische Umweltagentur
 Das Europäische Währungsinstitut (EWI) und die Europäische Zentralbank (EZB)
Die EZB hat ihren Sitz in Frankfurt.

 
 

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