2.1.1. Arten der Rasterfahndung
Man unterscheidet zwischen einer positiven und einer negativen Rasterfahndung.
Bei der positiven Rasterfahndung können Tatverdächtigen positive Merkmale, wie zum Beispiel dreißig bis vierzig Jahre, roter PKW; zugewiesen werden. Durch Datenabgleich von Dateien können dann mögliche Täter herausgesucht werden.
Durch ein Täterprofil oder eine Täterprognose werden bei der negativen Rasterfahndung aus einer Datei jene Merkmalsträger, die nicht als Täter in Frage kommen, subtrahiert.
2.1.2. Formelle Voraussetzungen
Die Entscheidung über den Datenabgleich obliegt je nach Fall dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer, jeweils auf Antrag des Staatsanwaltes. Das Ergebnis des Datenabgleichs muss für weitere Ermittlungen geeignet sein, was dann nicht der Fall ist, wenn hunderte Personen nach einem Abgleich übrig bleiben. Im Normalfall wird der Beschluss des Datenabgleichs auch den "ausgeforschten" Personen zugestellt, dies kann jedoch auch unterbleiben, falls der Zweck der Untersuchung dadurch gefährdet wäre.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sind alle Daten zu löschen.
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