1 Allgemein
Indizierung soll Kinder vor Medien schützen, "die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden" . Wurde ein Medium indiziert, so darf dieses Kindern nicht mehr zugänglich gemacht werden, es darf nicht öffentlich verkauft werden und es darf nicht in Kindern zugänglichen Räumen, Zeitschriften oder ähnlichem beworben werden.
1.1 Medien, die indiziert werden können
Indiziert werden können alle Medien, die einen Inhalt (zum Beispiel Rassenhass) vermitteln können. Im wesentlichen sind das:
- Bücher, Comics, Zeitschriften, Flugblätter und ähnliches
- Schallplatten, Kassetten, Audio- und Daten CDs
- Brett- und Kartenspiele
- Computerspiele
- Videofilme
1.2 Institutionen
Im wesentlichen kann nur die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BpjS) Medien indizieren. Andere Institutionen wie die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) können lediglich Empfehlungen aussprechen. Nähere Erläuterungen zu diesen Behörden siehe unten.
1.3 Indizierungsgründe
Medien können aufgrund von 5 Kriterien indiziert werden:
1. Aufgrund von Gewaltdarstellung:
Mit Gewaltdarstellung hat die BpjS am häufigsten zu tun. In dieser Kategorie werden vor allem Videofilme und Computerspiele indiziert. Verrohend wirkt Gewalt dann, wenn sie als vorrangiges Konfliktlösungsmittel, als völlig selbstverständlich oder um Ihrer selbst Willen und detailliert dargestellt wird. (Beispiele: Das Computerspiel \"Quake2\" oder der Film \"Scream- Schrei\")
2. Aufgrund von Verherrlichung der NS-Ideologie oder des Rassenhasses:
Rechtsradikale und neonazistische Schriften (vor allem Bücher, Schallplatten und neuerdings auch Computerspiele) sind dazu geeignet Jugendliche und Kinder sozial zu desorientieren. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn: für die Idee des Rassenhasses oder des Nationalsozialismus geworben wird; die Tötung von Millionen Menschen im Dritten Reich geleugnet wird, oder Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder Märtyrer dargestellt werden.
3. Aufgrund von Kriegsverherrlichung:
Wenn Krieg als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen, bzw. wenn Kriegsfolgen verharmlost werden, besteht eine jugendgefährdende Kriegsverherrlichung.
4. Aufgrund von Pornographie:
Ein Medium, dass sexuelle Vorgänge aufdringlich in den Vordergrund stellt oder z.B. Frauen
als Sexobjekte darstellt gilt als pornographisch und kann deswegen indiziert werden. In diesem Bereich beanstandet die BPjS vor allem Zeitschriften und Bücher.
5. Aufgrund von Aufforderung zum Drogenkonsum:
Medien, die Drogenkonsum als etwas Schönes und Anstrebenswertes darstellen, können von der BPjS indiziert werden.
In den Jahren 1983-1991 wurden indiziert wegen :
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Erläuterung:
Jahr 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 gesamt
Gewalt 283 254 240 199 240 265 206 225 149 2061
Rassen-hass usw. 9 4 11 8 23 10 17 9 10 101
Drogen 7 2 - 2 - 2 1 - 2 16
1.4 Indizierungsfolgen
"Ist die Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. (...). Ein Verstoß gegen die Vorschriften wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) geahndet "
Ist ein Medium indiziert, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Medium darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
Das bedeutet, dass niemand außer den Erziehungsberechtigten Minderjährigen den Inhalt eines indizierten Mediums zeigen darf. So macht sich sowohl derjenige strafbar, der Kindern aus indizierten Büchern vorliest, als auch derjenige, der ein indiziertes Computerspiel startet und Jugendliche beim Spielen zuschauen lässt. Außerdem dürfen indizierte Medien nur an Orten ausgestellt und verkauft werden, die von Minderjährigen nicht einsehbar oder nicht betretbar sind, d.h. \"unter dem Ladentisch\".
2. Im Versandhandel(das Alter des Kunden ist schwer zu überprüfen), in einer öffentlichen Leihbücherei oder im Kiosk(der Kunde betritt das Geschäft nicht) dürfen indizierte Medien nicht verkauft werden
3. Ein indiziertes Medium darf in der Öffentlichkeit nicht beworben werden:
Straffrei ist Werbung für jugendgefährdende Schriften nur, wenn diese in einem Raum erfolgt, zu dem nur Erwachsene Zutritt haben. In keinem Fall darf mit dem Tatbestand der Indizierung geworben werden.
- Medien allein aufgrund ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts zu indizieren ist nicht erlaubt. Hat ein Medium allerdings verfassungsfeindlichen Inhalt, so gilt diese Bestimmung nicht.
- Der Kunstfreiheit kann Vorrang vor dem Jugendschutz gewährt werden. Die Entscheidung, ob die Jugendgefährdung so schwer ist, dass ein Kunstobjekt indiziert werden darf, muss in jedem Fall neu getroffen werden.
- Ist ein Thema von öffentlichem Interesse, so kann dieses Vorrang vor dem Jugendschutz haben. So darf zum Beispiel in einer Fernsehreportage eine grausam entstellte Leiche gezeigt werden, wenn die Öffentlichkeit um Mithilfe bei der Aufklärung dieses Verbrechens gebeten wird.
- Außerdem haben Wissenschaft, Forschung und Lehre immer Vorrang vor dem Jugendschutz, solange die Autoren das Wesentliche erfassen, sorgfältige Beobachtungen anstellen und Tatsachen genau wiedergeben.
2 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS)
2.1 Aufbau und Organisation der BPjS
"Die BPjS ist eine selbständige Bundesbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BmFSFJ) zugeordnet."
"Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen gebunden"
Dies soll sicherstellen, dass die Mitglieder der BPjS nicht von einer Ihnen übergeordneten Behörde kontrolliert werden.
Die Beisitzer und die Vorsitzende sind nur dem Gesetz unterworfen, Ihre Unparteilichkeit ist oberste Pflicht. Sie müssen objektiv werten.
2.2 Ablauf des Indizierungsverfahrens
2.2.1 Antragsberechtigte Behörden
Die BPjS darf nur auf Antrag tätig werden. Alle Jugendämter und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind dazu berechtigt, einen schriftlichen, begründeten Antrag bei der Bundesprüfstelle einzureichen. Aus der Begründung sollte hervorgehen, aufgrund welcher Aspekte der Antragsteller der Meinung ist, dass das Medium jugendgefährdend ist. Wird ein Antrag eingereicht, so muss die Bundesprüfstelle entscheiden, ob der Antrag berechtigt ist. Ist der Antrag berechtigt, so tagt eines der beiden Gremien (12er- und 3er-Gremium), um darüber zu entscheiden, ob das Medium aufgrund der in 1.3 genannten Gründe auf minderjährige verrohend wirkt.
2.2.2 Das 12er-Gremium
Über die Jugendgefährdung eines vorgelegten Prüfobjekts entscheidet normalerweise das 12er-Gremium. Dieses setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden oder Ihrem Stellvertreter, drei Länderbeisitzern und acht Gruppenbeisitzern (aus jeder der in 2.1 genannten Gruppen einer). Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
Natürlich müssen vor dem Verfahren die Betroffenen (also zum Beispiel der Autor und der Verleger eines potentiell jugendgefährdenden Romans) informiert und eingeladen werden.
Die Sitzungen des 12er-Gremiums finden monatlich statt, es werden aus den oben genannten Gruppen jeweils ein Hauptbeisitzer sowie zwei Vertreter eingeladen, um der Entscheidung eine breitere Grundlage zu geben. Das Gremium ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Indizierung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Beisitzer dafür sind. Dies bedeutet, dass bei Anwesenheit von 11 oder 12 Beisitzern zur Indizierung acht Stimmen nötig sind, bei Anwesenheit von 10 oder 9 Beisitzern sieben Stimmen. Die Entscheidung tritt aber erst mit Veröffentlichung des monatlich erscheinenden Bundesanzeigers in Kraft.
2.2.3 Das 3er-Gremium
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung, wird über die Indizierung im 3er-Gremium entschieden. Dabei müssen die Vorsitzende, ein Beisitzer aus wahlweise der Gruppe Kunst, Literatur, Buchhandel oder Verleger, sowie ein weiterer Beisitzer anwesend sein. Die Ent-scheidung des Gremiums muss einstimmig sein, falls die Indizierung vom 3er-Gremium abgelehnt wird, wird das Medium dem 12er-Gremium vorgelegt. Das 3er-Gremium hat nicht die Möglichkeit die Indizierung abzulehnen.
Auch die im 3er-Gremium getroffene Entscheidung tritt erst mit Veröffentlichung des Bundes-anzeigers in Kraft.
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