Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) behandelt zwei Formen des vorbeugenden Gewässerschutz. Zum einen wird die "Benutzung der Gewässer" geregelt, zum anderen der "Umgang mit wassergefährdenden Stoffen". Die "Benutzung der Gewässer" umfasst den Bewirtschaftungsauftrag, also alles, was mit der direkten Nutzung von Wasser in Zusammenhang steht, z.B. das Einleiten von Abwässern.
In dem Bereich "Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" wird das Besorgnisprinzip geregelt, das jede mögliche Beeinträchtigung von Gewässern ausschließen soll, z.B. Vorschriften zur Lagerung und Transport von wassergefährdenden Stoffen.
In den §§ 19 g bis 19 l des WHG werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf bundesebene geschaffen. Im Folgenden ist eine Tabelle der grundsätzlichen Regelungen des WHG:
Regelungsgegenstand Regelung WHG
Materielle Anforderungen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und behandeln wassergefährdender Stoffe (...) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen; Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten: Besorgnisgrundsatz
Mindeststandart für alle Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2: allgemein anerkannte Regeln der Technik § 19 g Abs. 1
§ 19 g Abs. 3
Behördliche Vorkontrolle
(Feststellung
der Eignung) Eignungsfeststellung im Einzelfall. Bauartzulassung bei Serienfertigung
Eignungsfeststellung / Bauartzulassung entfallen, wenn gewerberechtliche Bauartzulassung oder baurechtliches Prüfzeichen erforderlich § 19 h Abs. 1
Sätze 1-4
§ 19 h Abs. 1
Satz 5
Überwachung Pflichten des Anlagebetreibers:
Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Anlage nur durch Fachbetriebe nach § 19 i, wenn der Betreiber nicht selbst Vorraussetzungen eines Fachbetriebes erfüllt
Ständige Überwachung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen durch den Anlagenbetreiber selbst
Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit zur frühzeitigen Erkennung von Gewässerverunreinigungen erforderlich (nach behördlicher Anordnung) § 19 i Abs. 1
§ 19 i Abs. 2
Satz 1
§ 19 i Abs. 3
Satz 1
Fachbetriebe Einbau, Aufstellung, Instandsetzung und Reinigung der Anlagen nur durch Fachbetriebe (Ausnahmen nach Landesrecht)
Vorraussetzungen:
Sicherstellung der Überwachung durch Berechtigung, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation mit Überprüfung mindestens in zweijährigem Turnus § 19 l Abs.1
§ 19 l Abs. 2
Satz 1
Tab. 1: Auszug aus den Regelungsgegenstände im WHG §19 (ROTH, 1990)
Die Länder haben die Regelungen des WHG mit eigenen Landeswassergesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ausgefüllt, z.B. Niedersächsische Wassergesetz (NWG). Von besonderer Bedeutung sind dabei die "Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)" und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VVAwS).
Im Zusammenhang mit dem im WHG verankerten Besorgnisgrundsatz stellen die vielen noch nicht bestimmten Stoffe, für die Länder, bei der Umsetzung des Rechts, ein Problem dar, weil dieser Grundsatz bei Unwissenheit nicht sicher angewendet werden kann. Die Bundesländer umgehen das Problem in ihren Verordnungen indem die "nicht sicher bestimmten Stoffe" der WGK 3, also der höchsten WGK, zugeordnet werden.
Neben den Vorschriften der Länder wurden auf Wunsch der "Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)" technische Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erarbeitet, die vom "Deutschen Verein für Wasserwirtschaft und Kulturbau (DVWK)" herausgegeben werden.
Außer im Wasserrecht tauchen wassergefährdende Stoffe noch in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen auf. Der Transport wassergefährdender Stoffe wird z.B. vom Gefahrgutrecht abgedeckt, das Baurecht enthält in einer Fülle von Vorschriften über Bauprodukte die Regelungen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, hinzu kommen Vorschriften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und wasserrechtliche Vorgaben über die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen in Rohrleitungsanlagen.
Im Folgenden sind nur die wichtigsten deutschen Gesetze und Vorschriften aufgelistet, die sich mit wassergefährdenden Stoffen befassen:
Rechtsgebiet
Rechtsetzende Körperschaft Wasserrecht Chemikalienrecht Baurecht Immissions-
Schutzrecht Verkehrsrecht Abfallrecht Gewerberecht
Bund WHG
WRMG ChemG
GefstoffV BimSchG
(+ Verord-
nungen) GefStoffV
GGBefG
GGVS
GGVE
GGVSee
GGVBinSch
GGVL AbfG GewO
VbF
Land WG
VLwF
bzw.
VAwS LBO
PrüfzVO LAbfG
Tab. 2: Übersicht der Rechtslage mit den wichtigsten Rechtsquellen (Bearbeitet nach: ROTH, 1990)
Auch wenn nicht alle in der Tabelle vorkommenden Begriffe und Abkürzungen im Text erklärt werden, zeigt sie doch deutlich die Menge der beteiligten Rechtsbereiche. Auf europäischer Ebene gibt es dazu noch eine Fülle von weiteren Gesetzen und Vorschriften. Zu nennen wären da vor allem: ADN (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) und ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).
Im internationalen Bereich ist der Umgang mit wassergefährdenden und anderen Gefahrstoffen größtenteils durch Abkommen und internationale Verabredungen geregelt. Für die Abstimmung der Regeln und deren Einhaltung sorgen vorwiegend internationale Verbände und Organisationen, wie z.B. IATA (International Air Transportation Association) oder IMO (International Maritime Organisation). Für die wichtigsten Bereiche gibt es eher allgemein gehaltene Regeln, wie z.B. IATA-DGR (IATA-Dangerous Goods Regulations) oder RID (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn).
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