Mutterschutzgesetz
In der Schwangerschaft steht jede Frau unter dem besonderen Schutz des Staates: Die wichtigsten Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz enthalten, das einheitlich für die gesamte Bundesrepublik gilt. Und hier die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes:
Kündigungsschutz
Während Schwangerschaft, der ersten vier Monate nach der Geburt und der Erziehungsurlaub besteht für berufstätige Frauen Kündigungsschutz. Erhält eine Arbeitnehmerin eine Kündigung, muß sie ihren Arbeitgeber spätestens binnen zwei Wochen mittels eines ärztlichen Attest auf ihre Schwangerschaft hinweisen. Macht der Betrieb die Kündigung nicht rückgängig, kann die werdende Mutter das Arbeitsgericht bzw. das Gewerbeaufsichtsamt einschalten.
Beschäftigungsverbote
Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn bei weiterer Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist. Werdende Mütter dürfen auch nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden und keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie Einwirkungen von schädlichen Stoffen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte, Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Verboten sind Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, da die werdenden Mütter dabei überfordert werden könnten. Während der Arbeitszeit müssen ausreichend Erholungspausen ermöglicht werden.
Leistungen der Krankenkasse
Werdende und junge Mütter haben Anspruch auf bestimmte finanzielle Leistungen ihrer Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie eine eigene Krankenversicherung haben oder bei ihrem Mann (oder ihren Eltern) mitversichert sind. Für die gesetzlichen Krankenkassen regelt die Reichsversicherungsordnung die Art der Leistungen.
Vorsorgeuntersuchungen:
Die Krankenkasse übernimmt alle Kosten, die im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind erforderlich sind. Dafür kann die Mutter die Service- Karte ihrer Krankenkasse benutzen, für das Kind gibt es ein Heft mit Berechtigungsscheinen. Für Medikamente, die wegen der Schwangerschaft oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden, ist keine Rezeptgebühr zu zahlen.
Entbindung:
Die Kasse trägt auch alle Kosten, die direkt mit der Geburt und dem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehen. Für Hausfrauen, die bei Ihrem Mann familienversichert sind, gibt es bei der Entbindung ein einmaliges Entbindungsgeld von 150 DM. Das gleiche gilt für Frauen, die selbst einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, aber weder einen Anspruch auf Krankengeld haben, noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Mutterschaftsgeld:
Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Die eventuelle Differenz zwischen Mutterschaftsgeld (höchstens 25 DM kalendertäglich) und dem um die Gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgeld zahlt der Arbeitgeber. Arbeitslose Frauen erhalten die Leistung von ihrer Krankenkasse in Höhe der Arbeitslosenunterstützung. Privatversicherte berufstätige Mütter haben zumindest Anspruch auf das Erziehungsgeld und den Arbeitgeberzuschuß, falls ihr Einkommen unter 600 DM liegt. Weitergehende Ansprüche regeln die jeweiligen Vertragsbestimmungen. Das Bundesversicherungsamt in Berlin zahlt unter bestimmten Voraussetzungen 400 DM Mutterschaftsgeld. Nichtversicherte Frauen mit einem Teilzeitjob sollten sich ebenfalls ans Bundesversicherungsamt wenden.
Erziehungsgeld- Erziehungsurlaub
Anspruch auf Erziehungsgeld haben alle Mütter, also auch Hausfrauen und Selbstständige, außerdem Väter, Stief- und Adoptiveltern. Das Erziehungsgeld beträgt im Höchstsatz 600 DM monatlich. Es wird vom Bund für 24 Monate gezahlt. Bei Mehrlingen gibt es für jedes Baby , das während des Bewilligungszeitraumes geboren wird. In den ersten sechs Monaten entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen von Eheleuten 10.000 DM jährlich übersteigt. Bei anderen Berechtigten beträgt der Grenzbetrag 75.000 DM . Vom 7 Monat an kann es gekürzt werden oder wiederum ganz entfallen, wenn das jährliche Einkommen von verheirateten über 29.400 DM und das anderer Berechtigter über 23.700 DM liegt. Das Einkommen des Empfangsberechtigten wird nicht angerechnet, wenn er nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist.
Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohngeld, Sozialhilfe werden auf das Erziehungsgeld nicht angerechnet. Kindergeld und Kindergeldzuschläge bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Wer arbeitslos ist, kann Erziehungsgeld nur bekommen wenn er nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld erhält. Wer Erziehungsgeld bezieht, muß keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen; die Zeit wird aber wie eine Beitragszeit gewertet. Auch die Gesetzliche Krankenversicherung läuft während des Erziehungsurlaubs bzw. der Zahlung von Erziehungsgeld beitragsfrei weiter. In der Rentenversicherung wird das erste Lebensjahr des Kindes ebenfalls angerechnet. Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam, kann diese Zeit durch eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger aufgeteilt werden. Die Zeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes kann als "Kinderberücksichtigungszeit" verschiedene Vorteile in der Rentenversicherung mit sich bringen. Das Erziehungsgeld sollte sofort nach der Geburt beantragt werden. Für die Zahlung im zweiten Lebensjahr muß ein neuer Antrag- frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes - gestellt werden.
Kindergeld
Die Kindergeldstellen in den Arbeitsämtern und im öffentlichen Dienst heißen "Familienkassen". Die Familienkasse setzt die Höhe des Kindergeldes für die Familie gemäß den neuen Beträgen fest (220 DM monatlich fürs erste und zweite Kind, 300 DM fürs dritte Kind und 350 DM für jedes weitere). Arbeitnehmer erhalten das Kindergeld seit Januar 1996 in der Regel von ihrem Arbeitgeber mit dem Lohn bzw. Gehalt ausgezahlt. Den Antrag auf Ausstellung der Kindergeldbescheinigung erhalten alle Eltern zugesandt. Von der Auszahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gibt es einige Ausnahmen. Sie betreffen beispielsweise Kindergeldberechtigte, die nicht steuerpflichtig sind. Außerdem sind auch diejenigen tangiert, deren Arbeitgeber sich von der Kindergeldzahlung haben befreien lassen. Eltern, die keinen Arbeitgeber haben oder für diese Ausnahmen gelten, erhalten das Kindergeld dann direkt von der Familienkasse. Kindergeld schließt jetzt den Kinderfreibetrag aus. Zunächst erhalten alle Eltern das ihnen für ihre Kinder zustehende Kindergeld. Damit dennoch niemand einen Nachteil erleidet, wird zusätzlich bei der Steuerveranlagung von Amts wegen geprüft, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags für die Familie günstiger gewesen wäre. Wo dies der Fall ist, werden die zuviel gezahlten Steuern beim Lohn- oder Einkommenssteuerjahresausgleich zurückerstattet. Es muß sich also niemand Sorgen machen und selbst berechnen, ob nun das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
Was Alleinerziehende wissen müssen
Bei alleinstehenden Müttern erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nicht nur nach der Lebensstellung der Mutter, sondern auch nach der des Vaters. Alleinerziehende können für Kinder bis zum vollendeten 12.Lebensjahr beim zuständigen Jugendamt schriftlich einen Unterhaltsvorschuß beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Mindestregelunterhalt nicht bezahlt.
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