- nicht Daten im Vordergrund, sondern:
- Personen, über die Informationen verarbeitet werden
- Rechtl. Ausganspunkt:
- Grundrecht auf Selbstbestimmung (Einzelner hat Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer bei welcher Gelegenheit welche Informationen über ihn erhält)
- DS beschränkt sich auf Schutz "natürlicher, lebender Personen"
- Unterscheiden in öffentl. u. nichtöffentl. Bereiche
Geschichte d. Datenschutzes:
- Mitte 60'er à automatisierte Datenverarbeitung in Verwaltungen der BRD stärker vorangetrieben
- Diskussion um Gefährdungen durch aufkommende Datenbanken
- Durch Bestreben, Privatsphären einzelner zu schützen +
- Befürchtung einer Umfassenden Informationsmacht
- à Begrenzung durch Datenschutz
- 30. Sept. 1970 Hessen zuerst Landesdatenschutzgesetz
- (elektr. Verarb. Daten vor Zugriff anderer geschützt; mit Datenverarbeitung Vertraute: über Inhalt v. Daten schweigen
- + Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten als unabhängige Kontrollbehörde für öffentliche Stellen des Landes
- 28. Jan. 1977: Bundesdatenschutzgesetz
- à Grundgedanke: staatliche Stellen u. Unternehmen nicht in Recht d. Einzelnen, allein gelassen zu werden, eingreifen
- "Erforderlichkeitsgrundsatz": nur Daten verarbeitet, die für Erledigung gesetztl. Aufgaben einer Behörde erforderlich
- personenbezog. Daten nur wenn Gesetz es vorsah oder Betroffener zustimmte
- private, geschäftsmäßige Datenverarbeitung weitergehend gestattet à Geschäftsinteresse
- bis 1981: sämtliche Bundesländer d. alten Bundesrepublik à Landesdatenschutzgesetz
- 15. Dez. 1983 Volkszählung m. Volkszählerurteil sogar für verfassungswidrig erklärt
- à Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt
- à Bürger/innen können sonst nicht selbst über Verwendung ihrer Daten bestimmen
- damit: Grundrecht auf Datenschutz etabliert
- Zugriffe ohne Einwilligungen nur noch, wenn durch Gesetz erlaubt
- Bürger/innen dürfen erfahren, welche Daten verarbeitet
- Datenschutzgesetze erneuert
- Regelungen für einzelne Bereiche d. staatl. Tätigkeit geschaffen
- à mündete in Neufassung d. BDSG 1990
- östl. Bundesländer eigen Datenschutzgesetze
- Bsp.: Brandenburg. Datenschg. à 22.Jan.1992
- Orientierung an westl. Bundesl. u. an eigenen Erfahrungen à Recht auf Datenschutz unbekannt
- Recht zu wissen, wer welche Daten zur eigenen Person verarbeitet
- à durch normierten Anspruch auf Einsicht in eigene Stasi-Akte sogar auf aufgelösten Geheimdienst erstreckt
- Dtl. Wuchs zusammen à 24. Okt.1995 à europ. Datenschutzrichtlinie
- à neue Maßstäbe
- kein grundsätzl. Unterschied in öffentl. u. nicht-öffentl. Bereich
- Risikoanalyse, Vorabkontrolle, Technikfolgenabschätzungen, Verpflichtg. z. Beteiligg. d. Datenschutzbeauftragten
- Datenschutzrichtlinie à harmonisiertes Datenschutzniveau in allen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben
- Umsetzung: geändertes Bundesdatenschutzgesetz am 23. Mai 2001
- Hessen u. Brandenburg bereits 1998/99 europ. Vorgaben angeglichen
- 1. Stufe d. Modernisierung d. DSR damit abgeschlossen
- derzeit über 2. Stufe der Reform diskutiert
- Schutzlücken müssen geschlossen werden
- Regelung so technik-unabhängig, dass weitere techn. Entwicklungen rechtl. Regelungen nicht obsolet machen
- Auf Ebene d. Union Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten vorgesehen
Landesbeauftragter für Datenschutz:
- ... und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
- Dr. Alexander Dix
- Seit 1.Juni 1998 ^
- Wird für Dauer v. 6 Jahren berufen
- Schwerpunkte in Aufgaben:
- Unterstützung d. Bürger/innen
- Beratung d. Verwaltung
- Kontrolle d. Verwaltung
- Übergreifende Aufgaben .. kann sich jederzeit an Landtag wenden
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