3.1. Markt- und Stadtrecht
Das mittelalterliche Stadtrecht gestattete den Bürgern eigene Behörden (Bürgermeister, Stadtrat und andere) zu wählen. Der Rat oder ein bestimmtes Stadtgericht beurteilte Streitigkeiten unter den Bürgern. Dieses Recht galt bis ins 19. Jahrhundert und umfasste Gewohnheits-, Kaufmanns- und Marktrecht. Das Marktrecht wurde vom Stadtherrn verliehen, der den Bürgern weitgehende Selbstverwaltung zugestand.
Genaue Kontrollen und exakte Vorschriften in Sachen Qualität, Preis und Größe waren gängig. Man hatte amtlich genormte Längenmaße an Häuserwänden rund um den Marktplatz, in Wien zum Beispiel sieht man noch heute diese Maße an der Mauer des Stephansdomes.
Die ältesten Stadtrechte in Österreich wurden an Wien (1198) und an Enns (1212) verliehen. Die Stadt verdiente an den Gerichtsgebühren und an den Zöllen, die an den Stadttoren erhoben wurden.
3.2. Wahlrecht
Wahlrecht war auf Vollbürger beschränkt, das Passive auf wohlhabende, "ratsfähige" Familien. Dem Rat standen städtische Beamte zur Verfügung.
Die Bürger wurden in 2 Gruppen geordnet, die Patrizier (reiche Kaufmänner und alteingesessene Grundbesitzer) und kleine Handwerker und Kleinhändler. Anfangs hatten die Patrizier die einflussreichste Rolle in der Stadtverwaltung. Sie entschieden über politische Fragen, sowie über Steuern, Löhne und Preise. Da die Patrizier eine Regierungsbeteiligung der Kleinhändler ablehnten, kam es zu Bürgerkriegen, die die Zünfte für sich entschieden und somit in den Stadtrat aufgenommen wurden.
Unselbstständige Handwerker und Lohnarbeiter hatten jedoch weiterhin keine politischen Mitspracherechte.
3.2. Herrschaft
Der Stadtherr, meist ein Adliger, hatte das Recht all jene zu bestrafen, die Unruhe stifteten. Er kassierte die Steuern und hatte Hoheitsrechte, das heißt, er durfte über die Vorgänge in der Stadt bestimmen. Ab dem 12. Jahrhundert kam es in einigen Städten zur Selbstverwaltung.
An der Spitze stand der Stadtrat, der seine Sitzungen im Rathaus abhielt. Im Rathaus befanden sich auch die Kerkerzellen und der Pranger. Die Aufgaben des Rates umfassten die Sorge um die städtischen Wehranlagen, die Erhebung von Steuern, Überwachung von Handel und Verkehr und die Überprüfung von Maß und Gewicht, bei größeren Städten auch den Abschluss von Bündnissen. Dem Rat stand die niedere Gerichtsbarkeit zu.
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