Allgemein
Die Zuständigkeit für alle wichtigen Entscheidungen liegt beim Rat der Europäischen Union .Zu den Ratssitzungen entsenden die nationalen Regierungen ihren für die anstehenden Fragen jeweils zuständigen Fachminister; daher heißt der Rat der Europäischen Union auch oft Ministerrat. Der Vorsitz im Ministerrat wechselt halbjährlich nach einem festgelegten Turnus.
Nach den EU-Verträgen ist der Ministerrat gegenüber der Gemeinschaft als Ganzes verpflichtet. Allerdings wird es keinen verwundern, dass der jeweilige Fachminister natürlich die Interessen seines Landes vertreten wird, da er auch im eigenen Land für die Vor- und Nachteile der Entscheidungen einstehen muss. Damit Ratsentscheidungen nicht etwa durch ein Veto einer Regierung zum Scheitern gebracht werden können, sieht der EU-Vertrag zwei bedeutsame Sicherungen vor:
1. Ratsentscheidungen können nur über Kommissions-Vorlagen gefällt werden. Eine Abänderung der Vorlagen (Vorschläge, Entwürfe) kann nur mit Einstimmigkeit herbeiführt werden.
2. Durch Einführung von Mehrheitsbeschlüssen im in wesentlichen Bereichen wird es für Mitgliedsstaaten zunehmend schwieriger, Entscheidungen durch ihr Veto im Ministerrat zu blockieren.
Die Beschlussfassung
Der Rat hat drei Möglichkeiten der Beschlussfassung:
1. Einfache Mehrheit:
Bei einfachen Mehrheitsbeschlüssen hat jedes Land eine Stimme. Dieses Beschlussverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn der EG-Vertrag keine bestimmte Abstimmungsmodalität vorsieht (z. B. Verfahrensbeschlüsse).
2. Qualifizierte Mehrheit:
Für die qualifizierte Mehrheit sind 62 der 87 Stimmen erforderlich, es müssen also mindestens acht der 15 EU-Mitgliedstaaten zustimmen. Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse stellen in den Bereichen der Ersten Säule (insbesondere Binnenmarkt und Wirtschafts- und Währungsunion) die Regel dar.
Stimmengewichtung bei qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen (jeweils):
Stimmen
10
Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich
8
Spanien
5
Belgien, Griechenland, Niederlande und Portugal
4
Österreich und Schweden
3
Dänemark, Finnland und Irland
2
Luxemburg
3. Einstimmigkeit:
Dabei hat jedes Land eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung oder im Konsens verfahren. Einstimmigkeit ist in der Ersten Säule für einige wichtige Angelegenheiten, vor allem hinsichtlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten und Vertragsänderungen vorgesehen. In der 2. und 3. Säule dagegen ist grundsätzlich für die meisten Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich.
Reihenfolge beim Vorsitz im Ministerrat:
Jahr - (erstes/zweites Halbjahr)
1997 - Niederlande / Luxemburg
1998 - Vereinigtes Königreich / Österreich
1999 - Deutschland / Finnland
2000 - Portugal / Frankreich
2001 - Schweden / Belgien
2002 - Spanien / Dänemark
2003 - Griechenland / Italien
2004 - Irland / Niederlande
2005 - Luxemburg / Vereinigtes Königreich
2006 - Österreich / Finnland
Der Vorsitz des Rates spielt eine maßgebende Rolle bei der Gestaltung der Arbeiten des Organs, insbesondere als Motor für den legislativen und politischen Entscheidungsprozeß. Aufgabe des Vorsitzes ist es, alle Tagungen zu organisieren und deren Vorsitz wahrzunehmen sowie Kompromisse auszuarbeiten, mit denen sich Problemlösungen finden lassen. Darüber hinaus vertritt der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Union in den unter diese Politik fallenden Bereichen.
Generalsekretariat
Der Rat der Europäischen Union wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das für die Vorbereitung und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des Rates auf allen Ebenen sorgt.
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