5.1 Gastarbeiter
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Gastarbeiter sind ausländische Arbeitnehmer, die in einem Land arbeiten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Arbeitsemigranten kommen in der Regel aus industriell unterentwickelten Ländern (mit unzureichenden Beschäftigungsmöglichkeiten) in Industrieländer, in denen Arbeitskräftemangel, insbesondere für arbeitsintensive, häufig geringe Qualifikation erfordernde und schlecht bezahlte Tätigkeiten besteht; sie werden auch Gastarbeitnehmer (in der Schweiz: Fremdarbeiter) genannt. Isolierung und Benachteiligung der ausländischen Arbeitnehmer sind Ursachen sozialer Spannungen und Konflikte, die vor allem in industriellen Ballungsräumen auftreten, wo ausländische Arbeitnehmer bis zu 30% der erwerbstätigen Bevölkerung stellen. In der BR Deutschland benötigen ausländische Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung. Eine nach dem Ausländergesetz vom 9. 7. 1990 erforderliche behördliche Genehmigung für Ausländer zum Aufenthalt in der BR Deutschland. Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen, als Aufenthaltserlaubnis (Aufenthalt wird ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erlaubt), als Aufenthaltsberechtigung (räumlich und zeitlich unbeschränkt, kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden), Aufenthaltsbewilligung (für vorübergehenden Aufenthalt für längstens zwei Jahre) oder Aufenthaltsbefugnis (wenn aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung von politischen Interessen der Aufenthalt erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder Versagungsgründe vorliegen). Die Staatsangehörigen von EU-Staaten, die nach Europarecht Freizügigkeit genießen, erhalten die besondere Aufenthaltserlaubnis-EU. Sofern ausländische Arbeitnehmer nicht Staatsangehörige von EU-Staaten sind, brauchen sie eine Arbeitserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis ist eine spezielle Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die ausländische Arbeitnehmer für eine Arbeitsaufnahme in der BR Deutschland benötigen (ausgenommen Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und heimatlose Ausländer).
5.2 Geschichte der Gastarbeiter
Gastarbeiter waren besonders seit Mitte der 60er Jahren in allen europäischen Industriestaaten tätig. Die Bundesrepublik Deutschland war nach Erreichen der Vollbeschäftigung (1957/58) und nach Versiegen der Zuwanderung aus der ehemaligen DDR (1961) auf zusätzliche Arbeitskräfte angewiesen, die vor allem aus den Mittelmeerländern, mit denen besondere Anwerbevereinbarungen bestanden, zuwanderten. Im September 1973 wurde der Höchststand mit 2,6 Mio. Gastarbeitern erreicht. Wegen zunehmender Arbeitslosigkeit untersagte die Bundesregierung am 22.11.1973 der Bundesanstalt für Arbeit die weitere Anwerbung von Gastarbeitern.
5.3 Soziale Schwierigkeiten
Soziale Schwierigkeiten ergeben sich vor allem durch mangelnde Anpassung und Integration aufgrund sprachlicher Probleme und abweichender Normensysteme (z.B.andere Religionen und Gesellschaftsstruktur, hohe Geburtenrate); dies äußert sich zum Teil in Ghettobildungen in der Wohn- und Lebensweise und anderen Phänomenen einer gesellschaftlichen Randgruppenexistenz (Diskriminierung). Besonders ungünstig ist die arbeitsrechtliche und soziale Situation der ohne Arbeitserlaubnis eingewanderten Personen.
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