In der Landwirtschaft arbeitend und auf dem Land lebte die große Mehrheit der Menschen in Preußen. Ein städtisches Handwerk durfte weder von Erwachsenen noch von Kindern betrieben oder gelernt werden. Viele von ihnen, besonders im Osten,
waren Gutsherren untertänig. Sie mussten Hand- und Spanndienste leisten, mussten Teile ihrer Ernteerträge abliefern, vor der Hochzeit die Genehmigung des Herren einholen und durften das Gut nur mit der Erlaubnis ihrer Herrschaft verlassen.
Doch sie hatten keinerlei Beziehung zum Staat, deshalb war der Gutsherr für sie die oberste Instanz. Sie waren verpflichtet für ihn zuarbeiten, auch wenn sie es nur widerwillig taten. Der Freiherr vom Stein erließ im Oktober 1807 das Befreiungsedikt,
um die Menschen für den Staat zugewinnen. Den Bauern gehörten ihre Höfe noch nicht, aber sie wurden durch dieses Edikt frei. Die Gutsbesitzer mussten entschädigt werden,
um von den Abgaben und den Hand- und Spanndiensten frei zusein.
Im Edikt vom 14.09.1811 wurde dies geregelt.
Dort hieß es: § 10. Es soll daher Regel sein, das bei erblichen Besitzern (Bauern) die Gutsherren für das Eigentum der Höfe, für die Dienste und Abgaben damit abgefunden sein sollen, wenn ihnen die Bauern den Dritten Teil ihrer sämtlichen Ländereien abtreten.
§ 37. Bei den nichterblichen Besitzern von Bauerngütern gelten die gleichen Regelungen wie bei den erblichen mit dem einen Unterschied; die Gutsherren sind berechtigt,
die Hälfte der Besitzungen einzuziehen.
Den Bauern reichte das verbleibende Land nicht zum Leben aus. Deshalb kauften viele Bauern das Land und wurden Landarbeiter.
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