Wahl und Zusammensetzung der deut. Nationalversammlung
- Wahl der N.V. durch alle "selbstständigen" erwachsenen Männer, wobei jeder Bundesstaat selbst feststellt, was als selbstständig gilt
- Erste Wahl 1. Mai 1848 gab keine Partei ; Abgeordnete hauptsächlich aus dem Bildungsbürgertum
- 18 Mail 1848 trat erste frei gewählte N.V. des gesamten deut. Volkes in der Ffm .Paulskirche zusammen
Eine provisorische Regierung wird eingesetzt
- provisorische Zentralgewalt wurde eingesetzt ohne Vereinbarung mit den Landsfürsten längst bevor die neue Verfassungsordnung feststand ; schon im Juni 1848
- vorläufiges Reichoberhaupt : Herzog Johann von Österreich wurde von Einzelstaaten akzeptiert ; Bundestag übertrug ihm seine Kompetenz
- Keine Macht, weil - Kein eigener Verwaltungsapparat
. - keine eigenen Einnahmen
. kein Truppen
- ausländische Mächte erkannten Deutschland völkerrechtlich nicht an
Die Grundrecht des deut. Volkes
- Grundrechte standen im Mittelpunkt der Beratungen der N.V.
- Festgelegt wurde Freiheit der Person
. Zugang zu allen Ämtern
. Gleiche Wehrpflicht
. Freiheit der Vereinsbildung und politische Versammlung
- Grundrecht dienten als Vorbild der späteren deut. Verfassung
Kleindeut- / Großdeut- / Großösterreichische Lösung
- Debatten um die Grenzen des künftigen deut. Staates
- Schwierigstes Problem bei der territorialen Organisation des neuen Staates was das Verhältnis zu Österreich
Kleindeut. Lösung: Verzicht auf sämtliche österreichische Gebiete
Großdeut. Lösung: für diese war die Mehrheit
Großösterreichische Lösung: wenig Abgeordnete, um nationalen Charakter der neuen s Staatsgründung nicht preiszugeben
- Österreich verlangte uneingeschränkten Zugehörigkeit
- Daraufhin schwenkten viele Abgeordnete ins Lager der kleindeutschen Lösung
Unitarische und föderative Elemente der Reichsverfassung
- Deutscher Bund - Souveränität blieb Einzelstaaten erhalten
- Neu zu gründen Bundesstaat sollte Gesamtstaat starke Kompetenz erhalten
- Reich was zuständig für Gebiete die das ganze deut. Reich betrafen
- Länder blieb der Rest übrig
- Föderalistische Elemente sollten durch Zweikammernsystem in der Legislative berücksichtigt werden
- Wurde umgesetzt im Reichstag ( Zwei Kammern )
- Staatenhaus: Einzelstaaten ihren föderalistischen Interessen vertreten
- Volkshaus: repräsentiert Gesamtnation; politisch wichtiger
Das Konstitutionelle Regierungssystem im Verfassungsentwurf von 1849
- konstitutionelle Monarchie
o Kaiser an der Spitze der Exekutive
o Politische Entscheidungen bedurften Gegenzeichnung eines Regierungsmitgliedes
o Reichstag besaß Gesetzgebungs -und Budgerecht
o Gesetze/ Staatshaushalt brauchten Mehrheit in beiden Kammern
o Kaiser aufschiebendes Veto
o Druckmittel Kaiser: Volkshaus auflösen
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