Zu Anfang der Verhandlungen vertraten die Alliierten die Auffassung, daß zum Schutz der Minderheiten in Österreich eine allgemeine Bestimmung genüge. Anfang Juli 1949 legte jedoch der russische Sonderbeauftragte in London Botschafter Georgij Zarubin einen Minderheitenschutzartikel bestehend aus fünf Paragraphen vor. Dieser Artikel besagte, daß:
1.) Die slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, dem Burgenland und der Steiermark dieselben Rechte wie alle übrigen österreichischen Staatsbürger besitzen.
2.) sie berechtigt sind, Unterrecht in ihrer Muttersprache zu erhalten. Zusätzlich sollten die Lehrpläne geändert werden und eine eigene Schulinspektion für slowenische und kroatische Schulen geschaffen werden.
3.) In Bezirken mit slowenischer, kroatischer oder gemischtsprachiger Bevölkerung sollen die Minderheitensprachen als offizielle Amtssprachen neben der deutschen zugelassen werden. Ortsbezeichnungen und Aufschriften sollen in beiden Sprachen aufscheinen.
4.) Die Minderheiten nehmen am kulturellen Leben, der öffentlichen Verwaltung und dem Justizwesen gleichberechtigt mit allen übrigen österreichischen Staatsbürgern teil.
5.) Die Tätigkeit von Organisationen, deren Ziel die Entnationalisierung der Minderheiten ist, sind verboten.
Wenig später brachten auch die Westmächte einen Entwurf ein, der sich weitgehend auf den sowjetischen Artikel stützt. Am 24. August 1949 einigten sich die Alliierten auf die endgültige Formulierung. Im allgemeinen bemühten sich alle vier Mächte wegen dem Konflikt zwischen Stalin und Tito um eine schnelle Abwicklung der Beratungen über die Minderheitenfrage.
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