Der Inhalt der Bodenreform war folgender: Sämtliche Betriebe mit mehr als 100 ha Betriebsfläche, einschließlich des gesamten Inventars und sämtliche Betriebe auch unter
100 ha, deren Eigentümer als aktive Vertreter der NSDAP bzw. als Kriegsschuldige oder Kriegsverbrecher eingestuft wurden, entschädigungslos zu enteignen. Die Durchführung der Bodenreform erfolgte, unter Anleitung der Länderverwaltungen (Kreis- und Gemeinde-verwaltung). Das Grundeigentum der Kirchen wurde von der Bodenreform nicht betroffen. Die enteigneten Flächen wurden überwiegend ehemaligen Landarbeitern, landarmen Bauern, Umsiedlern und Flüchtlingen zur Bewirtschaftung übergeben. Auf ca. 5% der Flächen wurden Volkseigene Güter (VEG) als staatliche Musterbetriebe eingerichtet. Die enteigneten Landmaschinen wurden in den Maschinen-Ausleih-Stationen von vielen Landarbeitern genutzt. Zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung wurde eine Ablieferungspflicht eingeführt.
Enteignung von Großgrundbesitz (Betriebe über 100 ha) in % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche
Mecklenburg 46
Brandenburg 35
Sachsen-Anhalt 29
Sachsen 20
Thüringen 14
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