Die Wahl des Bundespräsidentenbr /
Der Bundespräsident wird in geheimer, gleicher, allgemeiner, freier und persönlicher Wahl unmittelbar vom Bundesvolk - das sind alle wahlberechtigten Staatsbürger - für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt.
Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Das Wahlrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Das ist in Tirol und Vorarlberg der Fall.
Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. Tatsächlich war der jüngste Wahlwerber, die Kandidatin Dr. Heide Schmidt, 1992 44 Jahre alt.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sowie Personen, die bereits zweimal aufeinanderfolgend zum Bundespräsidenten gewählt wurden, für die nächstfolgende Funktionsperiode. Dadurch soll ein Dauerpräsident und Wahlmonarch vermieden werden. Eine solche Regelung findet sich bei vielen Staatspräsidenten.
Die Angelobung und der Amtsantritt
Der Bundespräsident leistet beim Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
\"Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.\"
Vor der Angelobung hat der Gewählte das Recht auf das Amt. Mit der Ablegung des Gelöbnisses erwirbt er mit dem Amt die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit der Ablegung dieses Gelöbnisses hat er sein Amt öffentlich angetreten.
Da der Bundespräsident nur wegen Verletzung der Bundesverfassung beim Verfassungsgerichtshof verantwortlich gemacht werden kann, verspricht er mehr, als er rechtlich verantwortet.
Das Amtsende
Das Amt des Bundespräsidenten endet durch Zeitablauf, durch Tod, durch ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das auf Amtsverlust zu lauten hat, durch Absetzung aufgrund einer Volksabstimmung, durch Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen und nach strittiger Ansicht durch Rücktritt (Amtsverzicht). |