Vorgeschichte
Die am 18.Jan.1919 offiziell eröffnete Konferenz der 27 alliierten und assoziierten Mächte zur Festlegung der Friedensbedingungen litt von vornherein unter der Fülle der Probleme und den Meinungsverschiedenheiten der Staatsmänner.
Präsident Wilson wollte einen Friedensvertrag im Geiste seiner 14 Punkte, die er als Programm einer neuen Weltordnung betrachtete, und gleichzeitig als deren sichtbaren Ausdruck die Gründung des Völkerbundes durchsetzen.
Demgegenüber waren die Vertreter der übrigen Mächte in erster Linie vom Gedanken an die persönlichen Interessen ihrer Länder bestimmt.
Englands Premierminister Lloyd George und die Ministerpräsidenten der britischen Dominions waren vor allem an der Annexion deutscher Kolonien und Ausschaltung der deutschen Handelskonkurenz interessiert. Wo ihre Interessen nicht unmittelbar berührt waren, wie bei Fragen der territorialen Grenzziehung auf dem europäischen Festland, traten sie für eine großzügige Regelung ein.
Gerade in dieser Hinsicht waren aber die französischen Vertreter zu keinen Konzessionen bereit. Ihr Bestreben war, Deutschland möglichst zu schwächen, um Frankreich für die Zukunft Sicherheit vor dem, schon durch seine Volkszahl und sein Industriepotential, bedrohlichen Nachbarn zu verschaffen. Ministerpräsident Clemenceau vertrat diese Wünsche mit Geschick und Hartnäckigkeit auf der Konferenz.
Die Vertreter der übrigen Staaten, vor allem Italiens Ministerpräsident Orlando, wollten durch den Friedensvertrag die Versprechungen eingelöst sehen, die ihnen die Entente vor dem Kriegseintritt der Vereinigten Staaten, in geheimen Abkommen für den Fall des Sieges gemacht hatte.
Diese Vereinbarungen, die Wilson zum größten Teil erst später bekannt geworden waren, widersprachen oft dem von ihm proklamierten Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es gab darum vom ersten Moment an auf der Friedenskonferenz heftige Auseinandersetzungen. Der Arbeitsleistung nach betrachtet, war die Konferenz die größte aller bisherigen internationalen Zusammenkünfte. 10000 Delegierte und Mitarbeiter kamen zusammen. Sie bildeten 58 Kommissionen, die insgesamt 1646 Sitzungen abhielten. Die oberste Entscheidung ging nach etlichen Kontroversen schließlich in die Hände eines Obersten Rates über, der aus Wilson, Lloyd George, Clemenceau und Orlando bestand. Die übrigen Nationen erhielten Gelegenheit, ihre Meinung beim Obersten Rat (,,großen Vier\') vorzubringen, wenn ein sie betreffendes Problem an der Reihe war.
Nach erbitterten Streitigkeit setzte Wilson schließlich die Zustimmung der übrigen Mächte zur Gründung des Völkerbundes durch. In einer Vollversammlung der Konferenz,am 14 Februar, verlas er die Völkerbundakte, die die Gründung einer Liga der Nationen verkündete. In der folgenden Zeit gelang es ihm aber nicht, den übrigen Mächten einen Frieden im Geiste der 14 Punkte aufzuzwingen. Da in den Vereinigten Staaten selbst eine isolationistische Stimmung herrschte, von der er sich bei einem kurzen Besuch im Februar/März überzeugen mußte, faßte er schließlich, erschöpft und krank, am 7.April den Entschluß, die Konferenz abzubrechen und nach Hause zu reisen. Da man allseitig vor einem wirklichen Abbruch der Konferenz zurückschreckte, kam eine konzessionsbereitere Stimmung auf. Besonders Wilsons politischer Vertrauter, Colonel House, betätigte sich mit Geschick als Vermittler. So entstand ein Friedensvertrag, der gegen über den machtpolitischen Forderungen einiger Mächte, vor allem Frankreichs, Milderungen brachte, aber doch weit von der Gerechtigkeit des Selbstbestimmungsrechtes der Völker entfernt blieb. Wilson hoffte für die Zukunft, der Völkerbund werde die Härten des Friedens mildern.
Die deutsche Regierung wurde am 18. April eingeladen, eine Delegation zur Friedenskonferenz zu entsenden, nachdem man sich über die Deutschland vorzulegenden Bedingungen geeinigt hatte. Unter Führung des Reichsaußenministers, Graf Brockdorff-Rantzau, kam die deutsche Delegation am 29. April nach Versailles. Brockdorff-Rantzau war entschlossen, nur einen wirklich auf den 14 Punkten beruhenden Friedensvertrag anzunehmen. Als im Mai in einer Vollvorsammlung der Friedenskonferenz die Bedingungen übergeben wurden, verlieh er seiner Absicht in einer langen Rede Ausdruck.
Den ihn unerfüllbar dünkenden Friedensvertragsentwurf versuchte er durch Verhandlungen zu mildern. Am 29. Mai überreichte er die deutschen Gegenvorschläge. Die am 16. Juni überreichte Antwort der Alliierten (Mantelnote und Ultimatum: ,,Das Ultimatum der Entente\") sah nur geringe Konzessionen vor, die vor allem dem Einfluß Lloyd Georges zu danken waren. Brockdorff-Rantzau kehrte mit dieser Antwort nach Deutschland zurück. Da sich die Mehrheit des Kabinetts nicht seiner Meinung anschloß, den Vertrag abzulehnen, reichte er am 20. Juli seine Demission ein.
Die Regierung Scheidemann trat zurück und wurde durch ein Kabinett Bauer ersetzt. Der am Rhein mit den alliierten Armeen stehende Marschall Foch erhielt von den alliierten Regierungen am 20. Juni den Befehl, am Abend des 23. mit dem Vormarsch zu beginnen, wenn bis dahin die Annahme des Friedensvertrages durch Deutschland nicht erfolgt sei. Die Nationalversammlung stimmte mit 237 gegen 138 Stimmen der Regierungserklärnng zu: man wolle unterzeichnen, wenn die Artikel über die Kriegsschuld und die Kriegsverbrecher aus dem Vertrag fortfielen. Es gab einiges Hin und Her, weil verschiedene rechtsradikale Kreise beabsichtigten, sich der Annahme des Friedens gewaltsam zu widersetzen und zwar durch eine Diktatur unter Noske, der dieses Ansinnen jedoch entrüstet ablehnte. Schließlich erklärten die Führer der in der Nationalversammlung vertretenen Parteien, durch die Abstimmung über die Regierungserklärung sei die Regierung ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen ohne den Vorbehalt in den Ehrenpunkten. Am 28 Juni wurde der Vertrag im Schlosse zu Vcrsailles von Reichsaußenminister Hermann Müller und Reichsverkehrsminister Bell, als den Delegierten Deutschlands, zusammen mit den alliierten Vertretern unterzeichnet.
Partner und Unterzeichner
Abgeschlossen im Spiegelsaal zu Versailles zwischen den alliierten und assoziierten Mächten (=27 Staaten) und dem Deutschen Reich.
Es unterzeichneten: für die USA: Woodrow Wilson,
für Großbritannien: D. Lloyd George, für Frankreich: Q. Clemenceau, für Italien: Sidney Sonnino, für Deutschland: Herm. Müller, Dr. Bell
Zweck, Ziel, Absicht
Das Friedensinstrument regelt innerdeutsche, europäische und internationale Probleme und setzt dem Kriegszustand ein Ende.
Inhalt (15 Teile mit 440 Artikeln)
Teil I, Art. 1-26: Völkerbundssatzung: Mitglieder sind die allierten und assoziierten Staaten und die Neutralen, soweit sie ihren Beitritt erklären. Andere Staaten können aufgenommen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung genehmigt wird. Bundessitz ist Genf.
Teil II, Art. 27-30 setzen die neuen Grenzen des Deutschen Reiches fest.
Teil III, Art. 31-117 behandeln die politischen Bestimmungen über Europa: Landabtretungen: Elsaß-.Lothringen an Frankreich. Moresnet und Eupen-Malmedy -letztere nach einer sog. Volksbefragung - an Belgien. Luxemburg scheidet aus dem deutschen Zollverein aus, die Neutralisierung wird aufgehoben, das Reich verzichtet auf die Geltendmachung aller Bestimmungen, wie sie sich aus den verschiedenen Verträgen ergaben. Teile von Ostpreußen (Kreise Memel, Heydekrug, Teile der Kreise Tilsit und Ragnit) kommen als ,,Memelland\" bis auf weiteres unter die Obhut der Alliierten, fast ganz Westpeußen und Teile von Pommern an Polen; Trennung Ostpreußens vom Reich durch diesen ,,Korridor\". Danzig (,,Freie Stadt Danzig\") an denVölkerbund, die Provinz Posen und Oberschlesien an Polen (für letzteres später Volksabstimmung zugelassen, 1921 März 20: 60% der Stimmen, 55% der Gemeinden stimmen für Deutschland; dennoch wird Oberschlesien 1921 Okt. 20 durch Beschluß des Obersten Rates der Alliierten geteilt. Damit fallen allein 91 % des Gesamtvorrates der im oberschles. Steinkohlenbecken anstehenden Kohlenmengen an Polen). Hultschiner Ländchen - und auch noch die Hälfte des Kreises Leobschütz, falls ,,infolge der Grenzfestsetzung zwischen Deutschland und Polen der betreffende Teil jenes Kreises von Deutschland abgesondert bliebe\" -an die Tschechoslowakei. Sämtliche Kolonien an den Völkerbund. Volksabstimmungen sollen entscheiden über den Verbleib des Saargebiets (Abimmung nach 15 Jabren, solange Verwaltung des Völkerbundes, Abtretung aller Kohlengruben des Saargebiets und der Westpfalz an Frankreich, die Deutschland bei einer ihm günstigen Volksabstimmung zurückkaufen muß) (Saarabstimmung: 1935 Jan. 13, 90,5 % für Deutschland); Nordschleswigs -(Abstimmung: 1920 Febr. 10 Nordzone 74,2% für Dänemark, 24,9 % für Detschland; Südzone 1920 März 14 für Deutschland 80 %\' für Dänmark 20 %) von Teilen Ost- und Westpreußens (Abstimmung: 1920 Juli 11 Westpreußen für Deutschland 92,8%, für Polen 7,2%; Ostpreußen: für Deutschland 97,5%, für Polen 2,5%) und (nach späterem Zugeständnis) Oberschlesiens.
Somit verlor Deutschland:
73485 qkm Land mit 7325000 Einwohnern.
1914 1921
Der Umfang des Reiches betrug: 540787 qkm 467302 qkm
Bevölkerungsziffer des Reiches: 67892000 Einw. 59360000 Einw.
Deutschland verlor von seiner jährlichen Förderung:
75 % Zinkerz, 74,8 % Eisenerz, 28,3 % Steinkohle, 7,7 % Bleierz,
4% Kali; von seiner jährlichen Ernte: 19,7 % Kartoffeln, 18,2%
Roggen, 17,2 % Gerste, 12,6 % Weizen, 9,6 % Hafer.
Gebietsbesetzungen: Besetzung des Saargebiets und linken Rheinufer mit den Brückenköpfen Köln, Koblenz, Mainz auf vorläufig 15 Jahre. Räumung des Saargebiets hängt von dem Ausfall der nach 15 Jahren (1935 Jan. 13) stattfindenden Abstimmung ab, die des Rheingebietes ist in bestimmten Etappen (5, 10, 15 Jahre) vorgesehen und kann vorzeitig erfolgen, falls Deutschland seine Vertrauenswürdigkeit beweist (1930 Juni 30 letzte Etappe geräumt). Die Besatzungskosten trägt das Deutsche Reich (sie betrugen allein in der Zeit v. 11.Nov.1918 bis 30. April 1921: USA 278007610 Dollar; Frankreich 2304850470 Franken; England 52881298 Pfund Sterling; Belgien 378731390 belg. Franken; Italien 15207717 franz. Franken. Diese Summen waren vom Reich in Goldmark zu zahlen: 3640 Millionen Goldmark!).
Verbot des Anschlusses von Deutsch-Österreich an Deutschland.
Entmilitarisierte Zone: Deutschland darf auf dem linken Rheinufer und in einer 50 km breiten neutralen Zone auf dem rechten Rheinufer keine Befestigungen und keine militärischen Streitkräfte unterhalten.
Teil V, Art. 160-213: Bestimmungen über das Landheer: Beschränkung auf 100000 Mann ab 31. März 1920 (,,das Heer isl nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt\"). Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, 12jähr. Dienstzeit der Unteroffiziere und Mannschaften, 25jähr. der Offiziere, Auflösung des Generalstabes, der Kriegsakademie, der Militärschulen usw. Unterrichtsanstalten, Universitäten, Kriegervereine, Schützengilden; Sportvereine usw. dürfen sich nicht mit militärischen Dingen befassen. Verbot der Verwendung von schwerer Artillerie, Flugzeugen, Luftschiffen, Kampfwagen, Panzerzügen. Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät nur unter Aufsicht der Entente. Auslieferung des deutschen Kriegsmaterials, Verbot aller Vorkehrungen zur Mobilmachung oder zur Vorbereitung einer Mobilmachung.
Die Marine: Beschränkung auf 6 Linienschiffe, 6 Kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote. Auslieferung aller anderen Schiffe. Keine U-Boote. Neubauten der Deutschland verbleibenden Schiffe nur bis zur Höchstgrenze von 10000 t für Linienschiffe und 6000 t für Kleine Kreuzer. Ersatzbauten erst nach 20jähr. bzw. l5jähr. Lebensdauer zulässig. Personal: 1500 Offiziere, 15000 Mannschaften. Küstenbefestigungen nur in beschränktem Umfange. Kiel wird offener Hafen. Öffnung des Nord-Ostsee-Kanals für die Kriegs- und Handelsschiffe aller Nationen. Zerstörung der Befestigungen und Häfen von Helgoland.
Die Luftstreitkräfte: Keine Luft- noch See-Luftstreitkräfte, vorhandenes Material ist auszuliefern.
Interalliierte Überwachungsausschüsse: Für die Durchführung der Bestimmungen über Abrüstung zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Die Kosten der Überwachung trägt das deutsche Reich (sie beliefen sich Anfang 1920 auf jährl. 500 Millionen Mark) (1927 Jan. 31 verließ die Interalliierte Militär-Kontroll-Kommission [IMKK] das Reich).
Teil VI, Art. 21-226: Kriegsgefangene und Grabstätten. Die deutschen Kriegsgefangenen werden nach Inkrafttreten des Vertrages freigelassen. Solche, die Strafen verbüßen, bleiben in Haft.
Teil VII, Art. 227-230: Strafbestimmungen: öffentliche Anklage Kaiser Wilhelms II. ,,wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge\". Auslieferungsersuchen an die Niederlande. Bildung eines Gerichtshofes. Die deutsche Regierung hat auszuliefern alle jene Personen, ,,die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben\".
Teil VIII, Art. 231-247: Wiedergutmachungen:
Art. 281 (Kriegsschuldartikel): ,,Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben.\"
Wiedergutmachung: Ersatz aller Schäden, die der Zivilbevölkerung der Ententemächte durch den deutschen Angriff zugefügt worden sind. Erstattung der Pensionen und Vergütungen für die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen der Gefallenen usw. Erstattung aller Summen nebst 5 % Zinsen, die Belgien während des Krieges geliehen hat (5 Milliarden Franken).
Festsetzung aller Schäden durch einen Wiedergutmachungsausschuß bis zum 1. Mai 1921; Tilgung innerhalb 30 Jahren, sofortige Anzahlung von 20 Milliarden Goldmark, später noch 80 Milliarden. Sitz des Ausschusses ist Paris, er besteht aus 5 Mitgliedern (je einem Vertreter Frankreichs, Englands, Italiens, der USA und einem, den abwechselnd Japan, Belgien oder Serbien stellen). Seine Aufgabe ist die Festsetzung der gesamten Schadenrechnung Deutschlands sowie die Regelung des Schuldzahlungsverfahrens wozu er mit ausgedehnten Vollmachten ausgestattet ist: Recht zur Forderung von Steuererhöhungen, der Erschließung neuer Einnahmequellen sowie von Abstrichen in dem Haushalt des Reiches und der Einzelstaaten usw.
Auslieferung der Handelsflotte.
(Auslieferung der deutschen Kabel.)
Kohlelieferungen: an Frankreich, Belgien, Italien und Luxemburg auf 10 Jahre jährlich ungefähr 40 Mill. Tonnen.
Lieferungen von Farbstoffen, Maschinen, Fabrikeinrichtungen, Werkzeugen, Materialien für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete; ferner an Frankreich und Belgien: 140000 Mlilchkühe, 4000 Stiere, 40000 Färsen, 700 Zuchthngste, 40000 Stuten und Stutenfüllen, 1200 Schafböcke, 30000 Schafe, 10000 Ziegen, 15000 Mutterschweine.
Konfiskation des deutschen Eigentums, auch des privaten, sowie der deutschen Rechte im Ausland (Art. 297).
Meistbegünstigungsrecht für alle alliiertenStaaten ohne Gegenseitigkeit. Beschränkung der deutschen Eisenbahnhoheit bez. der Gütertarife (Art. 321-325).
Internationalisierung der deutschen Ströme (Art. 327-303): Elbe, Oder, Memel, Donau, Rhein und Mosel werdem dem Einfluß der Ententeregierungen unterworfen.
Auslieferung der 1870-71 erbeuteten franz. Fahnen. Ersatz für die verbrannten Handschriften und Bücher der Löwener Universität. Auslieferung von 16 altniederländischen Gemälden aus den Museen in Berlin und München (darunter das FIügelgemälde des Genfer Altars), des Original-Korans des Kalifen Osman sowie des Schädels des Sultans Makaua, der 1897 im Kampfe gegen die Deutschen in Deutsch-Ostafrika sein Ende gefunden hatte.
Sprache, Ratifikation
Der Vertrag ist in einem Exemplar in engl. und franz. Sprache abgefaßt worden. Am 10.Jan. 1920 wurde in Paris zwischen Deutschland und den Alliierten das Friedensratifikationsprotokoll unterzeichnet, damit trat der Friede in Kraft.
China hat nicht unterzeichnet, sondern den Kriegszustand durch ein Dekret am 15.Sept. 1919 beendet und 20. mai 1921 einen Sonderfrieden geschlossen (Mac Murray: Bd. II, S. 1381; Ort des Abschlusses Peking, v. Boreh - W. W. Yen, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache)
Die USA schlossen am 25.Aug. 1921 auf Grund der Knox-Porter-Resolution von Juli mit Deutschland zu Berlin einen Friedensvertrag (Malloy: vol. III, 5. 2596ff.).
Ecuador unterzeichnete den Vertrag, ratifizierte ihn aber nicht. Die Beziehungen mit Deutschland wurden aufgenommen durch Protokolle im Mai 1921 und 1922 , und durch Notenwechsel, in dem der deutsch-ecuadorianische Freundschaftsvertrag von 1887 als weiterhin geltend betrachtet wurde.
König Hussein von Hedschas verweigerte die Ratifizierung, da Großbritannien und Frankreich das Sykes-Picot-Abkommen von 1916 nicht aufgeben wollten.
Costa Rica konnte wegen innerer Unruhen nicht unterzeichnen.
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