Preise von Waren können dem Kunden meist gleich verbindlich genannt werden. Nicht so ist es, wenn der Kunde zugleich mit der Ware eine Arbeitsleistung bestellen (z.B. sich einen Wandverbau extra anfertigen lassen) oder die Arbeitsleistung allein "kaufen" (z.B. eine Reparatur) Dennoch will der Kunde wissen, wieviel er später bezahlen muß, und verlangt deshalb einen Kostenvoranschlag. Er hat jedoch nur dann einen Sinn, wenn er schriftlich erstellt wurde. Die mündliche Nennung eines Zirkapreises seitens des Unternehmers ist für diesen nicht verbindlich, da der Kunde in den meisten Fällen die Aussage nicht beweisen kann. Deshalb sollte der Kunde sich jede Zusicherung schriftlich geben lassen, einen Zeugen dafür angeben können oder mit eingeschriebenen Brief Ihrem Partner die mündliche Zusicherung gegenbestätigen.
Nach dem allgemeinen Gesetzbuch, ABGB, gibt es zwei Arten von Kostenvoranschlägen:
* jenen mit ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit ("verbindlicher K.)
* jenen ohne Gewährleistung (unverbindlicher K.)
Das Konsumentenschutzgesetz hat für Verbrauchergeschäfte den Grundsatz festgelegt, daß ein Kostenvoranschlag nur dann als unverbindlich gilt, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wird. Dieser Hinweis sollte schon im Titel des Schriftstückes zum Ausdruck kommen. Allerdings kann es auch sein, daß bereits die Art des Kostenvoranschlags auf seine Unverbindlichkeit hinweist. Das ist meist dann der Fall, wenn "Zirkapreise" angegeben werden oder wenn Formulierung wie: "abgerechnet wird nach Naturmaß" oder ähnliches verwendet werden.
Im Zweifelsfall ist aber ein Kostenvoranschlag bei Verbrauchergeschäften als solcher mit Gewährleistung für seine Richtigkeit zu verstehen. In diesem Fall muß sich der Unternehmer unbedingt daran halten, auch wenn er sich bei der Berechnung geirrt hat oder Preissteigerungen vorliegen. Zu einer sinnvollen Planung gehört es, Kostenvoranschläge von mehreren Firmen einzuholen und danach vergleichen. Für einen Kostenvoranschlag als solchen muß der Kunde nur dann etwas bezahlen, wenn er darauf von Anfang an hingewiesen wurde. Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag gratis. Nur dort, wo besondere Vorarbeiten bestellt wurden etwa die Anfertigung von Plänen-, wird dem Unternehmer hierfür ein gesondertes Entgelt zugebilligt.
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