Die Verordnung über einige Bestimmungen zur Einführung des EURO (Vertragskontinuität, Umrechnungs- und Rundungsregeln, etc.) wurde bereits offiziell verabschiedet und ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten.
Die Verordnung über die Einführung des EURO kann erst 1998 verabschiedet werden, sobald die Entscheidung über die Teilnehmerländer der Währungsunion ab 1.1.1999 gefallen ist. Trotzdem werden bereits die ersten Phasen des Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.
12.1 Umrechnungsregeln
Die Kurse werden nur in eine Richtung, nämlich vom EURO in die nationalen Währungen der Mitgliedsstaaten festgelegt. Diese Festlegung erfolgt in 6 signifikanten Stellen von links gezählt.
Beispiel:
1 EUR = 13,5672 ATS 1 EUR = 1,93817 DEM
(Die verwendeten Kurse haben nur Beispielcharakter, die endgültigen Relationen zwischen dem EURO und den einzelnen Landeswährungen der Teilnehmerstaaten wird erst per 1.1.1999 festgelegt)
Summen, die von einer in die andere EWU-Währung umgerechnet werden (z.B. Schilling in Mark), werden zunächst in EURO - gerundet auf mindestens 3 Dezimalstellen - und erst dann in die andere Währung umgerechnet.
Beispiel:
(Kursannahme 1 EUR = 13,7615 ATS = 1,95204 DEM)
1000,- ATS sind 72,666 EUR und das ergibt
141,8469 = 141,85 DEM
Rechnet man diesen Betrag wieder in Schilling zurück, ergeben sich über 72,6675 = 72,668 EUR exakt
1000,- ATS. Die Rundungsungenauigkeit bleibt also innerhalb einer zu vernachlässigenden Bandbreite.
12.2 Rundungsregeln
Geldbeträge werden bei der Umrechnung nationaler Währungseinheiten auf EURO auf den nächstliegenden Cent (1 EUR = 100 Cent) gerundet.
Beispiele:
. (Kursannahme 1 EUR = 13,4994 ATS)
100,- ATS = 7,4077366 = 7,41 EUR
. (Kursannahme 1 EUR = 13,5672 ATS)
100,- ATS = 7,3707176 = 7,37 EUR
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