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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Euro - umstellung in der praxis



4.1 REGELUNGEN DER UMSTELLUNG / /> Die Gesetzesumstellung erfolgt nach einem genau ausgearbeiteten Plan der Bundesregierung. Für den Konsumenten wesentlich ist das Umstellungsgesetz zur Preisauszeichnung und Preisüberwachung.
Die Sozialpartner und die Bundesregierung haben sich auf folgende Regelungen geeinigt:

 Die Verpflichtung zur doppelten Preisauszeichnung wird bereits drei Monate vor
der Ausgabe der EURO-Banknoten und -Münzen, also voraussichtlich ab Oktober 2001, beginnen und mindestens so lange dauern, wie sich Schilling und EURO gleichzeitig im Umlauf befinden. Der doppelte Währungsumlauf endet spätestens am 30. Juni 2002. Die "EURO-Preiskommission" wird aufgrund der vorliegenden Informationen entscheiden., ob es notwendig ist, über diesen Zeitraum hinaus die doppelte Preisauszeichnung zu verlängern.

 Bei allen Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen sind die
Preise in der Phase der doppelten Preisauszeichnung in Schilling und EURO anzugeben. Dieser Grundsatz gilt für alle Einzelposten und die Endsumme. Davon ausgenommen sind allerdings Quittungen auf üblichen Kassabons, bei denen nur die Endsumme in beiden Währungen anzugeben ist. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur doppelten Preisauszeichnung für alle wirtschaftlichen Tätigen gegenüber den Verbrauchern. Ausnahmen gibt es z. B. für Kleinbetriebe.

 Die Art der doppelten Preisauszeichnung hängt zwar von der Art und der Größe
des Unternehmens ab, sie darf jedoch nicht schlechter sein, als die vor der Umstellung auf den EURO übliche Preisauszeichnung.

 Festgelegt ist weiters, daß bei der Umstellung von Urkunden und Verträgen von
Schilling auf EURO, also etwa bei der Umstellung von Sparbüchern, sowie beim Umtausch von Schilling in EURO den Konsumenten im Umstellungszeitraum keine direkten Kosten entstehen dürfen.

Überwacht wird die Einhaltung dieser Vorschriften von der sogenannten "EURO-Kommission" im Wirtschaftsministerium. In den Bundesländern wird es zusätzlich Beschwerdestellen bei den jeweiligen Preisbehörden der Landesregierung geben. Auch Konsumentenschutzorganisationen werden über die Einhaltung dieser Vorschriften sehr genau wachen.
Werden "Umrechnungsmogler" erwischt, kann es zu Strafen kommen, die von Abmahnung bis Geldstrafe reichen.

4.2 KOSTEN FÜR DIE UMSTELLUNG

Die Umstellung auf den EURO wird einmalig große Kosten verursachen. Diese können derzeit nur geschätzt werden.
Zum Beispiel: Die Veränderungen in Firmenbüchern werden mit rund 1 Milliarde Schilling, die Umstellungskosten in Banken mit etwa 8 Milliarden Schilling beziffert, wovon aber ein Gutteil dem ohnehin erforderlichen Austausch von Computern zuzurechnen ist. Weiters müssen tausende Automaten, seien es Bankomaten, Getränke- oder Zigarettenautomaten, auf die neue Banknoten- und Münzgröße umgestellt werden.
Diese Umstellungskosten fallen nur einmal an, die Einsparungseffekte in den Unternehmen sind dauerhaft. So wird die Umstellung die VOEST-Alpine Stahl einmalig rund 50 Millionen Schilling kosten, die jährliche Einsparung durch den Wegfall für Kurssicherungen oder Währungsumtausch sollte aber bei 70 Millionen Schilling liegen. Für Österreich werden diese durch den Wegfall von Transaktions- oder Kurssicherungskosten bewirkten Einsparungen auf etwa 13 Milliarden Schilling geschätzt.

4.3 EURO - UMRECHNUNG

Von der Europäischen Union wurden für die an der Währungsunion teilnehmenden Länder klare Umrechnungsregeln festgelegt.

Die Umrechnungsregel:
Die Kurse werden nur in eine Richtung, nämlich vom EURO in die nationale Währung festgelegt. Diese Festlegung erfolgt in sechs signifikanten Stellen.
Zum Beispiel: 1 EUR = ATS 13,8750 (Stand von Donnerstag, 9. April 1998, dies ist nur ein Beispiel, da der endgültige Kurs erst mit Wirkung vom 1. 1. 1999 festgelegt wird).
Im Zuge des Umstieges vom Schilling auf den EURO werden in Österreich alle Schillingangaben durch diesen endgültig fixierten Preis dividiert. Dies betrifft unter anderem alle Löhne, Gehälter und Pensionen die Preise, die Sparguthaben oder die Kredite. Erst nach dieser Rechnung darf auf Cent (1 EUR = 100 Cent) gerundet werden. Exakt auf einen halben Cent lautende Rechnungsergebnisse sind entsprechend der kaufmännischen Rechnungsregeln stets aufzurunden.




Beispiel (1 EUR = ATS 13,8300):

Umrechnung: ATS 100 = 7,230657989 EUR = 7,23 EUR
Gegenprobe: 7,23 EUR = ATS 99,9909 ~ ATS 100

Wie man sieht, können in der Praxis mathematischen Rundungsdifferenzen auftreten. Die Umrechnungsregeln stellen aber sicher, daß diese Differenzen minimal sein werden.

4.4 WAS WIRD AUS DEN SCHILLING - MÜNZEN?

Umtausch von Schilling in EURO nach dem 30. Juni 2002:
Wer nach der Übergangsphase im Jahr 2002, in der beide Währungen gültig sind, noch Bargeld in Schilling besitzt, erbt oder geschenkt bekommt, kann dieses noch mindestens 20 Jahre lang bei der OeNB zu jenem fixen Umrechnungskurs, der Anfang 1999 festgelegt wurde, in EURO umtauschen. Es besteht durch diese Regelung also keine Gefahr, daß der alte Schilling plötzlich weniger wert ist.
Gleiches gilt auch für Silbermünzen, die einen Nominalwert in Schilling haben. Auch sie können in diesem Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei der Nationalbank in EURO umgetauscht werden.

 
 

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