ABC der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft
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EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union
Die Ziele und Perspektiven der Union
Im Laufe ihrer jungen Geschichte hat sich die Europäische Union nicht
nur geographisch - derzeit gehören ihr 15 Mitgliedstaaten an - sondern
auch politisch und institutionell stark verändert. Die Gründungsverträge
von 1957 sind dreimal überarbeitet worden: 1987 (Einheitliche Akte),
1992 (Vertrag über die Europäische Union) und 1997 (Entwurf des Vertrags
von Amsterdam).
\"Eine immer engere Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen
möglichst bürgernah getroffen werden\", ist das Grundziel der
Europäischen Union, die sich gründet auf die Förderung eines
ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts,
die Behauptung der europäischen Identität auf internationaler Ebene
sowie auf die Einführung der Unionsbürgerschaft für die Angehörigen
ihrer Mitgliedstaaten.
Die Europäische Union hat ihre eigene Flagge, ihre eigene Hymne und
begeht am 9. Mai den Europatag.
Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union in den nächsten Jahren
betreffen:
o die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (neue
Bürgerrechte, Freizügigkeit, Beschäftigung, handlungsfähigere
Institutionen usw.)
o die Erweiterung der EU, insbesondere um die beitrittswilligen
Länder Mittel- und Osteuropas (Agenda 2000)
o die Einführung des Euro
Die Unionsbürgerschaft
Die Europäische Union hat den Bürgern schrittweise Rechte verliehen, auf
die sie sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten und vor dem
Europäischen Gerichtshof berufen können. Der Gerichtshof hat diese
Rechte schon immer als allgemeine, auch für die Gemeinschaftsorgane
geltende Grundsätze anerkannt. Die neuen Rechte wurden nach und nach, im
Zuge der Weiterentwicklung der Unionspolitik, im Vertrag
festgeschrieben. Das in den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankerte Verbot jeglicher
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wurde mit der
Einheitlichen Akte (1987) sowie den Verträgen von Maastricht (1992) und
Amsterdam (1997) durch andere Rechte ergänzt:
o Rechte, die sich aus der Freizügigkeit ergeben
o Rechte, die es den Bürgern ermöglichen, sich aktiv am politischen
Leben der Union zu beteiligen
o Grundrechte, die die europäischen Institutionen und die
Mitgliedstaaten zu beachten haben.
Abgesehen von diesen formellen Rechten erkennt der Vertrag von Amsterdam
implizit an, daß die europäischen Bürger von der Union erwarten können,
daß sie für ihre Belange eintritt.
Diese Rechte, die eigentlich jedem Menschen zustehen, werden dem
EU-Bürger durch den Vertrag garantiert. Nur wenn sie gewahrt werden,
kann sich die Union demokratisch weiterentwickeln.
(1) Die Grundrechte
(2) Die sich aus der Freizügigkeit ergebenden Rechte
(3) Die demokratischen Rechte der Bürger
(4) Das Recht auf ein Tätigwerden der Europäischen Union in für die
Bürger wichtigen Bereichen
Gesetzestexte
EUROPA wird seinen Nutzern in den kommenden Monaten nach und nach
direkten Zugang zu den wichtigsten geltenden Gesetzestexten der
Europäischen Union, zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und
mittelfristig auch zu den in der Diskussion befindlichen
Gesetzesvorschlägen anbieten. Bereits jetzt haben Sie Zugang zu
o den geltenden Verträgen
o dem (noch zu ratifizierenden) Vertrag von Amsterdam
o den Amtsblättern der vergangenen 20 Tage (Zusammenfassungen im
html-Format, sowie Texte im TIFF-Format)
Statistiken
Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in
Luxemburg, hat die Aufgabe, die EU mit Statistiken von hoher Qualität zu
versorgen. Eurostat sammelt nach einheitlichen Regeln erhobene
statistische Daten bei den nationalen statistischen Ämtern der
EU-Mitgliedstaaten. Nach Konsolidierung und Harmonisierung werden die
Daten der Öffentlichkeit in Form von gedruckten oder elektronisch
zugänglichen Veröffentlichungen oder Pressemitteilungen zur Verfügung
gestellt. Die Daten sind über das Data-Shop-Netz sowie über die
Verteilungsnetze von EUR-OP direkt verfügbar.
Publikationen, Datenbanken und Dokumente
Publikationen mit allgemeinen Informationen bezüglich der Europäischen
Union sind kostenfrei erhältlich. Das Amtsblatt, andere offizielle
Dokumente, spezialisierte Publikationen und Datenbanken zu spezifischen
fachlichen Fragen, können bei EUR-OP bestellt werden. All diese
Informationsquellen sind auch über die Relais und Netze, die in allen
Mitgliedstaaten und anderen Ländern eingerichtet worden sind,
zugänglich. Zum besseren Verständnis trägt ein Glossar über den
Gemeinschaftsjargon bei.
Die 15 Mitgliedstaaten
Am Anfang waren es 6. Dann 9, 12 und heute bilden 15 europäische Länder
zusammen die Europäische Union: 15 verschiedene Nationen, die
entschlossen sind, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten. Regierungen
on-line gibt Zugang zu ihren offiziellen Web-Servern.
Virtueller Besuch der europäischen Institutionen in Brüssel!
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Europäisches Parlament
Das EP ist das gemeinsame parlamentarische Organ der EG, das in den
einzelnen Vertragswerken (Art. 4 EWG - Vertrag, Art. 7 EGKS - Vertrag, Art.
3 Euratom - Vertrag) als Europäische Versammlung bezeichnet wird und sich
durch Entschließung vom 30.3.1962 seinen heutigen Namen gab. Vorläufer des
EP war die gemeinsame Versammlung der EGKS, die mit Wirkung vom 01.01.1958
mit den Versammlungen von EWG und EURATOM verschmolz.
Das EP besteht aus 626 Abg., die bis 1979 von den nationalen Parlamenten
delegiert wurden und seither auf der Grundlage nationaler Wahlordnungen (in
der BRD: Europawahlgesetz vom 16.06.1978, Europawahlordnung vom 23.08.1978)
auf fünf Jahre direkt gewählt werden, wobei für jeden Mitgliedsstaat
entsprechend seiner Bevölkerungsgröße nur eine best. Anzahl von Abg.
gewählt werden kann. 99 Abg. kommen aus der BRD, je 87 aus Frankreich,
Großbritannien und Italien, 64 aus Spanien, 31 entsenden die Niederlande,
jeweils 25 aus Belgien, Griechenland und Portugal, aus Schweden kommen 22,
Österreich 21, Dänemark darf ebenso wie Finnland 16 Mitglieder entsenden,
Irland 15 und Luxemburg 6 Abg. Die Abg. verbinden sich im EP je nach der
Verwandtschaft ihrer politischen Richtungen und unabhängig von ihrer
Nationalität zu Fraktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem
nationalen Parlament ist zulässig. An der Spitze des Parlaments stehen der
Präsident (Amtsdauer 2½ Jahre) und 14 Vize - Präsidenten und 5 Quästoren.
Des weiteren gibt es einen Generalsekretär. Es gibt 20 Ausschüsse, deren
Arbeiten vom Generalsekretariat vorbereitet werden; die Arbeitsabläufe
bestimmt die Geschäftsordnung. Die Ausschüsse gliedern sich wie folgt auf:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit 61 Mitglieder
2. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 49 Mitgl.
3. Haushalt 38 Mitgl.
4. Wirtschaft, Währung und Industriepolitik 57 Mitgl.
5. Forschung, technologische Entwicklung und Energie 31 Mitgl.
6. Außenwirtschaftsbeziehungen 28 Mitgl.
7. Recht und Bürgerrechte 26 Mitgl.
8. Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung 48 Mitgl.
9. Regionalpolitik 42 Mitgl.
10. Verkehr und Fremdenverkehr 39 Mitgl.
11. Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz 50 Mitgl.
12. Jugend, Kultur, Medien und Bildung 30 Mitgl.
13. Entwicklung und Zusammenarbeit 37 Mitgl.
14. Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten 39 Mitgl.
15. Haushaltskontrolle 27 Mitgl.
16. Institutioneller Ausschuß 45 Mitgl.
17. Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Immunitätsfragen 26 Mitgl.
18. Rechte der Frau 41 Mitgl.
19. Petitionen 29 Mitgl.
20. Fischerei 25 Mitgl.
Tagungsorte des EP sind für Plenum und Fraktionen Straßburg und (abnehmend)
Luxemburg sowie für die Ausschüsse auch Brüssel. Die Aufgaben und
Befugnisse des Parlaments beschränken sich im wesentlichen auf
Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission, nicht aber gegenüber dem Rat;
diese Befugnisse finden ihren Niederschlag in der Verpflichtung der
Mitglieder der Kommission, vor dem Parlament Rede und Antwort zu stehen und
jährlich Bericht zu erstatten, sowie indem Recht des Parlaments, die
Kommission durch Mißtrauensvotum zum kollektiven Rücktritt zu zwingen. Die
in diesen Befugnissen angelegte theoretische Gegensätzlichkeit zwischen
Parlament und Kommission wird jedoch in der Praxis überlagert durch eine
gewisse Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission auf der einen
und dem Rat auf der anderen Seite. Die Rechtsetzungsbefugnisse sind gering,
da das Parlament im wesentlichen auf ein Konsultationsrecht im
Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, in dem der Rat die ausschlaggebende
Kompetenz besitzt. Das Parlament besitzt seit neuestem eine
gleichberechtigte Rolle im Mitentscheidungsverfahren neben dem Ministerrat.
Die Europäischen Fraktionen:
SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas
EVP-CD: Fraktion der Europäischen Volkspartei
UFE: Fraktion der Union für Europa
LIBE: Fraktion der Liberalen und demokratischen Partei Europas
KVEL/NGL: Fraktion des Bundes der Vereingten Europäischen Linken
GRÜNE: Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament
REA: Fraktion Radikale Europäische Allianz
EdN: Fraktion Europa der Nationen
FL: Fraktionslose
Aufteilung der Mitglieder in den Fraktionen:
A B DK D E FIN F GR IRL I L NL P S UK GES
SPE 8 6 3 40 22 4 15 10 1 18 2 8 10 7 63 221
EVP-CD 6 7 3 47 30 4 12 9 4 14 2 10 1 5 19 172
UFE - - - - - - 15 2 7 27 - - 3 - - 56
LIBE 1 6 5 - 2 6 1 - 1 6 1 10 8 3 2 52
KVEL/NGL - - 1 - 9 1 7 4 - 5 - - 3 3 - 31
GRÜNE 1 2 - 12 - 1 - - 2 4 1 1 - 4 - 25
REA - 1 - - 1 - 13 - - 2 - - - - 2 19
EdN - - 4 - - - 13 - - - - 2 - - - 19
FL 5 3 - - - - 11 - - 11 - - - - 1 31
Gesamt: 21 25 16 99 64 16 87 25 15 87 6 31 25 22 87 626
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