Die staatliche Grundordnung Deutschlands wird durch das Grundgesetz festgelegt, das am 24. Mai 1949 in Kraft trat und im Lauf der Zeit mehrmals abgeändert bzw. ergänzt wurde. Das Grundgesetz definiert die Bundesrepublik Deutschland als "demokratischen und sozialen Bundesstaat". Staatsform ist die parlamentarische Demokratie. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die neuen Bundesländer ausgedehnt.
5.1 Exekutive
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung, bestehend aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Personen, die von den Länderparlamenten bestimmt werden, für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Bundespräsident schlägt den Bundeskanzler vor, der der Bundesregierung vorsteht. Der Bundeskanzler, der seine Kabinettsminister ernennt, muss anschließend vom Bundestag mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
5.2 Legislative
Das deutsche Parlament besteht aus zwei Kammern - dem Bundestag und dem Bundesrat. Beide wurden 1990 erweitert, um Vertreter der östlichen Bundesländer aufzunehmen. Die Mitglieder des Bundestages werden in allgemeinen Wahlen für eine Amtszeit von bis zu vier Jahren gewählt; wahlberechtigt sind alle Bürger ab 18 Jahren. Die Hälfte der Parlamentarier wird als Direktkandidaten einzelner Wahlkreise gewählt, die andere Hälfte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; eine Partei kann nach gegenwärtigem Wahlrecht nur dann in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigt oder wenigstens drei Direktmandate erringt. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Länderregierungen benannt. Die Zahl der Delegierten, die die einzelnen Länder entsenden, variiert entsprechend der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes zwischen drei und sechs.
Gesetze werden im Allgemeinen durch einfache Mehrheit im Bundestag verabschiedet. Gesetze von speziellem Länderinteresse müssen dagegen auch vom Bundesrat gebilligt werden. Der Bundesrat kann gegen vom Bundestag verabschiedete Gesetze sein Veto einlegen. Der Einspruch kann allerdings zurückgewiesen werden, wenn der Bundestag das Gesetz erneut verabschiedet; bei manchen Gesetzen muss die Zurückweisung mit derselben Mehrheit erfolgen, mit der der Einspruch im Bundesrat erfolgte. Für Änderungen des Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat notwendig; bestimmte elementare Bestandteile des Grundgesetzes dürfen nicht geändert werden.
5.3 Judikative
Das höchste Gericht ist das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe. Es ist die höchste Instanz bei der Auslegung des Grundgesetzes in allen Streitfällen. Daneben gibt es sechs weitere Bundesgerichte - den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und das Bundespatentgericht. An der Spitze der Landgerichte eines Bundeslandes steht das jeweilige Oberlandesgericht.
5.4 Verwaltungsgliederung
Deutschland ist in 16 Bundesländer gegliedert: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Regierungen der Bundesländer verfügen über umfassende Kompetenzen, darunter das Recht, Steuern zu erheben, die Ausgestaltung einer eigenen Bildungs- und Kulturpolitik und die Aufsicht über die Polizei. Jedes Bundesland besitzt ein in allgemeinen Wahlen gewähltes Parlament, das einen Ministerpräsidenten oder Ersten Bürgermeister (Hamburg, Bremen und Berlin) als Vorsitzenden der Landesregierung bestimmt. Die Bundesländer sind in Regierungsbezirke, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden gegliedert.
5.5 Politische Parteien
Zu den wichtigsten Parteien in Deutschland gehören die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Christlich-Demokratische Union (CDU), die Christlich-Soziale Union (CSU), Bündnis 90/Die Grünen, die Freie Demokratische Partei (FDP) und die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS).
Die konservative CDU ist in Bayern nicht vertreten; dort ist stattdessen die eng mit ihr verbundene CSU aktiv. Beide Parteien wurden 1945 gegründet. Im Ahlener Programm der CDU wurden zunächst dezidiert sozialistische Grundsätze formuliert (betriebliche Mitbestimmung, Verstaatlichung von Schlüsselindustrien), nach 1947 setzten sich die konservativen Kräfte in der Partei durch. Die 1875 gegründete SPD vollzog 1959 mit ihrem Godesberger Programm die endgültige Abkehr von marxistischen Idealen und wandelte sich zu einer mehrheitsfähigen Volkspartei.
Ausschlaggebend für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag war oft die 1948 gegründete FDP. Die FDP hat mit CDU und CSU von 1949 bis 1953 und von 1961 bis 1966 Koalitionsregierungen gebildet, mit der SPD von 1969 bis 1982. 1982 ging sie wieder mit CDU und CSU zusammen und war an den nach den Wahlen von 1983, 1987, 1990 und 1994 gebildeten Regierungen beteiligt. Zum ersten Mal im Bundestag vertreten war 1983 die aus den zahlreichen Bürgerprotesten der achtziger Jahre und der Friedensbewegung hervorgegangene Partei der Grünen, zu deren Programm der Umweltschutz, die Ablehnung der Atomenergie und pazifistische Ziele gehörten. Nach den Bundestagswahlen von 1998 bildeten die Grünen mit der SPD eine Koalitionsregierung, die nach den Wahlen von 2002 fortgesetzt wurde.
Nach dem Zusammenbruch der Regierung der DDR 1989 bildete sich als Nachfolgeorganisation der Sozialistischen Einheitspartei (SED) die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) heraus. Sie konnte sich als Oppositionspartei profilieren und in den neuen Bundesländern Wahlerfolge erzielen.
5.6 Verteidigung
Im Zuge der Westintegration der Bundesrepublik wurde 1955 die Bundeswehr gegründet und in die Streitkräfte der NATO integriert. Die Bundeswehr kann laut Grundgesetz auch gegen innere Unruhen eingesetzt werden. Ihren ersten Auslandseinsatz hatte die Bundeswehr im Januar 1965, bei einer internationalen Hilfsaktion für Algerien. In der DDR bestand bis 1989 die Nationale Volksarmee (NVA) die ihrerseits in den Warschauer Pakt eingebunden war. Es besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 28 Jahren, der Wehrdienst dauert seit dem 1. Januar 2002 neun Monate (vorher zehn Monate). Daneben gibt es die grundgesetzlich garantierte Möglichkeit, den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern; anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind zu einem Ersatzdienst verpflichtet, der in der Regel soziale Aufgaben in öffentlichen Einrichtungen umfasst (Zivildienst).
Am 2. Januar 2001 traten erstmals in der Geschichte der Bundeswehr Frauen den Dienst mit der Waffe an. Vorher durften Frauen bei der Bundeswehr nur im Sanitäts- und Militärmusikdienst arbeiten. Im Dezember 2000 hatten Bundestag und Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen für den gleichberechtigten Einsatz von Frauen in der Bundeswehr in allen Waffengattungen geschaffen.
Die internationalen Abkommen, auf deren Grundlage 1990 die Vereinigung Deutschlands erfolgte, koppelten den allmählichen Rückzug der sowjetischen Streitkräfte aus dem Osten Deutschlands an die Verpflichtung der NATO, dort keine eigenen Truppen zu stationieren.
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